Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560085/2/SR/CR

Linz, 29.09.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der A U, H W, vertreten durch die A U, L L, L, Gstraße, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. April 2006, Zl. 301-12-2/1ASJF, wegen Kostenersatz gemäß § 61 Sozialhilfegesetz für S S, zu Recht erkannt:

 

 

       Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 28. April 2006, Zl. 301-12-2/1ASJF, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Antrag der A U, L L, (in der Folge: Bw) vom 10. Oktober 2005 auf Ersatz der Kosten in Höhe von 10.460,50 Euro betreffend die geleistete Hilfe bei Krankheit (Schwangerschaft und Entbindung) für S S, B, K Straße, D, im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 7. September 2005 bis zum 23. September 2005, abgewiesen. Als Rechtsgrundlage werden die §§ 6, 18, 61 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass sich S S von 7. September 2005 bis 23. September 2005 im UKH Linz im stationären Aufenthalt zu AZ. UL 29853/05 LRA befunden hätte; laut Krankenanstalt hätten sich die Pflegegebühren auf 10.460,50 Euro belaufen. Die Einweisungsdiagnose hätte auf Sturz und Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte gelautet.

 

Zum relevanten Zeitpunkt des Leistungsanfalls sei S S, eine Staatsbürgerin von Bosnien-Herzegovina, in B, K Straße, Deutschland, wohnhaft gewesen. Da sie sich offensichtlich nur auf der Durchreise befunden habe, habe sie zum Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Österreich den Status eines Touristen im Sinne des § 6 Oö. Sozialhilfegesetz gehabt. Die A U, L L, Gstraße, L, habe eine Anzeige vom 10. Oktober 2005 (bei der belangten Behörde am 1. Dezember 2005 per Fax eingelangt) an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz übersandt, und nach dem erfolglosen Versuch, die entstandenen Kosten über die AOK Berlin-Gesundheitskasse ersetzt zu bekommen, eine weitere Anzeige vom 5. April 2006, per Fax am 6. April 2006 eingelangt, übersandt. Der in Rede stehende Schriftsatz sei von der belangten Behörde inhaltlich als Antrag im Sinne des § 61 Oö. Sozialhilfegesetz bewertet worden.

 

Für das Vorliegen des Kostenanspruches gemäß § 61 Oö. Sozialhilfegesetz sei zu prüfen: die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages, die Dringlichkeit der zu leitenden Hilfe, die Subsidiarität der Ersatzpflicht sowie der originäre Sozialhilfeanspruch – Kostenbeschränkung.

 

Der gegenständliche Antrag sei fristgerecht eingebracht worden, aufgrund der Einweisungsdiagnose sei die Dringlichkeit der zu leitenden Hilfe als gegeben anzusehen, ebenso wie die Subsidiarität der Ersatzpflicht.

 

Die Beziehung der Träger sozialer Hilfe zu Dritten, worunter auch die Kostenersatzansprüche Dritter (zB Krankenanstalten) gemäß § 61 Oö. Sozialhilfegesetz fallen würden, würde im 9. Hauptstück des Oö. Sozialhilfegesetz 1998 zusammengefasst. Diese Überschrift setze jedenfalls voraus, dass zumindest ein Anspruch auf soziale Hilfe im Sinne des Gesetzes entstanden ist, da ansonsten kein Träger sozialer Hilfe für diesen Anlassfall vorhanden wäre. Gerade in § 61 Abs. 3 leg. cit. werde im Rahmen der Kostenbeschränkung auch diese Verbindung zwischen notwendiger Leistung sozialer Hilfe und Kostenersatz an Dritte deutlich ("Kosten sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe ua bei Krankheit geleistet worden wäre").

 

Für den Kostenersatz an Dritte durch einen Träger sozialer Hilfe sei daher zunächst als Vorfrage zu klären, ob die im 2. Hauptstück des Oö. Sozialhilfegesetzes normierten "Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe" überhaupt vorliegen, dh ob ein "originärer Sozialhilfeanspruch" entstanden sei und in welcher Höhe, weil nur bis zu dieser Höhe ein Ersatzanspruch entstehen könne.

