Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240586/2/SR/CR

Linz, 01.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des A F, vertreten durch Dr. P F, Rechtsanwalt in T b W, Rstraße, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 11. Juli 2006, AZ. SanRB96-51-2005, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

§         die Überschrift "Straferkenntnis" durch die Überschrift "Bescheid" sowie

§         der Strafausspruch zu den Spruchpunkten 1 bis 4 durch folgenden Ausspruch ersetzt wird:

      "Gemäß § 21 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Gleichzeitig wird Ihnen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit Ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt."

 

II.                  Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde, noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten noch hat er die Barauslagen zu tragen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: §§ 64 bis 66 VStG

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 11. Juli 2006, AZ. SanRB96-51-2005, wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

Anlässlich einer am 26. September 2005 um 11.15 Uhr im Betrieb U Handelsges.m.b.H & Co KG in K, R, durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass bei dem zum Verkauf bereitgehaltenen und damit in Verkehr gebrachten verpackten Lebensmittel Ziegenkäse Bällchen

1.      die handelsübliche Sachbezeichnung unvollständig war, da die Bezeichnung F.i.T. oder Fettstufenbezeichnung fehlte, obwohl diese Ware als verpacktes Lebensmittel der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) unterliegt und bei Käse die entsprechende F.i.T. oder Fettstufenbezeichnung der Sachbezeichnung beizufügen ist,

2.      das Kennzeichnungselement Zutaten unvollständig bzw mangelhaft war, da dem Verzeichnis der Zutaten keine geeignete Bezeichnung vorangestellt war, in der das Wort "Zutaten" enthalten war,

3.      in der Zutatenliste unter anderem Oliven angeführt waren, obwohl das Erzeugnis nur aus Käsebällchen in gelblichem Öl und Gewürzen bestand,

4.      nach der Angabe des Klassennamens "Verdickungsmittel" die Angabe des spezifischen Namens oder die EWG-Nummer fehlt, obwohl dem Klassennamen "Verdickungsmittel" der spezifische Name oder die EWG-Nummer des Verdickungsmittels zu folgen hat.

 

Sie wurden von der U Handelsgesellschaft m.b.H & Co Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in der Gemeinde T als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des  § 9 Abs. 2 VStG für den Bereich Verkaufsleiter Feinkost bestellt. Aus diesem Grund sind sie für diese Übertretungen verantwortlich.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Zu 1.: § 4 Z 1 lit. a LMKV iVm § 74 Abs. 5 Z 2 LMG

Zu 2.: § 4 Z 7 lit. a 1. Satz LMKV iVm § 74 Abs. 5 Z 2 LMG

Zu 3.: § 4 Z 7 lit. a LMKV iVm § 74 Abs. 5 Z 2 LMG

Zu 4.: § 4 Z 7 lit. c und Anhang II LMKV iVm § 74 Abs. 5 Z 2 LMG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde der Bw gemäß § 74 Abs. 5 LMG jeweils zu 1. bis 4. zu einer Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Stunden) verurteilt und ihm gemäß § 45 LMG iVm § 64 VStG der Ersatz der Barauslagen für Untersuchungskosten in Höhe von 54,08 Euro auferlegt.

 

1.2. Begründend führte die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, dass unbestritten feststehe, dass das gegenständliche Lebensmittel zum Verkauf bereitgehalten und damit in Verkehr gebracht worden sei und die objektiven Tatbestände der angelasteten Verwaltungsübertretungen als erfüllt anzusehen seien. Weiters sei das Vorbringen des Bw – unterbliebene Information über das Systemupdate - nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Daher habe der Bw schuldhaft gehandelt und als Verschuldensgrad sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Erschwerende Umstände  seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Mildernd habe sich die bisherige Unbescholtenheit ausgewirkt. § 21 VStG habe nicht zur Anwendung gelangen können, da im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet sei, von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden könne. Im Verfahren habe der Bw nicht dargelegt, dass er ein entsprechendes Kontrollsystem zur Verhinderung derartiger Straftaten eingerichtet habe, "zumal er nicht einmal von einem größeren Update im EDV-System informiert" worden sei.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, dass dem Bw zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 13. Juli 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitig eingebrachte (Datum des Poststempels: 27. Juli 2006) – Berufung.

