Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560086/2/SR/CR

Linz, 25.09.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der A U vom 10. Mai 2006 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. April 2006, GZ. 301/12-1-4/5, betreffend E C S, wegen Kostenersatz gemäß § 61 Oö. Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

 

 

 

 

       Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. April 2006, Zl. 301-12-4/5, wurde der Antrag der A U Linz, Gstraße, L, vom 27. Februar 2006 (Wahrungsantrag) und Fax vom 5. April 2006 auf Ersatz der Kosten in Höhe von 118,25 Euro für die ambulante Behandlung im UKH Linz vom 6. Dezember 2005 bis 7. Dezember 2005, UL 40602/05 LRA, für die für E C S, geboren am 26. Jänner 1960, wohnhaft in unbekannt, geleistete Hilfe bei Krankheit (Schwangerschaft und Entbindung) im Rahmen der Behandlung abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 6, 18, 61 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 genannt.

 

Begründend wird ausgeführt, dass sich Herr S in der Zeit von 6. Dezember 2005 bis 7. Dezember 2005 im Unfallkrankenhaus der Stadt Linz in ambulanter Behandlung befunden habe; laut Krankenanstalt hätten sich die Kosten auf 118,25 Euro belaufen. Zum relevanten Zeitpunkt des Leistungsanfalles sei Herr S polizeilich nicht gemeldet gewesen.

 

Die A U L, L, Gstraße, hätte nach dem erfolglosen Versuch, die entstandenen Kosten über die Oö. GKK ersetzt zu bekommen, Wahrungsantrag vom 27. Februar 2006, Fax vom 5. April 2006, und nach mehrmaligen Versuchen der persönlichen Postzusendungen Anzeige an den Magistrat Linz übersandt. Der in Rede stehende Schriftsatz sei seitens der Behörde inhaltlich als Antrag im Sinne des § 61 Oö. Sozialhilfegesetzes bewertet worden.

 

Unter Darlegung der gesetzlichen Bestimmung des § 61 Oö. Sozialhilfegesetzes führt die belangte Behörde weiters aus, dass der gegenständliche Antrag fristgerecht eingebracht worden sei und aufgrund der Einweisungsdiagnose die Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe als gegeben angesehen werde.

 

Die Beziehungen der Träger sozialer Hilfe zu Dritten, worunter auch die Kostenersatzansprüche Dritter (zB Krankenanstalten) gemäß § 61 leg. cit. fallen würden, würden im 9. Hauptstück des Oö. Sozialhilfegesetzes zusammengefasst. Diese Überschrift setze jedenfalls voraus, dass zumindest ein Anspruch auf soziale Hilfe im Sinne des Gesetzes entstanden sei, da ansonsten kein Träger sozialer Hilfe für diesen Anlassfall vorhanden wäre.

 

Gerade in § 61 Abs. 3 leg. cit. werde im Rahmen der Kostenbeschränkung auch dieses Verbindung zwischen notwendiger Leistung sozialer Hilfe und Kostenersatz an Dritte deutlich ("Kosten sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe u.a. bei Krankheit geleistet worden wäre").

 

Für den Kostenersatz an Dritte durch einen Träger sozialer Hilfe sei daher zunächst als Vorfrage zu klären, ob die im 2. Hauptstück des Oö. Sozialhilfegesetzes normierten "Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe" überhaupt vorliegen, dh ob ein "originärer Sozialhilfeanspruch" entstanden sei und in welcher Höhe, weil nur bis zu dieser Höhe ein Ersatzanspruch entstehen könne.

 

Die Regelung des § 61 Oö. Sozialhilfeanspruches sei eine allgemeine Kostenersatzregelung, die Träger von Krankenanstalten nicht besser stelle als jeden anderen "Dritten". Um zu verhindern, dass Dritte für überhöhte Leistungen Kostenersatz begehren, sei in § 61 Abs. 3 leg. cit. die Höhe des Ersatzanspruches mit der Höhe des ursprünglichen Anspruches begrenzt. Sei also bei Vorliegen eines originären Sozialhilfeanspruches die Höhe des Ersatzanspruches mit der Höhe des ursprünglichen Anspruches begrenzt, könne, wenn ein originärer Sozialhilfeanspruch aufgrund des Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen gar nicht erst entstanden sei, kein nach oben unbegrenzter Ersatzanspruch vorliegen. Aufgrund dieses nahe liegenden Größenschlusses müsse auch hier die Höhe des Ersatzanspruches mit der Höhe des originären Sozialhilfeanspruches (= null) begrenzt sein.

