Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105431/8/BR

Linz, 25.05.1998

VwSen-105431/8/BR Linz, am 25. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Guschlbauer) über die Berufung des Herrn R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, vom 6. November 1997, Zl. VerkR96-4268-1997-Shw, in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid vom 2. April 1998, nach der am 19. Mai 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1997 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 2.200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 6. November 1997, Zl. VerkR96-4268-1997-Shw, berichtigt im Hinblick auf einen offenkundigen Rechenfehler bei den Verfahrenskosten mit Bescheid vom 2. April 1998, wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und im Nichteinbringungsfall zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil der Berufungswerber verdächtig war am 5. Juli 1997 um 08.15 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw an einer näher bezeichneten Örtlichkeit im Stadtgebiet von Braunau am Inn in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei er sich nach Aufforderung eines hiezu ermächtigten Organes der städtischen Sicherheitswache der Stadtgemeinde Braunau am 5. Juli 1997 um 08.35 Uhr auf der Dienststelle der städtischen Sicherheitswache in Braunau geweigert habe seine Atemluft mittels Alkomat untersuchen zu lassen.

1.1. Die Erstbehörde hielt die Verwaltungsübertretung auf Grund der Anzeigeangaben als erwiesen. Die Strafzumessung stützte sie auf § 19 VStG, wobei sie von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 3.000 DM ausging.

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung verweist der Berufungswerber im Ergebnis auf den Umstand, daß er kein Fahrzeug gelenkt habe und daher die Aufforderung nicht rechtens erfolgt sei. Er macht eine Verwechslung mit einer ähnlich gekleideten Person, welche von einer Zeugin in der Nähe seines Fahrzeuges gesehen worden sei, geltend. Der einschreitende Beamte habe ihn nur auf Grund des Umstandes für den Lenker gehalten, da er sich ebenso wie der vermutlich tatsächliche Lenker am K aufgehalten und dieser ebenso wie er ein weißes Hemd getragen habe. Bei ihm sei in der Folge schließlich auch kein Fahrzeugschlüssel gefunden worden. Er beantragt die Vernehmung des Meldungslegers zur Frage der bei ihm im Hinblick auf den Besitz eines Fahrzeugschlüssels negativ verlaufenen Personendurchsuchung. Abschließend rügt der Berufungswerber auch die Unangemessenheit der Geldstrafe, weil er mit wesentlich weniger als 3.000 DM das Auslangen finden müsse und er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei.

3. Da eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war ex lege durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG). 3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner durch Vernehmung des RevInsp P als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. 4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber wurde am 5. Juli 1997 kurz nach 08.25 Uhr vom Meldungsleger in Begleitung einer anderen Person - des Herrn K - gesehen, als er sich wenige Meter von einem Fahrzeug mit dem Münchner Kennzeichen "" entfernt hatte. Der Berufungswerber trug ein weißes Hemd und traf es auf ihn jene Personsbeschreibung zu, wie sie dem Meldungsleger von einer Zeugin kurz vorher (um 08.15 Uhr) im Hinblick auf den Lenker dieses Fahrzeuges geliefert wurde. Beide vom Meldungsleger angetroffenen Personen befanden sich in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Der Grund für das Einschreiten des Meldungslegers lag in der ihm zur Kenntnis gebrachten voneinander unabhängigen Wahrnehmung zweier Personen, die das o.a. Fahrzeug wahrgenommen hatten, als dieses von einem Mann, welcher dem Berufungswerber ähnlich beschrieben wurde und welcher sich in Begleitung einer mit einer Lederjacke bekleideten Person befand, in der J. F gelenkt worden sei. Der Lenker hatte infolge der offenkundigen Alkoholisierung vorerst beim Einsteigen und folglich beim Manövrieren des Kraftfahrzeuges sichtliche Schwierigkeiten. Außerdem soll sich der Lenker dieses Fahrzeuges nächst dem Abstellort des Fahrzeuges übergeben haben. Dies war für die Zeugen Anlaß einerseits die Beamten der Grenzkontrollstelle B und andererseits den Meldungsleger - welcher gerade dabei war ein Dienstkraftfahrzeug zu besteigen - im Hinblick auf die Lenkereigenschaft hinsichtlich obgenannten Fahrzeuges durch eine offenkundig betrunkene Person zu verständigen.

Im Zuge der auf Grund dieser Mitteilung aus der Bevölkerung nur kurze Zeit später eingeleiteten Amtshandlung vor Ort, etwa 100 m vom Wachzimmer entfernt, wurde vom Meldungsleger festgestellt, daß es sich bei dem Fahrzeug, welches der Berufungswerber laut des Hinweises zweier Zeugen ihm gegenüber unmittelbar vorher gelenkt haben soll, um ein Fahrzeug des Arbeitgebers des Berufungswerbers handelte. Diese Tatsache in Verbindung mit den vorherigen Informationen ließen den Meldungsleger zur Vermutung gelangen, daß der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt habe, wobei dieser sich auch - was unbestritten ist - in einem erheblich alkoholisierten Zustand befand. Der Meldungsleger forderte daher nach kurzer Unterredung und dem Versuch, den Sachverhalt zu klären, den Berufungswerber und dessen Begleiter auf, zwecks Durchführung einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomat ins etwa 100 m entfernt gelegene Wachzimmer der Stadtwache B zu kommen. Der Transport des Berufungswerbers und dessen Begleiters dorthin erfolgte mittels Dienstkraftwagen, wobei der Berufungswerber bereits vor dem Eintreffen an der Dienststelle andeutete, daß er, weil er nicht gelenkt habe, den Alkotest ohnedies nicht machen würde. Am Wachzimmer wurde schließlich noch zweimal die Aufforderung gegenüber dem Berufungswerber zur Atemluftuntersuchung ausgesprochen, welche jedoch von diesem abermals mit dem Hinweis, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, verweigert wurde. Ein passender Schlüssel für das obgenannte Fahrzeug konnte weder beim Berufungswerber noch bei dessen Begleiter gefunden werden.

