Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105446/6/BR

Linz, 02.06.1998

VwSen-105446/6/BR Linz, am 2. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Kirchdorf/Krems vom 17. März 1998, Zl.: VerkR96-119-1998, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 2. Juni 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 1.000 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem Straferkenntnis vom 17. März 1998, Zl.: VerkR96-119-1998, wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 16. August 1997 um 21.28 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen (D) auf der Pyhrnautobahn A9, durch das Gemeindegebiet von R beim km 4,035 in Fahrtrichtung Sattledt (Westautobahn) gelenkt und dabei die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 64 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im wesentlichen aus, daß sie die auf die Anzeige gestützte Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen erachte, weil diese mittels dem Laser-Meßgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 004330, festgestellt worden sei. Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe vermeinte die Erstbehörde sinngemäß, daß diese Verhaltensweise aus Gründen der Generalprävention zur Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes, welcher entsprechend zu pönalisieren sei, entsprechend bestraft werden müßte. Die Erstbehörde ging von einem geschätzten Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 2.000 DM und der Sorgepflicht für zwei Personen aus.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Er bestreitet darin im Ergebnis die ihm zur Last gelegte Tat und vermeinte, daß er diese Fahrgeschwindigkeit mit diesem Fahrzeug, welches zudem mit Gepäck am Dach beladen war, gar nicht zu entwickeln in der Lage gewesen wäre. Es müsse daher falsch gemessen worden sein. Außerdem sei die Zahl der Kinder, für welche er sorgepflichtig ist, falsch angenommen worden. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde angesichts der Tatsachenbestreitung unter Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK gewährleisteten Rechte für erforderlich erachtet (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, Zl.: VerkR96-119-1998. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke gelenkt. Aus den Anzeigedaten ist die zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit ersichtlich. Für den Oö. Verwaltungssenat ergeben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser auf einer entsprechenden Messung basierenden Angaben. Ebenfalls bestehen keine Zweifel an der Qualifikation im Hinblick auf die Bedienung des Meßgerätes und dessen Eignung und Funktionstüchtigkeit. Der Berufungswerber - welcher zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist - vermochte demgegenüber mit der bloßen Behauptung diese Fahrgeschwindigkeit nicht gefahren zu sein die Anzeigeangaben des Meldungslegers nicht zu entkräften. Vor allem dürfte der Berufungswerber offenbar übersehen haben, daß an dieser Wegstrecke die A9 in einem Gefälle verläuft, wodurch jedenfalls eine erheblich höhere Geschwindigkeit als auf horizontal verlaufenden Strecken entwickelt werden kann. 6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960.

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret wird zur Strafzumessung ergänzend noch ausgeführt, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen eine der häufigsten Ursachen schwerer Verkehrsunfälle sind, weshalb im Hinblick auf das Ausmaß der hier vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung insbesondere aus Gründen der Generalprävention die verhängte Strafe gerechtfertigt erscheinen lassen bzw. jedenfalls gegen eine Herabsetzung sprechen. Es widerspricht daher - selbst unter der Annahme bloß durchschnittlicher Einkommensverhältnisse und auch allfälliger umfassenderer Sorgepflichten als sie von der Erstbehörde angenommen wurde und der in Österreich verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers - nicht dem Sinn der Strafbemessungsbestimmungen, wenn bei einer gesetzlichen Höchststrafe von 10.000 S die Strafe hier mit 5.000 S bemessen wurde.

Mit einer derart eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung war aus abstrakter Sicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung straßenverkehrsrechtlich geschützter Interessen verbunden. Es ist eine statistisch belegte Tatsache, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen die häufigste Ursache für Verkehrsunfälle mit oft tödlichem Ausgang sind. Diese gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg mehr als verdoppelt gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 140 Meter beträgt, liegt dieser bei einer Fahrgeschwindkgkeit von 160 km/h unter diesen Bedingungen bereits bei 280 Metern (Berechnung mittels "EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm v. Prof. Dr. Gratzer, KFZ-Sachverständiger). Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn andere Verkehrsteilnehmer demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten, ist es nur unschwer nachvollziehbar, daß es bei so gravierenden Geschwindig-keitsüberschreitungen leicht zu nicht mehr beherrschbaren (unfallvermeidenden) Konstellationen kommen kann. Dies sind dann eben jene Verkehrsunfälle die sich nicht zugetragen hätten wären die Vorschriften eingehalten worden; die Unfallskausalität gründet bei derartigen Geschwindigkeitsüberschreitungen (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung. Wie daher von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt wurde, bedarf es daher einer strengen Bestrafung, um derartigen Übertretungen entgegenzuwirken. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtgshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S, selbst wenn mit einer solchen Überschreitung keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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