 

Nach den Erläuterungen zu § 61 Oö. Sozialhilfegesetz würde sich in jenen Fällen, in denen die Hilfebedürftigkeit bereits vor der Aufnahme in eine Krankenanstalt feststehe, für die Krankenanstalt bzw die Kostentragungspflicht der Träger sozialer Hilfe wegen der "Kostenübernahmeerklärung" in § 18 Abs. 4 letzter Satz nichts ändern. Daraus sei im Umkehrschluss ableitbar, dass der Landesgesetzgeber jedenfalls beabsichtige, nur diesen Bereich gleich zu lassen und somit in Fällen nicht feststehender Hilfebedürftigkeit eine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeizuführen. Die Leistung jeglicher sozialer Hilfe hänge laut den Erläuterungen zum Oö. Sozialhilfegesetz zu § 6 grundsätzlich vom Vorliegen der in § 6 Abs. 1 leg. cit. aufgelisteten Voraussetzungen ab.

 

Unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsnormen führt die belangte Behörde weiters aus, dass im Fall des Herrn S dieser zum Zeitpunkt des Leistungsanfalles nicht polizeilich gemeldet gewesen sei. Es sei in ganz Österreich seit 5. November 2002 keine ordentliche Wohnadresse bzw Meldeadresse festzustellen gewesen. Somit sei er zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes unstet gewesen. Aus dem Versicherungsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger sei ersichtlich, dass über Herrn E C S keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen. Da er zum Zeitpunkt des Leistungsanfalles weder über eine Wohnadresse noch über ein Einkommen verfüge, befände sich Herr S zweifelsfrei in einer sozialen Notlage.

 

Zur Abwendung dieser sozialen Notlage hätte Herr E C S jedoch lediglich seinen Rechtsanspruch auf Unterbringung in spezifischen Wohnformen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b leg. cit. und Leistung sozialer Hilfe wahren müssen. Er habe daher aus Sicht des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde seinen Anspruch gegen Dritte gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 leg. cit., nämlich das Land Oö., nicht gewahrt, das bei Antragstellung zur Leistung sozialer Hilfe verpflichtet gewesen wäre und sich nicht um die Nutzung ihm vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotenen Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe (nämlich vom Land Oö.), das zu sozialen Leistungen bei Antragstellung verpflichtet gewesen wäre, gekümmert, also keinen Beitrag zur Bemühungspflicht iSd § 8 Abs. 1 und 2 Z 4 Oö. Sozialhilfegesetz geleistet. Die Nutzung ihm vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe sei auch nicht offenbar aussichtslos und unzumutbar, da Herr S sich zum Zeitpunkt des Leistungsanfalles in Linz aufgehalten habe und es in Linz mehrere Wohnformen des Landes Oö. für Obdachlose gebe. Weil er daher der Bemühungspflicht nach § 8 Abs. 1 und 2 Z 3 und 4 Oö. Sozialhilfegesetz nicht nachgekommen sei und diese Bemühungspflicht aber eine wesentliche persönliche Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz darstelle, sei ein Anspruch auf soziale Hilfe durch die Stadt Linz nicht gegeben.

 

Ein originärer Rechtsanspruch auf Leistung sozialer Hilfe bei Krankheit bestehe somit nicht, weshalb auch keine soziale Hilfe bei Krankheit durch den zuständigen Sozialhilfeträger geleistet worden wäre. Da sich der Kostenersatz nach § 61 Abs. 3 leg. cit. aber genau auf diesen Beitrag – in diesem Fall gleich Null – beschränkt, sei kein Kostenersatzanspruch entstanden.