 

Die Regelung des § 61 Oö. Sozialhilfegesetzes sei eine allgemeine Kostenersatzregelung, die Träger von Krankenanstalten nicht besser stellten als jeden anderen "Dritten". Um zu verhindern, dass Dritte für überhöhte Leistungen Kostenersatz begehren würden, sei in § 61 Abs. 3 leg. cit. die Höhe des Ersatzanspruches mit der Höhe des ursprünglichen Anspruches begrenzt, so könne, wenn ein originärer Sozialhilfe-Anspruch aufgrund des Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen gar nicht erst entstanden sei, kein nach oben unbegrenzter Ersatzanspruch vorliegen. Aufgrund dieses naheliegenden Größenschlusses müsse also auch hier die Höhe des Ersatzanspruches mit der Höhe des originären Sozialhilfe- Anspruches (= null) begrenzt sein.

 

Nach den Erläuterungen zu § 61 Oö. Sozialhilfegesetz würde sich in jenen Fällen, in denen die Hilfebedürftigkeit bereits vor der Aufnahme in einer Krankenanstalt feststünde, für die Krankenanstalt bzw die Kostentragungspflicht der Träger sozialer Hilfe wegen der "Kostenübernahmeerklärung" in § 18 Abs. 4 letzter Satz nichts ändern. Daraus sei im Umkehrschluss ableitbar, dass der Landesgesetzgeber jedenfalls beabsichtigt habe, nur diesen Bereich gleich zu lassen und somit in Fällen nicht feststehender Hilfebedürftigkeit eine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeizuführen.

 

Die Leistung jeglicher sozialer Hilfe hänge laut den Erläuterungen zu § 6 Oö. Sozialhilfegesetz grundsätzlich vom Vorliegen der in § 6 Abs. 1 leg. cit. aufgelisteten persönlichen Voraussetzungen ab. Im gegenständlichen Fall würde S S aufgrund des Status als Touristin die notwendigen persönlichen Voraussetzungen nach § 6 leg. cit. nicht erfüllen. Sie sei während ihres Aufenthaltes in Österreich in B, K Straße, Deutschland, gemeldet gewesen und in Deutschland über das Sozialamt versichert gewesen. In Österreich sei keine Meldeadresse aufgeschienen. Personen, die lediglich aufgrund eines Touristenvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist seien, seinen nämlich von den Leistungen sozialer Hilfe nach Abs. 1 leg. cit. ausgeschlossen. Eine Leistung sozialer Hilfe sei lediglich bei einem besonderen Härtefall – der hier für den Klienten selbst aber nicht vorliege – nur auf der Grundlage des Privatrechtes in Betracht gekommen (dh auf diese Leistung bestehe kein Rechtsanspruch, weshalb über diese Leistung auch nicht bescheidmäßig abzusprechen sei).

 

Ein originärer Rechtsanspruch auf Leistung sozialer Hilfe bei Krankheit bestehe somit nicht, weshalb auch keine soziale Hilfe bei Krankheit durch den zuständigen Sozialhilfeträger geleistet worden wäre. Da sich der Kostenersatz nach § 61 Abs. 3 leg. cit. aber genau auf diesen Beitrag – im gegenständlichen gleich null – beschränke, sei kein Kostenersatzanspruch entstanden.

 

Die von der antragstellenden Krankenanstalt als Dritter herangezogene Berechnung nach dem Oö. KAG bzw der geltenden Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung könne daher bei einer negativen Entscheidung über den Sozialhilfeanspruch keineswegs als Anspruchsgrundlage für Abs. 3 leg. cit. angesehen werden. In diesem Zusammenhang sei auf das einschlägige Erkenntnis des VwGH vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119-7, zu verweisen.

 

Der gegenständliche Antrag sei daher entsprechend der vorstehenden Begründung zu § 61 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz abzuweisen.

 

In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass eventuelle Ausfälle an Verpflegsgebühren für die Krankenanstalten bzw deren Rechtsträger über die im Oö. KAG normierte Abgangsdeckungsregelung durch das Land Oö. gedeckt werden.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der der Bw am 3. Mai 2006 nachweislich zugestellt wurde, erhob die Bw rechtzeitig (Datum des Poststempels: 15. Mai 2006) Berufung an den Oö. Verwaltungssenat und stellte die Anträge, der Berufung stattzugeben, den Bescheid des Amtes für Soziales, Jugend und Familie vom 28. April 2006 aufzuheben sowie die Landeshauptstadt Linz zu verpflichten, der A U als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses L die für dringend zu leistende Hilfe bei Krankheit geltend gemachten Kosten in Höhe von 10.460,50 Euro für ambulante und stationäre Behandlung der Frau S S im Unfallkrankenhaus L vom 7. September 2005 bis 7. Oktober 2005 zu ersetzen.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid selbst ausgeführt habe, dass der Antrag der Bw fristgerecht gestellt worden sei und aufgrund der Einweisungsdiagnose die Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe als gegeben anzusehen gewesen sei. Auch die Subsidiarität iSd § 61 Oö. Sozialhilfegesetz sei als gegeben erachtet worden.

 

Der in der Folge ausgeführten Rechtsansicht der belangten Behörde könne aber nicht gefolgt werden, die Begründung sei für die Bw weder schlüssig noch nachvollziehbar.

 

S S lebe seit Jahren als Bürgerkriegsflüchtling in Berlin, wo sie auch polizeilich gemeldet und wohnhaft sei. Sie sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht krankenversichert, sondern erhalte lediglich nach den Bundesdeutschen Sozialhilfegesetzen Krankenhilfe. Die Feststellung des Amtes für Soziales, Jugend und Familie in ihrem an die Bw gerichteten Schreiben vom 1. April 2006, wonach bei der AOK, Kasse 9519005, eine Versicherung bestünde, womit die offene Forderung somit der zuständigen Krankenversicherung in Rechnung zu stellen sei, sei somit nicht zutreffend. Richtig sei vielmehr, dass für S S bei der allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) keine Krankenversicherung bestehe, sondern vielmehr die Krankenhilfe nach Bundesdeutschen Sozialhilfevorschriften jeweils im Auftrag der zuständigen Ortskrankenkasse besorgt und organisiert werde.

 

Nachdem eine Krankenversicherung aber nicht bestehe, komme auch keine entsprechende Sachleistungsaushilfe nach zwischenstaatlichem Sozial­versicherungsrecht oder EU-Recht in Betracht.

 

S S sei am 1. Juli 1931 geboren und somit 74 Jahre alt. Allein schon aufgrund ihres Alters und ihrer Gebrechlichkeit sei sie nicht in der Lage, aus Eigenem die finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aufzubringen. Ihren Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Miete bestreite S S ausschließlich mit Hilfestellung der Bundesdeutschen Sozialhilfe.

 

Durch die Bürgerkriegssituation in ihrem Heimatland habe S S alle materiellen Güter verloren, ihr Ehemann sei vor 16 Jahren verstorben. S S lebe daher in Berlin sowohl alleine, als auch auf sich allein gestellt, ausschließlich mit und durch die Hilfe, die ihr die Berliner Behörde zur Verfügung stellen würde. Auch sämtliches Mobiliar und was sie sonst an täglichen Gebrauchsgegenständen in ihrer Wohnung habe, sei ihr vom Berliner Sozialamt zur Verfügung gestellt worden.

 

S S sei daher als völlig arm und mittellos zu bezeichnen, sodass jedenfalls bei ihr die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. Sozialhilfegesetz zutreffend seien, da bei ihr jedenfalls davon auszugehen sei, dass sie sich in einer sozialen Notlage befinde, jedenfalls aber eine solche noch nicht dauerhaft überwunden habe und allein schon aufgrund ihres Alters und ihrer Gebrechlichkeit an ihre Bemühungspflicht gemäß § 8 keine allzu großen Ansprüche mehr gestellt werden könnten.

 

Der Unfall von S S sei in Linz auf einer Reise von Berlin nach Bosnien-Herzegovina geschehen. Ein Bekannter habe ihr kurzfristig angeboten, sie mit seinem Privat-PKW nach Bosnien mitzunehmen, wobei sie in drei bis vier Tagen wieder in Berlin zurück sein wollte. S S hätte die Gelegenheit der Mitfahrt mit einem Bekannten nutzen wollen, ihren Bruder, der älter als sie (Jahrgang 1929) und sehr krank gewesen sei, vielleicht ein letztes Mal sehen zu können. Bei dem Unfall in Linz habe sich S S einen pertrochantären Bruch des rechten Oberschenkels mit einem Abriss des Trochanter minors zugezogen. Sowohl aufgrund dieser schweren Verletzung als auch aufgrund des Umstandes, dass sie Macoumarpatientin sei, habe sie im Unfallkrankenhaus Linz dringend medizinisch versorgt und operiert werden müssen. Die Dringlichkeit dieser Behandlung werde auch von der belangten Behörde nicht angezweifelt.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz befänden sich in einer sozialen Notlage insbesondere auch Personen, die wegen Krankheit behandlungsbedürftig seien, was bei S S jedenfalls zutreffend gewesen sei. Somit würden bei S S die persönlichen Voraussetzungen für soziale Hilfe gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 1, 2 und insbesondere Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz bestehen.