 

Begründend führte der Bw aus, dass es zwar richtig sei, dass auf der Verpackung des bemängelten Produktes die F.i.T.- oder Fettstufenbezeichnung fehle, die belangte Behörde aber rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass die fehlende Fettstufenbezeichnung den objektiven Tatbestand des § 4 Z 1 LMKV erfülle. Die genannte Norm ordne die Angabe des physikalischen Zustandes oder die besondere Behandlung der Ware in Verbindung mit der Sachbezeichnung an, wenn der Käufer ansonsten irregeführt werden könnte. Die neue Regelung der Z 1 sei aus der EG-Richtlinie übernommen worden und schränke die früher zwingende Angabe des physikalischen Zustandes gemäß § 3 Z 6 LMKV 1973 auf Fälle ein, in denen die Angabe erforderlich ist, um die Eignung zur Irreführung zu beseitigen. Richtig sei zwar, dass die Feststellungen im österreichischen Lebensmittelbuch (ÖLMB) grundsätzlich ein Sachverständigengutachten darstellen würden, daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die F.i.T.-Bezeichnung unbedingt erforderlich sei. Die im ÖLMB kodifizierten Sachbezeichnungen seien jedenfalls "handelübliche Sachbezeichnungen" iSd LMKV. Dies bedeute jedoch nur, dass diese Bezeichnung auf jeden Fall der LMKV entspreche, daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die im ÖLMB kodifizierten Sachbezeichnungen jedenfalls anzuführen seien. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Straferkenntnis auch nicht aus, warum ein Verbraucher durch die fehlende F.i.T.-Bezeichnung in einen Irrtum geführt werden sollte. Da im gegenständlichen Fall eine Irrtumsveranlassung eines Verbrauchers aufgrund der fehlenden F.i.T.-Bezeichnung nicht gegeben sei, sei der objektive Tatbestand des § 4 Z 1 lit. a LMKV iVm § 74 Abs. 5 Z 2 LMG nicht erfüllt.

 

Richtig sei, dass die in den Z 2 bis 4 des Spruchs angeführten Kennzeichnungselemente beim Produkt Ziegenkäse Bällchen nicht angeführt waren. Allerdings könne den Bw an der mangelhaften Kennzeichnung kein Verschulden treffen, da die Kennzeichnungselemente ursprünglich vollständig und korrekt eingegeben worden seien. Dies würde sich auch aus der Urkundenvorlage des Bw vom 13. Jänner 2006 ergeben. Seitens des einvernommenen Zeugen sei im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt worden, wie es zu dem Fehler im EDV-System gekommen sei.

 

Zur Verhinderung derartiger Straftaten bestehe ein entsprechendes Kontrollsystem. Einerseits würden Datenänderungen in der Firma Unimarkt informationshalber an die Feinkostleiter der einzelnen Filialen weitergegeben, andererseits sei ein Testsystem eingerichtet, das in einer Art "Trockenlauf" alle EDV-Vorgänge bis hin in die Kassen der Filialen nachspiele.

 

Die Ausführungen der belangten Behörde, es wäre ein Absehen von der Strafe im gegenständlichen Fall nicht möglich, weil kein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem eingerichtet worden sei und somit nicht von einem minimalen Verschulden gesprochen werden könne, entbehre daher jeglicher Grundlage. Den Bw treffe an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden. Selbst für den Fall, dass dem Bw hinsichtlich dieser Übertretung ein persönlich vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden könnte, stelle sich dieses allfällige Verschulden des Bw jedenfalls aufgrund des eingerichteten Kontrollsystems und der Komplexität der EDV noch als geringfügig iSd § 21 VStG dar. Auch die Folgen der Übertretung wären noch als unbedeutend anzusehen.