 

Die von der antragstellenden Krankenanstalt als Dritter herangezogene Berechnung nach dem Oö. KAG bzw der geltenden Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung könne daher bei einer negativen Entscheidung über den Sozialhilfeanspruch keineswegs als Anspruchsgrundlage für Abs. 3 leg. cit. angesehen werden. In diesem Zusammenhang sei noch auf das einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119-7 und auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates VwSen-560044/Kl/Rd vom 8. Februar 2002 zu verweisen.

 

Der gegenständliche Antrag sei daher entsprechend der vorstehenden Begründung zu § 61 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz abzuweisen gewesen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass eventuelle Ausfälle an Verpflegsgebühren für die Krankenanstalten bzw deren Rechtsträger über die im Oö. KAG normierten Abgangsdeckungsregelung durch das Land Oö. gedeckt seien.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der der Bw am 3. Mai 2006 nachweislich zugestellt wurde, erhob die Bw rechtzeitig (Datum des Poststempels: 15. Mai 2006) Berufung an den Oö. Verwaltungssenat und stellte die Anträge, der Berufung stattzugeben, den Bescheid des Amtes für Soziales, Jugend und Familie vom 28. April 2006 aufzuheben sowie die Landeshauptstadt Linz zu verpflichten, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz die für dringend zu leistende Hilfe bei Krankheit geltend gemachten Kosten in Höhe von 118,25 Euro für ambulante Behandlung des Herrn E C S im Unfallkrankenhaus Linz vom 6. Dezember bis 7. Dezember 2005 zu ersetzen.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid selbst ausgeführt habe, dass der Antrag der Bw fristgerecht gestellt worden sei und aufgrund der Einweisungsdiagnose die Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe als gegeben anzusehen gewesen sei.

 

In der Folge wird die Ansicht der belangten Behörde überblicksmäßig zusammengefasst. Der Rechtsansicht der belangten Behörde könne allerdings nicht gefolgt werden und die Argumentation sei für die Berufungswerberin weder schlüssig noch nachvollziehbar.

 

Herr S habe sich am 6. Dezember 2005 mit einer Bohrmaschine im Bereich der linken Hand verletzt, indem er sich eine ca. 1 cm lange Perforationswunde zugezogen habe. Wegen dieser Verletzung habe Herr S ärztliche bzw medizinische Behandlung im UKH Linz in Anspruch genommen, worauf die Wunde im Unfallkrankenhaus Linz versorgt worden sei, weswegen der A U als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz Aufwendungen bzw Kosten in der Höhe von insgesamt 118,25 Euro erwachsen seien.

 

Da Herr S zur Tragung dieser Kosten weder über einen Krankenversicherungsträger noch über einen anderen Kostenträger verfüge, er selbst völlig einkommens- und mittellos sei, ein gerichtliches Exekutionsverfahren aussichtslos erscheine, der Genannte überdies über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz verfüge, habe die Bw als Kostenträgerin einen entsprechenden Wahrungsantrag bzw Antrag auf Erstattung der Behandlungskostenrechnung gemäß § 61 Oö. Sozialhilfegesetz an den Magistrat Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, gestellt, da sich Herr S offensichtlich zum Zeitpunkt des Unfalles in Linz aufgehalten habe.

 

Unter Darstellung des § 8 Oö. Sozialhilfegesetz führt die Bw aus, dass bezüglich der Argumentation des Amtes für Soziales, Jugend und Familie, wonach Herr S seiner Bemühungspflicht deswegen nicht nachgekommen sei, weil er sich nicht in einem Obdachlosenheim des Landes Oberösterreich aufgehalten habe, der belangten Behörde entgegen zu halten sei, dass ein solcher Verstoß gegen die Bemühungspflicht nur dann gegeben sein könne, wenn ihm die Unterbringung angeboten und diese von Herrn S abgelehnt worden sei. Dafür gebe es aber keinerlei Hinweise.

 

Darüber hinaus würde es den Intentionen des Oö. Sozialhilfegesetzes völlig widersprechen, soziale Hilfe bei Krankheit und medizinischer Behandlung für hilfsbedürftige Personen nur deshalb abzulehnen, weil diese Person soziale Hilfe im Rahmen der Unterbringung in einem Obdachlosenheim nicht in Anspruch genommen habe, noch dazu, wenn sie ihr gar nicht angeboten worden sei.

