Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130490/2/Gf/Mu/Sta

Linz, 03.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Juni 2006, Zl. 933/10-207596, wegen einer Übertretung des Oö. Park­gebühren­gesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.               Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

           

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Juni 2006, Zl. 933/10-207596, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er sein KFZ am 13. September 2004 von 11.15 Uhr bis 11.31 Uhr in Linz in einem Halte- und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzpark­zone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe, ohne eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a des Oö. Park­ge­bühren­gesetzes 1988 (im Folgenden: OöParkGebG) iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Stadt Linz 1989, begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit.a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Berufungswerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernom­menen Aufsichts­organs als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Milderungsgründe hervorgekommen, während fünf Verwaltungsvorstrafen als erschwerend zu werten gewesen seien. Mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 4. Juli 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Juli 2006 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber vor, dass das im angeführten Bereich vorhandene Halte- und Parkverbot (ausgenommen Ladetätigkeit) als lex specialis vorgehe und darauf abzustellen sei, dass nach richtiger Interpretation die Strafbarkeit wegen Verletzung der Gebührenpflicht nur dann zu Tragen kommen könne, wenn das Abstellen des Fahrzeuges grundsätzlich erlaubt sei und so das Entstehen der Gebührenpflicht überhaupt rechtlich möglich werde. Diesbezüglich verweist er auf die Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenats vom 10. Oktober 2002, Zl. VwSen-130321/2/Sr/Ri sowie vom 10. Jänner 2006, Zl. VwSen-130463/Gf/Mu. Demnach sei im gegenständlichen Fall nur das Halten und Parken zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit erlaubt. Eine Ladetätigkeit sei seitens des Aufsichtsorgans aber nicht aufgefallen, weshalb daher ein – von vornherein verbotenes – bloßes Halten oder Parken vorgelegen habe und somit keine Strafbefugnis nach dem OöParkGebG gegeben sei.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht­nahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933/10-207596 gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG erwogen:

 

2.1. Nach § 6 Abs. 1 lit.a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a i.V.m. § 24 Abs. 1 lit.a und § 52 lit.a Z. 13b der Straßenver­kehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 94/2004 (im Folgenden: StVO), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten - Ausgenommen Ladetätigkeit" hält oder parkt, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen.

 

2.2. Wenn einerseits nach § 2 Abs. 1 Z. 28 StVO als "Parken" das Stehen lassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO angeführte Zeit­dauer gilt und andererseits nach der letztgenannten Norm unter "Halten" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrt­unterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen ist, dann folgt daraus insgesamt, dass der Gesetzgeber eine länger als zehn Minuten dauernde Ladetätigkeit nicht als ein Parken, sondern (bloß) als ein Halten fingiert und demgemäß eine solche Ladetätigkeit z.B. in einer (reinen) Parkverbotszone zulässig, also verwaltungsstrafrechtlich nach der StVO nicht zu ahnden ist.

 

2.3. Nach § 1 Abs. 2 OöParkGebG gilt als "Abstellen" i.S.d. dieses Gesetzes das Halten und Parken "gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO". Für das Abstellen eines mehrspurigen KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ist grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten, es sei denn (u.a.), dass der Lenker mit seinem KFZ lediglich für die Durchführung einer Ladetätigkeit hält (§ 5 lit.d OöParkgebG). Auf Grund der Verwendung der Legaldefinition des "Haltens" in dieser Bestimmung sowie unter dem Aspekt, eine maximale Umschlaghäufigkeit des knappen Parkraumes in den innerstädtischen Bereichen zu bewirken, ist eine derartige Ausnahmeregelung vom Zweck des Gesetzes her besehen nur dann verständlich, wenn sie nicht alle, sondern nur kurz dauernde – nämlich 10 Minuten nicht übersteigende – Ladetätig­keiten erfasst. Die Fiktion des § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO, die – wie gezeigt, von einem gänzlich anderen Telos ausgehend – sämtliche Ladetätigkeiten unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer als Halten begreift und damit von Parkverboten ausnehmen will, gilt somit für den Bereich des OöParkGebG nicht; eine länger als 10 Minuten dauernde Ladetätigkeit ist insoweit vielmehr als ein Parken zu qualifizieren, das vom andersgerichteten – weil sonst unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes des Gleichheitsgrundsatzes problematischen – Zweck des OöParkGebG der Gebührenpflicht unterliegen soll.

 

2.4. Wie die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Straf­erkenntnisses ausgeführt hat, steht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Recht­sprechung auf dem Standpunkt, dass der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt wird (vgl. zuletzt VwGH v. 31. Juli 2003, 2003/17/0110).

 

Erlaubt ist demnach in einem solchen Bereich nur das Halten und Parken zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit und nur ein solches (nicht jedoch auch ein unerlaubtes) Verhalten kann a priori überhaupt einer Gebührenpflicht unterliegen. Wenn in diesem Zusammenhang § 5 lit. d OöParkGebG anordnet, dass für Fahr­zeuge, die lediglich für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten, eine Parkgebühr nicht zu entrichten ist, so erweist sich demnach im Ergebnis für einen in einer Kurz­parkzone liegenden Halte- und Parkverbotsbereich nur das Parken zum Zweck einer Ladetätigkeit als gebührenpflichtig (nicht jedoch auch ein – von vornherein verbotenes – bloßes Halten oder Parken). Lediglich insoweit kann auch eine Verletzung der Gebührenpflicht verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden.

 

2.5. Eine derartige Konstellation liegt jedoch im gegenständlichen Fall, wo die belangte Behörde dezidiert festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer sein KFZ zwar geparkt, aber keine Ladetätigkeit durchgeführt hat, gerade nicht vor.

 

Zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK hätte der Rechtsmittelwerber daher nicht wegen einer Über­tretung des § 6 Abs. 1 lit.a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG, sondern vielmehr wegen eines Verstoßes gegen § 99 Abs. 3 lit.a i.V.m. § 24 Abs. 1 lit.a und § 52 lit.a Z. 13b StVO belangt werden müssen (für deren Ahndung die belangte Behörde freilich nicht zuständig ist).

 

3.1. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis auf­zuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

3.2. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vor­zuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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