 

Abschließend beantragte der Bw das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. Juli 2006, AZ. SanRB96-51-2005, aufzuheben und das gegen den Bw geführte Strafverfahren einzustellen; in eventu wurde beantragt, wegen Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der Folgen vom Ausspruch einer Strafe nach § 21 VStG abzusehen oder den Berufungswerber gemäß § 21 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen.

 

2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 10. August 2006 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt Zl. SanRB-51-2005 vorgelegt. 

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vorlageakt. Da sich bereits daraus in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 4 VStG die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entfallen.

 

 

 

 

 

3.2. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bw ist im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der U HandelsgmbH.

 

Beim beprobten Lebensmittel "Ziegenkäse Bällchen" handelt es sich um ein verpacktes Lebensmittel, dass am 26. September 2005 um 11.15 Uhr im Betrieb U HandelsgmbH & Co KG in K, R, zum Verkauf bereitgehalten und damit in den Verkehr gebracht wurde.

 

Das Lebensmittel "Ziegenkäse Bällchen" wies weder die Bezeichnung F.i.T. noch die Fettstufenbezeichnung auf; dem Verzeichnis der Zutaten war keine geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort "Zutaten" enthalten war; in der Zutatenliste waren unter anderem Oliven angeführt, obwohl das Erzeugnis nur aus Käsebällchen in gelblichem Öl und Gewürzen bestand; nach der Angabe des Klassennamens "Verdickungsmittel" fehlte die Angabe des spezifischen Namens oder der EWG-Nummer.

 

Das verwaltungsstrafrechtlich relevante Verhalten wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan für den Aufsichtsbereich 12 am 26. September 2005 um 11.15 Uhr im gegenständlichen Betrieb im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle festgestellt.

 

Eine Probe der „Ziegenkäse Bällchen“ wurde an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung, 4020 Linz, Bürgerstraße 47 (in der Folge als AGES bezeichnet), zur amtlichen Untersuchung übermittelt.

 

Die sensorische und chemische Untersuchung erbrachte keinen Verstoß gegen das LMG. Lediglich die Kennzeichnung der übermittelten Probe ergab einen Verstoß gegen die LMKV. Für die Feststellung dieses Verordnungsverstoßes wurden Untersuchungskosten in der Höhe von € 54,08 beansprucht.

 

Im Gutachten vom 3. Oktober 2005, UZ. 006021/2005, hat die AGES festgestellt, dass

·       die handelsübliche Sachbezeichnung unvollständig ist, da die Angaben des F.i.T-Gehalts bzw die Fettstufe gefehlt hat,

·       das Kennzeichnungselement Zutaten unvollständig bzw mangelhaft gewesen ist, da dem Verzeichnis der Zutaten keine geeignete Bezeichnung vorangestellt wurde, in der das Wort "Zutaten" enthalten war,

·       in der Zutatenliste unter anderem Oliven angeführt waren, obwohl das Erzeugnis nur aus Käsebällchen in gelblichem Öl und Gewürzen bestanden hat und

·       nach der Angabe des Klassennamens "Verdickungsmittel" die Angabe des spezifischen Namens oder die EWG-Nummer fehlte, obwohl dem Klassennamen "Verdickungsmittel" der spezifische Name oder die EWG-Nummer des Verdickungsmittels zu folgen hat.

 

Am 20. September 2005 wurde im gesamten Bereich der U-Organisation ein großes Systemupdate durchgeführt. Dabei dürfte vom EDV-System – selbständig – eine Änderung des Grunddatentextes herbeigeführt worden sein, die zur unvollständigen Kennzeichnung geführt hat. 

 

Zur Vermeidung von EDV-Fehlern wurde ein Testsystem eingeführt, bei dem in einer Art "Trockenlauf" alle EDV-Vorgänge bis hin zu den Kassen der Filialen nachgespielt werden. Da aufgrund der Datenmengen das System nicht komplett überprüft werden kann, werden Datenänderungen in der Firma U informationshalber gesondert an die Feinkostleiter der einzelnen Filialen weitergegeben.

 

Trotz dieser zusätzlichen Informationsschiene wurde die fehlerhafte Datenübermittlung nicht bemerkt. Seitens des Bw wurde nicht vorgebracht, dass die einzelnen Feinkostleiter auch gehalten sind, eine Überprüfung der geänderten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit vorzunehmen. Das eingeführte Kontrollsystem reicht daher nicht aus, um Fehlleistungen wie im gegenständlichen Fall zu verhindern.

 

Aus dem Vorlageakt ergeben sich keine Hinweise auf verwaltungsstrafrechtlich relevante Vormerkungen. Der Bw ist in dieser Hinsicht als absolut unbescholten zu betrachten. 

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Das Vorbringen des Bw ist nachvollziehbar und stimmt auch mit den Zeugenaussagen überein. Die Angaben zum Systemupdate vor der gegenständlichen Kontrolle und die teilweise fehlerhafte Datenübermittlung wurden glaubwürdig geschildert. 

   

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Mit Inkrafttreten des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006, trat gemäß § 95 Abs. 6 Z. 1 LMSVG das LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975 außer Kraft. Gemäß § 98 Abs. 1 LMSVG gelten Verordnungen auf Grund des LMG 1975 als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes.  

Da das zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses in erster Instanz geltende Recht für den Täter nicht günstiger ist, hat die Behörde erster Instanz zu Recht auf die Strafbestimmungen des LMG abgestellt.

 

4.2. Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist außer Streit gestellt, dass der Bw Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG ist.

 

4.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a LMKV sind verpackte Waren, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, mit der Sachbezeichnung der Ware zu versehen. Sachbezeichnung ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.

 

Nach § 4 Abs. 1 Z 7 LMKV sind die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe) von verpackten Waren, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, wie folgt zu kennzeichnen:

a)    dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort "Zutaten" enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren; abweichend davon

-          müssen zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben werden, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als 5 vH des Gewichts des Enderzeugnisses bildet oder bei Aufgußflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, oder wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen;

-          können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung der Ware in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden;

-          können bei konzentrierten oder getrockneten Waren, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie ,,Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses`` enthält;

-          können Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen verwendet werden, wenn sie in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden, im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ oder „Pilze“, gefolgt von dem Vermerk „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzarten anzuführen sind; in diesem Fall wird die Mischung nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzarten im Verzeichnis der Zutaten angeführt;

-          können bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ erfolgt;

-          können Zutaten, die weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmachen, in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden;

-          können ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, und die weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmachen, im Verzeichnis der Zutaten mit dem Vermerk „Enthält....und/oder....“ angeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Dies gilt nicht für die in Anhang III genannten Zusatzstoffe oder Zutaten.

[…]

c)    die Zusatzstoffe – mit Ausnahme der Aromen – sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; die in Anhang II angeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;

 

Gemäß § 74 Abs. 5 Z 2 LMG macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs. 7 oder 8 lit. a oder b, 19 oder 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt und ist von der Bezirksverwaltungs-behörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt.

 

Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

4.4.1. Die Tatanlastungen in den Spruchpunkten 2 bis 4 des angefochtenen Straferkenntnisses werden vom Bw dem Grunde nach nicht bestritten. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen und der erfolgten Beweiswürdigung ist diesbezüglich der objektive Tatbestand unzweifelhaft erfüllt.

 

4.4.2. Bezüglich Spruchpunkt 1 – unvollständige handelsübliche Sachbezeichnung– wendet der Bw ein, dass § 4 Z 1 LMKV die Angabe des physikalischen Zustandes oder die besondere Behandlung der Ware in Verbindung mit einer Sachbezeichnung dann anordne, wenn der Käufer sonst irregeführt werden könnte.

 

Dem Vorbringen des Bw ist nicht zu folgen. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a LMKV sind verpackte Waren grundsätzlich mit der Sachbezeichnung – das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Ware geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist – einer Ware zu kennzeichnen. Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.