 

Nachdem aufgrund der Einweisungsdiagnose überdies die Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe (medizinische Behandlung) selbst vom Amt für Soziales, Jugend und Familie eingestanden werde, hätte Herr S trotzdem behandelt werden müssen, auch wenn er sich zum Zeitpunkt der Behandlung in einem Obdachlosenheim befunden hätte.

 

Aus insbesondere den dargelegten Gründen sei die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollziehbar.

 

Abschließend sei auch darauf hinzuweisen, dass das Unfallkrankenhaus Linz keine Krankenanstalt iSd Oö. KAG sei, sodass die A U als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz keinen Anspruch auf eine Abgangsdeckung bezüglich der Pflegegebühren durch das Land Oberösterreich habe. Auch der diesbezügliche Hinweis des Amtes für Soziales, Jugend und Familie, dass eventuelle Ausfälle an Verpflegsgebühren für die Krankenanstalt bzw deren Rechtsträger über die im Oö. KAG normierte Abgangsdeckungsregelung durch das Land Oberösterreich gedeckt wäre, sei in Bezug auf das Unfallkrankenhaus Linz nicht zutreffend.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt unbestritten geklärt ist und in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (§ 67d AVG).

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Oö. SHG 1998. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 67a Abs. 1 AVG zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Herr E C S war in der Zeit von 6. Dezember 2005 bis 7. Dezember 2005 wegen einer ca. 1 cm langen Perforationswunde im Bereich der linken Hand im Unfallkrankenhaus Linz in ambulanter Behandlung. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz sind dadurch Aufwendungen bzw Kosten in der Höhe von insgesamt 118,25 Euro erwachsen.

 

Herr E C S ist völlig einkommens- und mittellos und er verfügt über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz. Er hat die Leistung sozialer Hilfe beim zuständigen Rechtsträger nicht beantragt und hat sich nicht um die Nutzung der vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotenen Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe bemüht, insbesondere hat er sich nicht darum gekümmert, in einer der in Linz angebotenen Wohnformen des Landes Oberösterreich für Obdachlose Aufnahme zu finden.

 

2.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelfrei und schlüssig aus der Aktenlage und wird auch im Wesentlichen von der Bw nicht bestritten.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl.Nr. 82/1998 idgF, kann soziale Hilfe, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.        a) sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und

       b) ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn diese Person ist lediglich auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist;

2.        von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und

3.        bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8).

 

Nach Abs. 2 kann soziale Hilfe auch Hilfebedürftigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt, insbesondere wenn über die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder ihre Abschiebung aufgeschoben wurde, sowie den anderen gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b ausgeschlossenen Personen auf der Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, soweit dies zur Vermeidung besonderer Härten erforderlich ist.

 

Abs. 3 lautet: Ist die hilfebedürftige Person Asylwerber, kann soziale Hilfe nur auf der Grundlage des Privatrechtes und nur soweit geleistet werden, als eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz setzt die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere:

1.        der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9;

2.        der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 10;

3.        die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;

4.        die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. muss sich die hilfebedürftige Person um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs. 2 Z. 3 nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

 

Nach § 18 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz umfasst die Hilfe bei Krankheit sowie bei Schwangerschaft und Entbindung die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oö. Gebietskrankenkasse nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für Früherkennung von Krankheiten, Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Hilfe bei körperlichen Gebrechen sowie bei Mutterschaft beanspruchen können, soweit es sich nicht um Geldleistungen handelt.

 

Nach Abs. 2 kann die Hilfe nach Abs. 1 auch durch Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfebedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden. Dies gilt insbesondere bei Hilfebedürftigen, denen der Einsatz der Arbeitskraft nicht zumutbar ist.

 

Nach Abs. 3 kommen als Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung weiters in Betracht:

1.        die Übernahme der Kosten des Aufenthaltes in Kuranstalten, Erholungs- oder Genesungsheimen, wenn dieser Aufenthalt zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit der hilfebedürftigen Person erforderlich ist;

2.        die Unterbringung und Betreuung in stationären Einrichtungen oder spezifischen Wohnformen zur Alkohol- oder Drogenentwöhnung sowie zur Nachbetreuung;

3.        Geld- und Sachleistungen an Schwangere und Wöchnerinnen, insbesondere zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung und Säuglingsbedarf.

 

Nach Abs. 4 besteht auf Hilfe nach Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 ein Rechtsanspruch. Dieser Anspruch erfasst erforderlichenfalls auch die Übernahme von Selbstbehalten, Kostenanteilen oder Zuzahlungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind. Die bundes- oder landesgesetzlich geregelten Eigenleistungen bei Aufenthalt oder Behandlung in Krankenanstalten zählen nicht zu den Kosten nach Abs. 1. Bei Hilfebedürftigen, die keinen Krankenversicherungsschutz genießen, ist mit der Zuerkennung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch über den Anspruch auf Hilfe nach Abs. 1 dem Grunde nach abzusprechen.

 

§ 61 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz lautet: Musste Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

 

Gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch nach Abs. 1 jedoch nur, wenn

1.        der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

2.        die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

Nach Abs. 3 sind Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

 

Nach Abs. 4 verlängert sich die Frist gemäß Abs. 2 sich für Krankenanstaltenträger um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfebedürftigen Person in der Krankenanstalt.

 

Nach § 66 Oö. Sozialhilfegesetz ist zur Erlassung von Bescheiden grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde erste Instanz (Abs. 1); über Berufungen gegen Bescheide ua gemäß § 61 Oö. Sozialhilfegesetz entscheidet der Oö. Verwaltungssenat in zweiter Instanz.

 

3.2. Bei Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz ist zunächst festzuhalten, dass sich Herr S unzweifelhaft tatsächlich im Land Oberösterreich aufgehalten hat (Z 1), was im Übrigen weder von der belangten Behörde noch von der Bw in Frage gestellt wird. Auch das Vorliegen einer sozialen Notlage ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft zu bejahen (Z 2).

 

Im zweiten Hauptstück des Oö. SHG 1998 sind die Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe geregelt. Nach § 6 Abs.1 Z. 3 Oö. Sozialhilfegesetz kann soziale Hilfe grundsätzlich nur Personen geleistet werden, "die bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8)". Die im § 8 Oö. Sozialhilfegesetz geregelte Bemühungspflicht besagt, dass die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraussetzt, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gelten gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 Oö. Sozialhilfegesetz insbesondere die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie nach Z. 4 leg. cit. die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe. Lediglich um eine offenbar aussichtslose oder unzumutbare Verfolgung von Ansprüchen iSd. Abs. 2 Z. 3 muss sich die hilfsbedürftige Person nicht bemühen.

 

Im vorliegenden Fall steht fest, dass Herr S keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in Österreich hat, also ohne festen Wohnsitz ist. Er hat sich nicht um die Gewährung von sozialer Hilfe bemüht. Er hat sich daher nicht um die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, die zu sozialen Leistungen bei Antragstellung verpflichtet gewesen wären, gekümmert, also keinen Beitrag zur Bemühungspflicht im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 Z. 3 Oö. Sozialhilfegesetz geleistet. Er ist daher der Bemühungspflicht nach § 8 leg. cit. nicht nachgekommen; diese Bemühungspflicht stellt aber eine wesentliche persönliche Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz dar, weshalb ein Anspruch auf soziale Hilfe nicht gegeben ist (vgl die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 22. Dezember 2005, VwSen-560081/2/Ste).

 

3.3. Wie die belangte Behörde zutreffend unter Bezugnahme auf einschlägige Entscheidungen sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Oö. Verwaltungssenates ausführt, kommt Kostenersatz nur für Hilfeleistungen in Betracht, für die die soziale Hilfe im Sinne des Gesetzes zu leisten gewesen wäre.

 

Mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen bestand im gegenständlichen Fall bestand kein Anspruch auf soziale Hilfe, weshalb ein Kostenersatzanspruch der Bw als Hilfeleistenden nicht besteht.

 

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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