Linz, 28.09.2006
B E S C H L U S S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des Dr. S Z G, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. August 2006, Zl. 933/10-425704, beschlossen:
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Behandlung dieser Berufung nicht zuständig; sie wird daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 1 AVG
Begründung:
1.1. Mit Schriftsatz vom 15. September 2006, Zl. 933/10-425704 hat der Magistrat der Stadt Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. August 2006, Zl. 933/10-425704, zur Entscheidung vorgelegt. Die genannte Vollstreckungsverfügung diente der exekutiven Hereinbringung der mit zwischenzeitlich rechtskräftiger Strafverfügung vom 24. Juli 2006, Zl. 933/10-425704, wegen Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 verhängten Verwaltungsstrafe in Höhe von 43 Euro. Es handelt sich demnach um die Berufung gegen einen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheid, wie auch die Bezugnahme in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (im Folgenden: VVG) erweist.
2. Keine Bestimmung der Bundesverfassung, in der die Kompetenzen der Unabhängigen Verwaltungssenate dem Grunde nach festgelegt sind (vgl. Art. 129a Abs. 1 und 2 B-VG), oder der Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. §§ 67a ff AVG und §§ 51 ff VStG) räumt den Unabhängigen Verwaltungssenaten eine Zuständigkeit ein, über Berufungen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens zu entscheiden. Die Kompetenzen der Unabhängigen Verwaltungssenate sind – was das Berufungsverfahren betrifft – vielmehr auf dementsprechende Rechtsmittel im Administrativ- (soweit ihnen der Materiengesetzgeber eine entsprechende Zuständigkeit übertragen hat) und Verwaltungsstrafverfahren beschränkt.
Für den Bereich des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens blieb demgegenüber die Bestimmung des § 10 Abs. 3 VVG durch die Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate unberührt, sodass demgemäß zur Entscheidung über Berufungen gegen Vollstreckungsverfügungen in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder – um eine solche handelt es sich beim Oö. Parkgebührengesetz – nach wie vor die Landesregierung zuständig ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. G r o f