Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240584/2/Gf/Sta

Linz, 29.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der S G, T, S, vertreten durch Dr. K W, B, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 27. Juni 2006, Zl. SanRB96-24-2005-Ni, wegen zwei Übertretungen des Lebensmittelgesetzes iVm der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

 

            I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafen jeweils mit 15 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils mit 11/2 Stunden festgesetzt werden und die Vorschreibung von "54,08 Euro als Ersatz der Barauslagen für Lebensmitteluntersuchungskosten" aufgehoben wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

            II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 3 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 27. Juni 2006, Zl. SanRB96-24-2005-Ni, wurden über die Beschwerdeführerin zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 6 Stunden) verhängt, weil sie es als verantwortliche Beauftragte einer KG zu vertreten habe, dass am 5. April 2005 in deren Filiale in Steyregg zwei Packungen Hascheeknödel zum Verkauf angeboten worden seien, bei denen einerseits unter der zusammengesetzten Zutat Wursthaschee die Angabe von Rauch bzw. Selchfleisch gefehlt habe und auf der anderen Seite die Menge der Zutat Selchfleisch nicht deklariert gewesen sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 74 Abs. 2 Z. 2 iVm § 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 86/1975 idF BGBl. Nr. I 126/2004 (im Folgenden: LMG), und iVm § 4 Z. 7 bzw. § 4 Z. 7a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993 idF BGBl. Nr. 222/2003 (im Folgenden: LMKV) begangen, weshalb sie jeweils nach § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.  

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihr zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund eines Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien einschlägige Vormerkungen (Ermahnungen) als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die Einkommens‑, Vermögens- und Familien­verhältnisse der Rechtsmittelwerberin seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihr am 5. Juli 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Juli 2006 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass auf dem Etikett unter den Zutaten ohnehin explizit Selchfleisch angeführt und daher der Tatvorwurf schon von vornherein zu Unrecht erhoben worden sei. Da keine Verpflichtung zur Angabe von Rauch an Selchfleisch bestehe, erweise sich auch die kumulative Bestrafung als unzulässig. Außerdem weist sie darauf hin, dass sie für die Barauslagen der AGES nicht in Anspruch genommen werden könne, weil sie nur als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkennt­nisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96-24-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2  des bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen und nach § 1 Abs. 2 VStG im gegenständlichen Fall weiterhin maßgeblichen LMG iVm § 4 Z. 7 LMKV beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der verpackte Lebensmittel nicht mit jedem Stoff, der bei der Herstellung der Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils deklariert hat.

 

Nach § 74 Abs. 5 Z. 2  LMG iVm § 4 Z. 7a LMKV beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der bei verpackten Lebensmitteln nicht die Menge einer bei der Herstellung verwendeten Zutat oder Zutatenklasse angibt.

 

3.2 Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ihr Straferkenntnis auf das Gutachten der AGES vom 7. April 2005, Zl. 2096/2005, gestützt, aus dem hervorgeht, dass bei der am 5. April 2005 gezogenen Probe einerseits ein räucheriger Geruch und Geschmack festgestellt worden sei, eine dementsprechende Angabe jedoch auf dem Etikett insgesamt deshalb fehlt bzw. unvollständig ist, weil sich dort zwar die Bezeichnung "Selchfleisch" findet, aber bei der Deklarierung von dessen Zusatzstoffen das Raucharoma nicht angegeben ist; ebenso fehlt ein dementsprechender Hinweis im Zusammenhang mit der zusammengesetzten Zutat "Wursthaschee". Andererseits ist auch die Menge der Zutat "Selchfleisch" nicht angegeben.

 

Beide Fakten werden von der Rechtsmittelwerberin im Grunde selbst nicht bestritten, sodass die Tatbestandsmäßigkeit der ihr angelasteten Übertretung daher als erwiesen anzusehen ist. Der von ihr behauptete Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt deshalb nicht vor, weil § 4 Z. 7 LMKV einerseits und
§ 4 Z. 7a LMKV auf der anderen Seite unterschiedliche Strafzwecke (vollständige Angabe der Arten von Zutaten – Angabe der Menge jeder einzelnen Zutat) verfolgen.

 

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens ist ihr leichte Fahrlässigkeit anzulasten, da sie als speziell für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung bestellte verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG gerade von den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften einschlägige Kenntnis haben musste.

 

3.4. Im Zuge der Strafbemessung war der Beschwerdeführerin hingegen als strafmildernd zugute zu halten, dass es sich offenkundig lediglich um einen geringfügigen Sorgfaltsverstoß handelt, weil sich auf dem Etikett die Angabe "Selchfleisch" findet und ein durchschnittlicher Konsument daraus unschwer aus eigenem auf das Vorliegen von Raucharoma schließen kann.

 

Dies berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafen jeweils auf 15 Euro und davon ausgehend die Ersatzfreiheitsstrafen gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG festgelegten Relation jeweils auf 11/2 Stunden herabzusetzen.

 

3.5. Nach § 45 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 3 LMG ist dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung, die von der AGES nach dem auf Grund § 42 Abs. 5 LMG verordneten Gebührentarif des BM für Gesundheit und Frauen zu berechnen sind, vorzuschreiben.

 

Im gegenständlichen Fall kann dem Gutachten der AGES vom 7. April 2005, Zl. 2096/2005, nicht entnommen werden, wie sich die "im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens beanspruchten Untersuchungskosten von € 54.08" zusammensetzen bzw. inwieweit sich diese Summe auf diesen Gebührentarif zu stützen vermag.

 

Da die nachvollziehbare Berechung der Untersuchungskosten gemäß § 45 Abs. 3 LMG explizit (und ausschließlich) der AGES obliegt, kann diese auch weder durch die Erstbehörde noch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat substituiert werden.

 

3.6. Der gegenständlichen Berufung war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Geldstrafen jeweils mit 15 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils mit 11/2 Stunden festgesetzt werden und die Vorschreibung des Kostenersatzes für die Lebensmitteluntersuchung aufgehoben wird; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 3 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzu­schreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum