Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240582/2/Gf/Sta

Linz, 29.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der S G, T, S, vertreten durch Dr. K W, B, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 27. Juni 2006, Zl. SanRB96-31-2005-Ni, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes iVm der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

 

            I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit
15 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe mit 11/2 Stunden festgesetzt werden und die Vorschreibung von "41,60 Euro als Ersatz der Barauslagen für Lebensmitteluntersuchungskosten" aufgehoben wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

            II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 27. Juni 2006, Zl. SanRB96-31-2005-Ni, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil sie es als verantwortliche Beauftragte einer KG zu vertreten habe, dass am 5. April 2005 in deren Filiale in Steyregg eine Packung Speckknacker zum Verkauf angeboten worden sei, bei der unter den Zutaten nicht auch die enthaltene Stärke angegeben gewesen sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 74 Abs. 2 Z. 2 iVm § 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 86/1975 idF BGBl. Nr. I 126/2004 (im Folgenden: LMG), und iVm § 4 Z. 7 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993 idF BGBl. Nr. 222/2003 (im Folgenden: LMKV) begangen, weshalb sie nach § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.  

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihr zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund eines Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien einschlägige Vormerkungen (Ermahnungen) als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die Einkommens‑, Vermögens- und Familien­verhältnisse der Rechtsmittelwerberin seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihr am 5. Juli 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Juli 2006 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass sich die Zusammensetzung der Lebensmittel zwischen den Probeziehungen am 5. April 2005 und am 4. August 2005 nicht geändert habe; da letztere Probe nicht beanstandet worden sei, müsse es sich bei der ersteren sohin um eine Verwechslung handeln. Außerdem weist sie darauf hin, dass sie für die Barauslagen der AGES nicht in Anspruch genommen werden könne, weil sie nur als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkennt­nisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96-31-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2  des bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen und nach § 1 Abs. 2 VStG im gegenständlichen Fall weiterhin maßgeblichen LMG iVm § 4 Z. 7 LMKV beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der verpackte Lebensmittel nicht mit jedem Stoff, der bei der Herstellung der Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils deklariert hat, wobei "Stärke" immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden musste, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten hätte können.

 

3.2 Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ihr Straferkenntnis auf das Gutachten der AGES vom 7. Juni 2005, Zl. 2094/2005, gestützt, aus dem hervorgeht, dass in der am 5. April 2005 gezogenen Probe ein bestimmter Anteil von Stärke (2,3 g pro 100 g) enthalten war, auf dem Etikett der Verpackung jedoch (anders als bei der nachfolgenden Probenahme am 4. August 2005, in deren Zuge ebenfalls ein gewisser Stärkeanteil festgestellt wurde, dort aber auf der Verpackung der Zusatz "Kartoffelstärke" angebracht war) ein − geschweige denn den Anforderungen des § 4 Z. 7 LMKV − entsprechender Hinweis fehlte. In Verbindung mit dem eigenständigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich die Zusammensetzung der verfahrensgegenständlichen Lebensmittel in diesem Zeitraum nicht geändert hat, ergibt sich damit insgesamt, dass eine Verwechslung – wie von ihr behauptet – nicht in Betracht gezogen werden kann, zumal sich dafür keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

 

Die Tatbestandsmäßigkeit der der Rechtsmittelwerberin angelasteten Übertretung ist daher gegeben.

 

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens ist ihr zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten, da sie als speziell für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung bestellte verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG gerade von den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften einschlägige Kenntnis haben musste.

 

3.4. Im Zuge der Strafbemessung war der Beschwerdeführerin hingegen als strafmildernd zugute zu halten, dass sie − wie sich aus der vorangeführten, wenige Monate später erfolgten Probenziehung ergibt − den rechtswidrigen Zustand unmittelbar nach ihrer Beanstandung beseitigt hat.

 

Dies berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe auf 15 Euro und davon ausgehend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG festgelegten Relation auf 11/2 Stunden herabzusetzen.

 

3.5. Nach § 45 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 3 LMG ist dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung, die von der AGES nach dem auf Grund § 42 Abs. 5 LMG verordneten Gebührentarif des BM für Gesundheit und Frauen zu berechnen sind, vorzuschreiben.

 

Im gegenständlichen Fall kann dem Gutachten der AGES vom 7. Juni 2005, Zl. 2094/2005, nicht entnommen werden, wie sich die "im Verwaltungsstrafverfahren beanspruchten Untersuchungskosten von € 41.60" zusammensetzen bzw. inwieweit sich diese Summe auf diesen Gebührentarif zu stützen vermag. Eine dementsprechend nachvollziehbare Begründung, die sich auch im angefochtenen Straferkenntnis nicht findet, wäre jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil mit dem vorzitierten Gutachten mehrere Verstöße zur Anzeige gebracht wurden, die Vorschreibung eines Kostenersatzes jedoch nur insoweit zulässig ist, als die Untersuchung letztlich auch zu einer Bestrafung führte (vgl. z.B. VwGH v. 15.11.1999, Zl. 96/10/0025).

 

Da die nachvollziehbare Berechung der Untersuchungskosten gemäß § 45 Abs. 3 LMG explizit (und ausschließlich) der AGES obliegt, kann diese auch weder durch die Erstbehörde noch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat substituiert werden.

 

3.6. Der gegenständlichen Berufung war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Geldstrafe mit
15 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 11/2 Stunden festgesetzt werden und die Vorschreibung des Kostenersatzes für die Lebensmitteluntersuchung aufgehoben wird; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf
1,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß
§ 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzu­schreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

 

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