 

Die gegenteiligen Feststellungen des Amtes für Soziales, Jugend und Familie, dass bei S S keine soziale Notlage vorläge, seien somit weder zutreffend noch sei diese Feststellung anderweitig schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere sei für die Bw in keiner Weise ersichtlich, warum gerade bei S S aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation und Lebensumstände, insbesondere auch angesichts ihres Alters und ihrer Gebrechlichkeit kein Fall einer sozialen Notlage vorliegen sollte, noch dazu, wo sich diese soziale Notlage allein schon aufgrund ihrer Behandlungsbedürftigkeit gemäß § 7 Oö. Sozialhilfegesetz ergebe.

 

Abschließend weist die Bw noch darauf hin, dass die Feststellung des Amtes für Soziales, Jugend und Familie, wonach eventuelle Ausfälle an Verpflegsgebühren für das Unfallkrankenhaus bzw deren Rechtsträger über die im Oö. KAG normierte Abgangsdeckungsregelung durch das Land Oberösterreich gedeckt wären, nicht zutreffend sei. Das Unfallkrankenhaus Linz der Allgemeinen Unfallver­sicherungsanstalt sei keine Krankenanstalt iSd Oö. KAG, sodass auch kein Anspruch auf eine Abgangsdeckung bezüglich der Pflegegebühr durch das Land Oberösterreich bestehe.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt unbestritten ist und in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (§ 67d AVG).

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Oö. SHG 1998. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 67a Abs. 1 AVG zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

S S, geboren am 1. Juli 1931, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegovina, wohnhaft in B, K Straße, befand sich in der Zeit von 7. September 2005 bis 23. September 2005 im UKH Linz im stationären Aufenthalt zu AZ. UL 29853/05 LRA; Grund für den Krankenhausaufenthalt war ein Sturz, der Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte zur Folge hatte. Als Ursache wurde eine Oberschenkelfraktur mit Abriss des Trochanter minors festgestellt Die Pflegegebühren belaufen sich auf 10.460,50 Euro. Die medizinische Behandlung war notwendig.

 

Zum Zeitpunkt des Unfalles war S S auf der Durchreise von Deutschland, wo sie seit Jahren als Bürgerkriegsflüchtling lebt, Richtung Bosnien-Herzegowina. S S ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht krankenversichert, sondern erhält lediglich nach den Bundesdeutschen Sozialhilfegesetzen Krankenhilfe.

 

S S ist völlig mittellos, lebt von der Unterstützung der Berliner Behörden und kann für die entstandenen Pflegegebühren nicht selbst aufkommen.

 

2.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig aus der Aktenlage und wird auch von der Bw im Wesentlichen nicht bestritten.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl.Nr. 82/1998 idgF, kann soziale Hilfe, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.        a) sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und

       b) ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn diese Person ist lediglich auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist;

2.        von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und

3.        bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8).

 

Nach Abs. 2 kann soziale Hilfe auch Hilfebedürftigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt, insbesondere wenn über die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder ihre Abschiebung aufgeschoben wurde, sowie den anderen gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b ausgeschlossenen Personen auf der Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, soweit dies zur Vermeidung besonderer Härten erforderlich ist.

 

Abs. 3 lautet: Ist die hilfebedürftige Person Asylwerber, kann soziale Hilfe nur auf der Grundlage des Privatrechtes und nur soweit geleistet werden, als eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.

 

Nach § 18 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz umfasst die Hilfe bei Krankheit sowie bei Schwangerschaft und Entbindung die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oö. Gebietskrankenkasse nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für Früherkennung von Krankheiten, Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Hilfe bei körperlichen Gebrechen sowie bei Mutterschaft beanspruchen können, soweit es sich nicht um Geldleistungen handelt.

 

Nach Abs. 2 kann die Hilfe nach Abs. 1 auch durch Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfebedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden. Dies gilt insbesondere bei Hilfebedürftigen, denen der Einsatz der Arbeitskraft nicht zumutbar ist.

 

Nach Abs. 3 kommen als Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung weiters in Betracht:

1.        die Übernahme der Kosten des Aufenthaltes in Kuranstalten, Erholungs- oder Genesungsheimen, wenn dieser Aufenthalt zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit der hilfebedürftigen Person erforderlich ist;

2.        die Unterbringung und Betreuung in stationären Einrichtungen oder spezifischen Wohnformen zur Alkohol- oder Drogenentwöhnung sowie zur Nachbetreuung;

3.        Geld- und Sachleistungen an Schwangere und Wöchnerinnen, insbesondere zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung und Säuglingsbedarf.

