Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300750/2/SR/Ri

Linz, 18.09.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des H S, geb. am, K, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 8. September 2006, Zl. Pol96-95-2006, wegen Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldauspruches - infolge bereits eingetretener Teilrechtskraft - aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Berufung, soweit sie sich gegen die Strafhöhe richtet, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.  

 

II.                  Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d. s. 14,00 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 49 Abs. 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 64 VStG

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 8. September 2006, Pol96-95-2006 wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Der Beschuldigte hat als Kommandant und somit zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG der F F K, welche Veranstalterin im Sinne des § 1 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 war, dem Bescheid der Gemeinde Peilstein i. Mv., Zl. Pol.5/2006, vom 11.05.2006, zuwidergehandelt, weil bei der am 30.07.2006 in Kirchbach stattgefundenen Veranstaltung 'Kirchbacher Zeltfest' entgegen der im Spruchabschnitt I.,2. angeführten Auflage, i.V.m. der unter 'Lärmschutz' angeführten Vorschrift, wonach die Verstärkeranlagen zum Schutz allfälliger Anrainer und insbesondere zum Schutz der Besucher so zu betreiben waren, dass ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 93 dB in jenen Bereichen, in denen sich Personen aufhalten konnten, nicht überschritten werden durfte, um 00.42 Uhr im großen Festzelt im Bereich der ersten Sitzreihe, der gemessene energieäquivalente Dauerschallpegel 103,3 dB betrug".

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw eine Geldstrafe von 70 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden, verhängt.

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz aus, dass die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als objektiv zweifelsfrei erwiesen anzusehen sei. Im Verfahren seien keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw in subjektiver Hinsicht entlasten würden. Bei der Strafbemessung habe sie auf § 19 VStG Bedacht genommen. Erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen und mildernd habe sich seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ausgewirkt. Im Hinblick auf den nicht unerheblichen objektiven Unrechtsgehalt der Tat sowie der damit verbundenen Schädigung der Schutznorm - in diesem Fall die gesundheitliche Gefährdung von Jugendlichen durch übermäßige Lärmentwicklung – konnte dem Begehren des Bw nicht im gewünschten Ausmaß entsprochen werden. In subjektiver Wahrnehmung habe die festgestellte Überschreitung des Lärmpegels in etwa der Verdoppelung des zulässigen Wertes entsprochen.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das dem Bw am 8. September 2006 im Anschluss an die "Strafverhandlung" mündlich verkündet und in Form einer ausführlichen Niederschrift festgehalten wurde, hat der Bw ohne weitere Begründung Berufung erhoben. Das unverzüglich und mündlich eingebrachte Rechtsmittel wurde auf der genannten Niederschrift festgehalten.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Schreiben vom 8. September 2006 den Verwaltungsstrafakt Pol96-95-2006 samt Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.  

 

Aufgrund der Aktenlage steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Die Behörde erster Instanz verhängte mit Strafverfügung vom 31. Juli 2006, Pol96-95-2006 über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro. Gegen die genannte Strafverfügung hat der Bw wie folgt rechtzeitig Einspruch erhoben:

 

"Zum do Bescheid vom 31. Juli 2006, Zl: Pol96-95-2006, erhebe ich als Kommandant der FF Kirchbach und somit zur Vertretung nach außen Berufener nach § 9 VStG Einspruch gegen die Höhe des verhängten Strafbetrages und begründe dies wie folgt:

 .... 

Ich ersuche nun höflichst die Höhe des Strafbetrages auf die Hälfte herabzusetzen, weil ich der Meinung bin, dass seitens des Veranstalters kaum ein Verschulden vorliegt. Abschließend möchte ich noch ausdrücklich anführen, dass ich den gemessenen Schallpegel in keiner Weise in Frage stelle. Die Lärmmessung wurde durch Herrn H korrekt und in einer freundlichen Art durchgeführt."

 

Mit Schreiben vom 1. September 2006 forderte die Behörde erster Instanz den Bw unter Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung auf und räumte ihm ua. die Möglichkeit zu einer mündlichen Vorsprache ein.

 

Der Bw sprach am 8. September 2006 bei der Behörde erster Instanz vor und nahm nach Darlegung seiner Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zum Tatvorwurf Stellung. Einleitend verwies er auf seine Einspruchsangaben.  Anschließend brachte der Bw – erstmals - vor, dass er sich an der faktischen Begehung der Verwaltungsübertretung nicht schuldig fühle.

 

Im Anschluss daran verkündete die Behörde erster Instanz das angefochtene Straferkenntnis und sprach sowohl über Schuld als auch Strafe ab.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung (§ 49 Abs.2 VStG).

 

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. VwGH vom 22.4.1999, 99/07/0010; VwGH vom 24.01.2002, 99/15/0172).  

 

Der Bw hat im Einspruch gegen die Strafverfügung die Erfüllung des (objektiven) Tatbestandes zugestanden (arg.: "... die übrigen Vorschriften eingehalten .."  und  ".... kaum ein Verschulden ...") und ausschließlich die Höhe des verhängten Strafbetrages bekämpft.

 

Die Beurteilung des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit und die objektive Betrachtungsweise ergeben eindeutig, dass der Bw nur die Strafhöhe bekämpft hat.   

 

Da der Einspruch des Bw ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet war, ist der Schuldspruch der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Der Behörde erster Instanz war daher eine Entscheidung über das schuldhafte Verhalten des Bw verwehrt und der Oö. Verwaltungssenat somit gehalten, diesen Spruchteil zu beheben.

 

4.2. Aufgrund der Teilrechtskraft der oa. Strafverfügung ist der Oö. Verwaltungssenat in der Sache nur mehr zur Entscheidung über die Strafe befugt.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestim­mungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Behörde erster Instanz hat bei der Strafbemessung die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse  berücksichtigt; sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen und  hat auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zutreffend gewertet. Im Hinblick auf das nicht als gering anzusehende Verschulden hat sie bei dem gegebenen Strafrahmen lediglich eine Geldstrafe im untersten Bereich verhängt. Eine Reduzierung dieser wäre aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht vertretbar. 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält die verhängte Geldstrafe für ausreichend, um den Bw in Hinkunft von gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung  zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat spruchgemäß vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

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