4.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die schlüssigen und überzeugend vorgetragenen Angaben des Meldungslegers anläßlich seiner Zeugenaussage vor dem Verwaltungssenat. (Der Zeuge gab dabei noch ergänzend an, daß er am nächsten Tag noch von der Vizebürgermeisterin der Stadt B, Frau N (einer dritten Zeugin), angesprochen worden sei und diese ihm bestätigt habe, daß sie von ihrer Wohnung in der K aus einerseits beobachtet habe wie der Berufungswerber in Begleitung einer weiteren Person das Fahrzeug in einem sichtlich alkoholisierten Zustand in Betrieb nahm, wobei vorher von einer der beiden Personen nächst dem Fahrzeug und somit in aller Öffentlichkeit die kleine Notdurft verrichtet worden wäre und sich einer der beiden auch übergeben hätte. Ferner habe sie beobachtet, wie folglich der Meldungsleger 'mit eben diesen Personen' die Amtshandlung geführt habe.) Aus diesen Gründen hatte der Zeuge geradezu zwingend vom Verdacht der Lenkereigenschaft auszugehen. Dieser Verdacht wurde auch nicht dadurch beseitigt, daß beim Berufungswerber im Zuge der fortgeschrittenen Amtshandlung keine Fahrzeugschlüssel gefunden wurden, wofür ja vielerlei Erklärungen denkbar sind. Wenn der Berufungswerber nachträglich darzulegen versuchte, daß das Firmenfahrzeug, zur fraglichen Zeit, in der er nächst dem Fahrzeug von der Fahrerseite sich entfernend vom Meldungsleger wahrgenommen wurde, unmittelbar vorher von einem anderen Mitarbeiter des Fahrzeughalters in B verwendet worden sei, so ist dies einerseits nicht gerade glaubwürdig, andererseits aber ohnehin unerheblich, da damit allenfalls ex post die Lenkereigenschaft fraglich gemacht, nicht jedoch der Verdacht des Lenkens zum Zeitpunkt der Amtshandlung beseitigt wird. Der Berufungswerber erklärte auch nicht, mit welchem sonstigen Verkehrsmittel er nach Braunau gelangt sein soll, wo er nach seinen Angaben die ganze Nacht über in Lokalen verbracht hatte. 5. Rechtlich hat der Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Der § 5 Abs.2 StVO (i.d.F vor der 19. Novelle) lautet: "Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder" ..... Die Verpflichtung dieser Personen sich der Untersuchung zu unterziehen, ist im § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 normiert. Die Untersuchung ist grundsätzlich mittels Alkomat vorzunehmen.

Bei der gegenständlichen Amtshandlung lagen sowohl die Alkoholisierungs-merkmale als auch der Verdacht des Lenkens vor, sodaß die Vorführung zur nächstgelegenen Dienststelle zur Atemluftuntersuchung mittels Alkomat gegeben war. Auch vom Berufungswerber selbst wurde zutreffend erkannt, daß es für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan zur Atemluftmessung bereits genügt, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht ein Fahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen auszulösen. Selbst wenn die Lenkereigenschaft im Verwaltungsstrafverfahren nicht erhärtet wird (und das Gegenteil mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zutrifft), ist bereits in der Verweigerung der objektive Tatbestand erfüllt (VwGH 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, VwGH 19. Jänner 1994, 93/03/0316 u.a.). Mit dem bloßen Nichtvorfinden der Fahrzeugschlüssel im Zuge der Amtshandlung vermag aus dem erwähnten Grund der - allein erhebliche - Verdacht des Lenkens nicht zerstreut zu werden. Die vom Berufungswerber aufzuzeigen versuchten Bedenken im Hinblick auf die Berechtigung zur Aufforderung zur Atemluftuntersuchung, erwiesen sich daher als unbegründet.

6. Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.2. Im Hinblick auf den von 8.000 S bis 50.000 S reichenden Strafrahmen sind 11.000 S Geldstrafe, selbst wenn das Einkommen des Berufungswerbers, wie von ihm in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, wesentlich weniger als 3.000 DM beträgt noch immer als niedrig bemessen anzusehen; diese Geldstrafe scheint dem Tatunwert angemessen und aus Gründen der Prävention durchaus gerechtfertigt (vgl. VwGH 5.11.1987, 87/18/0111). Abschließend sei festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG mangels eines beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen hier nicht in Betracht kam (VwGH 24.5.1989, 89/03/0048 = ZfVB 1990/2/231). Dies trifft hier schon mangels verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit nicht zu.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. Langeder Beschlagwortung: Verdacht, Lenkereigenschaft, Wahrnehmung durch Zeugen

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