 

Da für Käse gesetzliche Regelungen fehlen, die die Bezeichnung dieser Ware regeln, ist die handelsübliche Bezeichnung des Produktes erforderlich. Diesbezüglich ist auf das Österreichische Lebensmittelbuch abzustellen. Nach den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches Kapitel B 32, Teilkapitel Käse, II. Bezeichnung, ist die Fettstufenbezeichnung der Sachkennzeichnung beizufügen.

 

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt, ist es für die Kaufentscheidung des Konsumenten in der heutigen Zeit ganz wesentlich, dass bei der Sachbezeichnung bereits eine Information über den Fettgehalt des Produktes aufscheint. Die Angabe des Fettgehaltes ist also für den Verbraucher sehr wohl notwendig, um die tatsächliche Art des Käses erkennen und eine entsprechende Kaufentscheidung treffen zu können.

 

Auch hinsichtlich Spruchpunkt 1 ist daher der objektive Tatbestand erfüllt.

 

4.5. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es handelt sich daher um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weshalb der Bw glaubhaft zu machen hätte, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wenn der Bw ausführt, ihn treffe am Fehlen der fraglichen Kennzeichnungen kein Verschulden, weil die Kennzeichnungselemente ursprünglich vollständig und korrekt eingegeben waren, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Bw zu entlasten, da er dafür einzustehen hat, dass die Kennzeichnungselemente immer (und nicht bloß einmal) richtig und vollständig angegeben werden. Da der Bw beispielsweise nicht veranlasst hat, dass nach dem System-Update und der zusätzlich übermittelten Informationen an die Feinkostleiter Kontrollen durch diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit vorzunehmen waren, konnte er nicht auf ein umfassendes Kontrollsystem verweisen und somit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. 

 

Der Bw hat daher fahrlässig gehandelt; der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da der Bw ein umfassendes, wenn auch nicht lückenloses Kontrollsystem eingerichtet hat, war nur von einer leichten Fahrlässigkeit und einem geringfügigen Verschulden auszugehen.

 

4.6. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Das Verschulden des Beschuldigten kann dann als geringfügig bezeichnet werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Verwaltungsgerichtshof vom 10. Dezember 2001, 2001/10/0049 ua.).

 

Im gegenständlichen Fall ist das Verschulden des Bw hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben: Der fragliche Vorfall wurde durch eine Systemumstellung im Betrieb begünstigt, ein entsprechendes Kontrollsystem zur Vermeidung von Vorfällen wie dem gegenständlichen wurde zwar eingerichtet, war aber im konkreten Fall nicht dazu geeignet, die entsprechenden Fehler zu vermeiden.

 

Die Folgen der Tat sind unbedeutend, da das Produkt, abgesehen von der mangelhaften Kennzeichnung, dem LMG entsprochen und eine Gefährdung der Konsumenten zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Dem Grunde nach waren die Zutaten erkennbar und aufgrund der durchsichtigen Verpackung war kaum eine Täuschung der Verbraucher anzunehmen.

 

Das entscheidende Mitglied hatte daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Um den Bw von der Begehung weiterer gleichgelagerter Verwaltungsdelikte abzuhalten, war jedoch eine Ermahnung auszusprechen.

 

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat, noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

Erwachsen im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen, sind diese gemäß § 64 Abs. 3 VStG dem Bestraften aufzuerlegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist die Vorschreibung von Barauslagen nicht zulässig, wenn nach § 21 Abs. 1 VStG nur eine Ermahnung ausgesprochen wird. Da diese keine "Strafe" im Sinne des VStG darstellt, ist der Ermahnte nicht als "Bestrafter" im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen (vgl. auch VwSen-240588/Ste vom 15. September 2005).

 

Abschließend ist anzumerken, dass sich im Falle der Verhängung einer Strafe die Frage gestellt hätte, ob dem Bw überhaupt die genannten „Barauslagen“ auferlegt werden hätten dürfen, da im angeführten Gutachten ausschließlich Kosten für das „Feststellen des Verordnungsverstoßes“ vorgeschrieben worden sind. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

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