 

Nach Abs. 4 besteht auf Hilfe nach Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 ein Rechtsanspruch. Dieser Anspruch erfasst erforderlichenfalls auch die Übernahme von Selbstbehalten, Kostenanteilen oder Zuzahlungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind. Die bundes- oder landesgesetzlich geregelten Eigenleistungen bei Aufenthalt oder Behandlung in Krankenanstalten zählen nicht zu den Kosten nach Abs. 1. Bei Hilfebedürftigen, die keinen Krankenver­sicherungsschutz genießen, ist mit der Zuerkennung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch über den Anspruch auf Hilfe nach Abs. 1 dem Grunde nach abzusprechen.

 

§ 61 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz lautet: Musste Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

 

Gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch nach Abs. 1 jedoch nur, wenn

1.        der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

2.        die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

Nach Abs. 3 sind Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

 

Nach Abs. 4 verlängert sich die Frist gemäß Abs. 2 für Krankenanstaltenträger um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfebedürftigen Person in der Krankenanstalt.

 

Nach § 66 Oö. Sozialhilfegesetz ist zur Erlassung von Bescheiden grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz (Abs. 1); über Berufungen gegen Bescheide ua gemäß § 61 Oö. Sozialhilfegesetz entscheidet der Oö. Verwaltungssenat in zweiter Instanz.

 

Gemäß § 1 Abs. 4 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 (FrG-DV), BGBl. II Nr. 418/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 450/2005, sind von der Sichtvermerkspflicht Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina anläßlich einer Durchreise für die Dauer von fünf Tagen ausgenommen, wenn sie als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und der Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge, BGBl. Nr. 298/1996, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer in ihre Heimat oder eine Rückkehrberechtigung in den Aufnahmestaat angebracht ist.

 

3.2. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, ist S S Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und Kriegsflüchtling, weshalb auf den hier vorliegenden Sachverhalt die Bestimmung des § 1 Abs. 4 FrG-DV anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina anlässlich einer Durchreise für die Dauer von fünf Tagen von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen, sofern sie als Kriegsflüchtlinge ua in Deutschland Aufnahme gefunden haben. Zwar hat sich S S länger als fünf Tage im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten, dennoch ist davon auszugehen, dass dieser Aufenthalt rechtmäßig war, weil S S rechtmäßig in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist ist. Dass sich der Aufenthalt über die fünf Tage hinaus verlängert hat, ist S S nicht vorwerfbar, beruht vielmehr auf Umständen, die S S nicht zu verantworten hat, weshalb dies die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht zu beeinträchtigen vermag. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet der Republik Österreich wird im Übrigen auch von der Bw nicht in Frage gestellt.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Sozialhilfegesetz kann soziale Hilfe nur an Personen geleistet werden, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn diese Person ist lediglich aufgrund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist. Wie oben dargestellt, war der Aufenthalt der S S im Bundesgebiet der Republik Österreich rechtmäßig. Allerdings ist sie aufgrund einer Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist, weshalb an sie keine soziale Hilfe geleistet werden kann.

 

§ 6 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass soziale Hilfe auch an Hilfebedürftige ohne rechtmäßigen Aufenthalt bzw an Personen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit. ausgeschlossen sind, geleistet werden kann. Wie oben erläutert, hielt sich S S rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf; allerdings fällt der gegenständliche Fall unter die Ausnahmen des § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit., weshalb § 6 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz grundsätzlich anzuwenden ist. Wenn § 6 Abs. 2 leg. cit. aber bestimmt, dass in solchen Fällen soziale Hilfe "auf der Grundlage des Privatrechtes geleistet werden" kann, so handelt es sich dabei ausschließlich um eine Frage des Privatrechts. Zur Klärung dieser Rückforderungsprobleme ist der Oö. Verwaltungssenat nicht berufen. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch kann aus § 6 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz, wie sich allein schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, nicht abgeleitet werden.

 

S S hatte daher keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz. Es ist daher im Ergebnis der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass die Regelung des § 61 Oö. Sozialhilfegesetz bei Vorliegen eines originären Sozialhilfeanspruches die Höhe des Ersatzanspruches mit der Höhe des ursprünglichen Anspruches begrenzt. Im konkreten Fall ist daher die Höhe des Ersatzanspruches mit der Höhe des originären Sozialhilfeanspruches, nämlich null, zu begrenzen. Diesbezüglich ist auf die nachvollziehbaren Erwägungen der belangten Behörde, sowie auf das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, zu verweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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