Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130492/3/Gf/Mu/Sta

Linz, 28.09.2006

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des Dr. S Z G, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. August 2006, Zl. 933/10-425704, beschlossen:

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Behandlung dieser Berufung nicht zuständig; sie wird daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit Schriftsatz vom 15. September 2006, Zl. 933/10-425704 hat der Magistrat der Stadt Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. August 2006, Zl. 933/10-425704, zur Entscheidung vorgelegt. Die genannte Vollstreckungsverfügung diente der exekutiven Hereinbringung der mit zwischen­zeitlich rechtskräftiger Strafverfügung vom 24. Juli 2006, Zl. 933/10-425704, wegen Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 verhängten Verwaltungsstrafe in Höhe von 43 Euro. Es handelt sich demnach um die Berufung gegen einen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungs­verfahrens ergangenen Bescheid, wie auch die Bezugnahme in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (im Folgenden: VVG) erweist.

 

2. Keine Bestimmung der Bundesverfassung, in der die Kompetenzen der Unabhängigen Verwaltungssenate dem Grunde nach festgelegt sind (vgl. Art. 129a Abs. 1 und 2 B-VG), oder der Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. §§ 67a ff AVG und §§ 51 ff VStG) räumt den Unabhängigen Verwaltungssenaten eine Zuständigkeit ein, über Berufungen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens zu ent­scheiden. Die Kompetenzen der Unabhängigen Verwaltungssenate sind – was das Berufungsverfahren betrifft – vielmehr auf dementsprechende Rechtsmittel im Administrativ- (soweit ihnen der Materiengesetzgeber eine entsprechende Zuständig­keit übertragen hat) und Verwaltungsstrafverfahren beschränkt.

 

Für den Bereich des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens blieb demgegenüber die Bestimmung des § 10 Abs. 3 VVG durch die Einrichtung der Unabhängigen Verwal­tungs­senate unberührt, sodass demgemäß zur Entscheidung über Berufungen gegen Vollstreckungsverfügungen in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereiches der Länder – um eine solche handelt es sich beim Oö. Parkgebühren­gesetz – nach wie vor die Landesregierung zuständig ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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