Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400841/4/Gf/BP/CR

Linz, 04.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M M, dzt. Polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) Linz, vertreten durch die RAe Dr. A N u.a., S, 48 V, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 23. August 2006, Zl. Sich40-2507-2006, und Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

            I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

            II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Kosten in Höhe von 271,80 Euro    binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 82 Abs. 1 u. § 83 Abs. 2 u. 4 FPG; §§ 67c u.79a AVG 1991.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am 29. Juli 2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihren beiden Kindern illegal von Deutschland kommend in das Bundesgebiet ein.

 

Noch am selben Tag brachte er bei der Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) einen Asylantrag ein. Zu seiner Einreise sowie zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Besonderen an, dass er im Jahr 1993 den Kosovo wegen finanzieller Schwierigkeiten verlassen habe. Er spreche nicht albanisch und die Rückkehr in sein Heimatland sei sehr gefährlich. Aus diesen Gründen sei er damals mit einem Reisebus illegal über Ungarn und die Tschechoslowakei nach Deutschland eingereist und habe sich in der Folge durchgehend in Stuttgart aufgehalten. Damals habe er keine Arbeit gehabt und seine Familie nicht ernähren können. Später hätte er Angst gehabt, in den Kosovo zurückzukehren, weil er dort einer Minderheit angehöre. Einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland stellte der Bf nicht, sondern hielt sich dort aufgrund einer bloßen "Duldung" auf. Von Deutschland sei er nunmehr deshalb nach Österreich weitergereist, weil er von den deutschen Behörden die schriftliche Aufforderung erhalten habe, bis zu 31. Juli 2006 die BRD zu verlassen. Daher sei er am 29. Juli 2006 mit seiner Familie per Zug und Taxi nach S und weiter nach S gefahren, wo er ein Asylbegehren eingebracht habe. An Dokumenten besitze er nur einen deutschen Führerschein und eine "declaration of dependants" (Familienstandsregister), ausgestellt von der UNMIK am 18. Oktober 2000 in P. Familienangehörige habe er in Österreich keine; er habe aber einen Bruder in P und einen Cousin in S.

 

1.2. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 31. Juli 2006 gab die Ehefrau des Bf an, dass sie und ihre Kinder den Kosovo 1998 verlassen hätten und seit acht Jahren bei ihrem Mann in Stuttgart wohnten, bis sie – wie auch die beiden Kinder – von den deutschen Behörden unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden seien.

 

1.3. Mit Schreiben vom 17. August 2006 teilte das Bundesasylamt dem Bf gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 des Asylgesetzes mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen; gleichzeitig wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass seit dem 17. August 2006 mit der BRD Konsultationen gemäß dem Dubliner Abkommen geführt wurden. Dieses Schreiben wurde dem Bf am 23. August 2006 nachweislich ausgefolgert.

 

Durch eine vom Bundesasylamt vorab geführte "Inforequest" konnte wegen des klaren Sachverhaltes bereits eine Zustimmung zur Übernahme gemäß dem Dublin Abkommen von Deutschland erwirkt werden.

 

1.4. Der Bf verfügt allseits unbestritten weder über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über eine Aufenthaltsberechtigung bzw ein Nationalreisedokument.

 

Über die Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Kinder wurden anstelle der Schubhaft gelindere Mittel iSd § 77 Fremdenpolizeigesetz verhängt.

 

1.5. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 23. August 2006, Zl. Sich40-2507-2006, wurde über den Bf auf der Grundlage der §§ 76 Abs. 2 Z 2 und 4 iVm § 80 Abs. 5 des Fremdenpolizeigesetzes iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Den Schubhaftbescheid übernahm der Bf am 23. August 2006 persönlich. Anschließend wurde er im Auftrag der belangten Behörde in das PAZ der BPD Linz überstellt.

 

Begründend für die Verhängung der Schubhaft führt die belangte Behörde aus, dass der Bf nach der Ausweisung und Androhung der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in Österreich nur deshalb einen Asylantrag stellte, um seine Abschiebung in den Kosovo zu umgehen und seinen Aufenthalt in der Europäischen Union fortlaufend aufrecht erhalten zu können. Aus seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet Österreich sei klar ersichtlich, dass der Bf in keinster Weise bereit sei, die Rechtsordnungen seiner Gastländer zu respektieren, sondern diese vielmehr in jeder Weise zu umgehen versucht, um seiner drohenden Abschiebung – sei es in den Kosovo, sei es in die BRD – zu entrinnen. Ohne jegliche Barmittel und ohne den Unterhalt für seine Familie bestreiten zu können, sei der Bf schon in Deutschland in die Illegalität abgetaucht und illegal nach Österreich eingereist. Zudem habe er begehrt, wegen seiner Mittellosigkeit staatliche Unterstützung zu benötigen.

 

Aufgrund der hohen Fluchtgefahr habe über den Bf Schubhaft verhängt werden müssen; bei der Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern habe hingegen die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 77 des Fremdenpolizeigesetzes erfolgen können. Mit der Verhängung der Schubhaft über den Bf sei ohnedies bis zum 23. August 2006 zugewartet worden, da sich seine Ehefrau vom 10. bis zum 21. August 2006 in stationärer Behandlung im LKH V befunden habe. Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts sei im Falle des Bf die Anwendung gelinderer Mittel und ausgeschlossen gewesen. Zum Wohl der gemeinsamen Kinder habe die belangte Behörde auf die Verhängung der Schubhaft auch über die Ehefrau des Bf trotz Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verzichtet.

 

1.6. Mit Schriftsatz vom 29. August 2006 erhob der Bf gegen seine Anhaltung eine Beschwerde und stellte die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Schubhaftbescheid als rechtswidrig aufheben, in eventu feststellen, dass die weitere Anhaltung des Bf rechtswidrig ist und die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr vorliegen, sowie den Bund dazu verpflichten, dem Bf die Kosten des Verfahrens im verzeichneten Ausmaß zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ersetzen.

 

In der Beschwerde wird dem von der belangten Behörde erhobenen und in den Punkten 1.1. bis 1.4. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt im Wesentlichen nicht widersprochen.

 

Allerdings wird ausgeführt, dass Deutschland aufgrund der dort verfügten Ausweisung bzw. Abschiebung in den Kosovo für den Bf kein sicheres Drittland darstellen würde, da die Verhältnisse für die serbische "Minderheit" in Albanien noch immer nicht sicher seien. Der Bf verweist nicht nur auf 19 Vorfälle mit ethnischem Hintergrund im ersten Quartal 2006 sondern auch darauf, dass Verwandte von ihm im Kosovokrieg zu Tode gekommen seien. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der Antrag des Bf auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werde, sodass die Schubhaftverhängung bzw. die weitere Anhaltung in Schubhaft "gemäß § 76 Abs. 1 (gemeint ist wohl Abs. 2) Z 4 FPG" nicht zulässig sei.

 

Es lägen keine Gründe vor, die die Anwendung gelinderer Mittel nach § 77 FPG – wie sie im Fall der Ehegattin und der gemeinsamen Kinder eingesetzt wurden – ausschließen würden. Nach herrechender Judikatur reiche eine bloße Ausreiseunwilligkeit für sich allein zur Verhängung der Schubhaft nicht aus, vielmehr müsse das Sicherungserfordernis in weiteren Umständen begründet sein. Gegenständlich seien keine hinreichenden Gründe dargetan worden, um die Befürchtung, es bestehe beim Bf das Risiko des Untertauchens, als schlüssig erscheinen zu lassen.

 

Die Schubhaftverhängung und fortdauernde Anhaltung verstoße zudem gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Bf gemäß Art. 8 MRK. Seine  Anhaltung in Schubhaft greife in dessen Privat- und Familienleben ein, weil sie bewirke, dass das Fremdenpolizeigesetz in denkunmöglicher Weise angewendet und eine Familienzusammenführung faktisch verhindert werde. Die Behörde habe nämlich keine Abwägung zwischen den in Art. 8 Art. 2 MRK umschriebenen öffentlichen Interessen und jenen des Bf vorgenommen. Die Gattin des Bf habe am 10. August 2006 stationär im LKH V aufgenommen werden müssen, wo sie sich bis 21. August 2006 aufgehalten habe und unter anderem Depressionen diagnostiziert worden seien, die vor allem aus Angstzuständen infolge der unklaren Situation, in der sich der Bf und seine Familie befinden, resultieren würden. Seit sich der Bf in Schubhaft befindet, habe sich der Zustand seiner Gattin erheblich verschlechtert. Vor all diesen Hintergründen entspreche die angefochtene Entscheidung nicht dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, weshalb auch aus diesem Grund die Schubhaftverhängung und deren weitere Aufrechterhaltung rechtswidrig sei.

 

Der Bf hat der gegenständlichen Beschwerde einen Bericht des UNHCR zur fortwährenden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo; eine Bescheinigung über seine im dortigen Krieg verstorbenen Familienangehörigen; eine Bescheinigung, dass er keinerlei Eigentum in seinem Heimatdorf mehr besitzt; sowie einen Bericht des LKH V vom 21. August 2006 betreffend seine Ehegattin beigelegt.

 

1.7. Mit Schreiben vom 31. August 2006 hat die belangte Behörde Teile des Fremdepolizeiaktes per Telefax übermittelt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie der Beschwerde entgegen tritt und deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.

 

Begründend verweist die belangte Behörde auf den ausführlich erhobenen Sachverhalt sowie darauf, dass sie unter möglichster Schonung des Privat- und Familienlebens des Bf sowie seiner gesamten Familie vorgegangen ist, indem sie davon Abstand genommen hat, auch die Ehefrau des Bf in Schubhaft zu nehmen, um für die gemeinsamen Kinder die Betreuung durch zumindest einen Elternteil zu gewährleisten.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. Sich40-2507-2006 sowie in die Beschwerde und deren Anhänge festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt, wie in den Punkt 1.1. bis 1.4. dargestellt, hinlänglich geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 99/2006 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

1.      nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde; oder

3.      gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl. § 83 Abs. 4 FPG).

 

3.2. Der Bf wurde am 23. August 2006 in Oberösterreich festgenommen und wird seitdem im PAZ Linz für die belangte Behörde in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung in Schubhaft ist zulässig, aber unbegründet.

 

3.2.1. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG), oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.      gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG) erlassen wurde;

2.      gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.      gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54 FPG) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60 FPG) verhängt worden ist oder

4.      auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass es sich beim Bf um einen Asylwerber im Sinne des § 76 Abs. 2 FPG handelt.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG gilt eine Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn

1.   im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG erfolgt und

2.   das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat einzustellen (§ 24 Abs. 2 AsylG) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10 AsylG) verbunden war.

 

Nach § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

 

Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, wurde dem Bf am 17. August 2006 gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass mit der Bundesrepublik Deutschland der Konsultationsmechanismus gemäß dem Dubliner Abkommen eingeleitet wurde, weshalb das Ausweisungsverfahren als eingeleitet anzusehen ist. Es liegen also grundsätzlich die Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 bzw 4 FPG vor.

 

3.2.3. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten lassen, dass sich der Bf dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 FPG entziehen wird. Wie die belangte Behörde zutreffend im bekämpften Bescheid ausgeführt hat, hat der Bf durch seine Ausreise aus Deutschland schon in der Vergangenheit bewiesen, dass er sehr wohl bereit ist, sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen – im gegenständlichen Fall der Abschiebung aus Deutschland – durch Untertauchen in die Illegalität zu entziehen. Es kommt ihm insbesondere darauf an, in einem wirtschaftlich attraktiven Staat der Europäischen Union zu leben, was allein schon in den Beweggründen seiner ursprünglichen Ausreise aus dem Kosovo im Jahr 1993 ersichtlich wird. Insbesondere ist anzumerken, dass der Bf in Deutschland keinen Asylantrag gestellt hat und dieses Rechtsinstrument für ihn erst attraktiv wurde, als er durch die bevorstehende Abschiebung in den Kosovo seine wirtschaftlichen Interessen gefährdet sah. Nachdem dem Bf bekannt ist, dass Deutschland im Rahmen des Dublin-Konsultationsmechanismus zu seiner Übernahme bereit ist und in weiterer Folge seine Abschiebung nach Serbien droht, kann entgegen der Ausführungen in der Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Bf wiederum in die Illegalität abtauchen wird, wenn er in die Freiheit entlassen würde.

 

Der in der Beschwerde erhobene Einwand, der Kosovo sei für die serbische Minderheit nicht sicher, war im gegenständlichen Verfahren hingegen deshalb nicht zu berücksichtigen, weil dieser nicht näher belegt wurde und es sich insoweit offenkundig um eine bloße Schutzbehauptung handelt.

 

3.2.4. Die Verhängung der Schubhaft ist auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 MRK steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf Privat- und Familienleben notwendig.

 

In Entsprechung des Art. 8 MRK verzichtete die belangte Behörde demgegenüber auf die ansonsten durchaus zulässige Verhängung der Schubhaft auch über die Ehefrau des Bf, um den beiden minderjährigen Kindern zumindest die Betreuung durch eine elterliche Bezugsperson zu sichern. Die Berufung auf das Grundrecht auf Privat- und Familienleben kann hingegen nicht dazu dienen, ein nicht rechtskonformes Verhalten zu rechtfertigen und zu schützen.

 

Die belangte Behörde nahm im gegenständlichen Fall weiters auch in der Weise Rücksicht auf das Privat- und Familienleben des Bf, dass die Schubhaft erst zwei Tage nach der Entlassung seiner Ehefrau aus dem LKH V erfolgte, was das Bemühen um die Berücksichtigung der Grundrechte des Bf zusätzlich deutlich werden lässt macht.

 

3.2.5. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Auch vor Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG hat die Fremdenbehörde auf § 77 Abs. 5 FPG Bedacht zu nehmen und darf die Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf anordnen.

 

Wie oben dargestellt, besteht im Fall des Bf eindeutig ein konkreter Sicherungsbedarf, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel auszuschließen war.

 

3.3. Aus allen diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Nach § 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Beim vorliegenden Verfahrensergebnis war daher dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde der Vorlage- (51,50 Euro) und Schriftsatzaufwand (220,30 Euro) nach der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl II Nr. 334/2003) und damit ein Verfahrensaufwand in der Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 77,80 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. G r o f

 

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