Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150386/6/Lg/Gru

Linz, 24.08.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F R, vertreten durch Rechtsanwälte B & G, M, D-18 R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 25. November 2005, Zl.  BauR96‑320-2005, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Maut­ge­setzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

        I.            Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

      II.            Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 27. Mai 2005 um 6.17 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen L die mautpflichtige A, ABKM 37, Gemeinde W, Bezirk G, in Fahrtrichtung V benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungs­abhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät (Go-Box) für die Entrichtung der Maut im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei.

 

In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass die ihm zur Last gelegte Tat zumindest nicht in vorwerfbarer Weise begangen worden sei. Es werde auch nicht in Abrede gestellt, dass er zum Tatzeitpunkt der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen L gewesen sei.

Sofern hier auf Pkt. 7.1 und Pkt. 8.2.4.3.3 ff abgestellt werde, so sei eine Nichtbefolgung und Vorwerfbarkeit bzw. Verschulden des Bw erfolgt. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass nicht die Mautordnung Version 10, sondern Version 8 Gültigkeit gehabt habe; Version 10, nach Genehmigung kundgemacht am 30.6.2005, habe erst seit dem 8.8.2005 gegolten.

 

Wie bereits im Einspruch und der nachfolgenden Stellungnahme ausgeführt, habe sich der Bw vor Fahrtantritt ausreichend darüber vergewissert, dass die Go-Box ordnungsgemäß montiert und gegebenenfalls funktionstüchtig gewesen sei. Er sei Dienstnehmer bei der Firma Xx und bei Arbeitsbeginn und Übernahme des gegenständlichen Lkw sei er durch den Arbeitgeber über den einwandfreien Zustand des Arbeitsgerätes, incl. Go-Box, aufgeklärt worden. Er sei auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass hier im Wege des Pre-Pay Verfahrens vorgegangen werde. Er sei aber nicht darüber informiert worden, dass die Karte gesperrt und somit im Sinne Pkt. 7.1 Teil B der Mautordnung ein gesperrtes Zahlungsmittel gewesen gegeben sei.

Auf Grund der erhaltenen Informationen sei er davon ausgegangen und konnte im Übrigen auch darauf vertrauen, dass sowohl die technischen als auch die finanziellen Voraussetzungen für das Befahren der Autobahn gegeben gewesen seien.

Sofern im Straferkenntnis darauf abgestellt werde, die Go-Box habe entsprechende informative Warntöne über den jeweiligen Zustand der Mautentrichtung abgegeben, so sei schlichtweg festgehalten, dass der Bw derartige Warntöne nicht wahr­genommen habe.

Der Umstand, dass die Go-Box aufgrund eines neuen Kennzeichens gesperrt gewesen sei und eine Abbuchung nicht stattfinden habe können, sei dem Bw nicht bekannt gewesen. Insofern sei davon auszugehen, dass seitens des Bw das erforderliche Verschulden/die erforderliche Vorwerfbarkeit fehle.

 

Beantragt wird, das Straferkenntnis vom 25.11.2005 aufzuheben und das Verfahren gegen den Bw einzustellen. Weiters wird Akteneinsicht beantragt und der Bw werde gegebenenfalls hiezu Stellung nehmen.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 28. Juli 2005 zugrunde. Die Lenker­anzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Tattag um 6.17 Uhr festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet werden habe können. Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 31.5.2005 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.  

 

Anlässlich der Lenkererhebung wurde seitens des Zulassungsbesitzers mit Schreiben vom 8.8.2005 mitgeteilt, dass am 9.6.2005 bei der E Einspruch eingelegt und um eine Kulanzlösung ersucht worden sei. Dieser Einspruch sei von der E abgelehnt bzw. sei zur Einzahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden. Am 4.7.2005 sei die Einzahlung der Ersatzmaut veranlasst worden. Ein entsprechender Schriftverkehr zwischen der Zulassungs­firma und der E wurde als Beilage angeschlossen. In diesem Schriftverkehr wird auf Gründe der Sperre des Zahlungsmittels eingegangen und behauptet, dass der Fahrer auf Grund des Radios und anderen Geräuschen im Fahrerhaus die Piepstöne der Go-Box nicht gehört habe.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme der A vom 12.8.2005 wurde mitgeteilt, dass in der Mautordnung festgelegt sei, dass die Maut durch den ordnungsgemäßen Einsatz der Go-Box entweder im Wege der Abbuchung von zuvor eingezahltem Maut­guthaben (Pre-Pay-Verfahren) oder mittels vereinbarter Verrechnung im Nachhinein (Post-Pay-Verfahren) entrichtet werden könne. Die Firma habe sich für eine Abrechnung mittels Karte (Post-Pay-Verfahren) entschieden, die hinterlegte Karte sei jedoch gesperrt gewesen. Es haben daher keine Mautabbuchungen mehr vorgenommen werden können. Weiters wird auf die gesetzlichen Mitwirkungs­pflichten der Fahrzeuglenker und auf die von der Go-Box abgegebenen Signaltöne hingewiesen, welche auf etwaige Ungereimt­heiten hinweisen würden.

Eine Nachentrichtung der Maut sei nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der Mautabbuchungsstelle bzw. in einem Umkreis von 70 km – gerechnet vom Ort der ersten Nicht- bzw. Teilentrichtung – möglich.  

Zum übermittelten Vergleichsangebot vom 31.5.2005 sei eine verspätete Ersatz­maut­zahlung eingelangt, welche gemäß den in der Mautordnung festgelegten Bestimmungen umgehend per 6.7.2005 abzüglich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,- Euro rück überwiesen worden sei.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde mittels Fax als Lenker für den Tattag Herr F R, H, D-18 S, bekannt gegeben.

 

Nach Strafverfügung vom 7. September 2005 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass für die Funktionstüchtigkeit des fest im Lkw installierten Mautgerätes der Halter zuständig und verantwortlich sei und man solle sich in dieser Sache mit der Firma F H T, mit Firmensitz in A, in Verbindung setzen.

 

In einem weiteren Schreiben der A vom 19.10.2005 wurden die gleichen Argumente vorgebracht wie in der Stellungnahme vom 12.8.2005. Ferner wurde angemerkt: "Laut unseren Systemaufzeichnungen  ist ersichtlich, dass die Karte am 18.5.2005 gesperrt wurde. Am 31.5.2005 wurde eine Vertriebsstelle aufgesucht und die Karte wieder entsperrt. Aus welchem Grund das Kreditkarteninstitut die Karte gesperrt hat entzieht sich unserer Kenntnis." Weiters wird ein Beweisbild vom Tattag übermittelt.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme brachte der Bw vor, dass er bei Arbeitsbeginn und Übernahme des gegenständlichen Lkw seitens der Firma H über den einwandfreien Zustand des Arbeitsgerätes incl. Mautgerätes aufgeklärt worden sei. Da es zu Unstimmigkeiten bei der Bezahlung der Maut gekommen sei, möge man sich mit der Firma H in Verbindung setzen.  

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Mit Schreiben vom 4.1.2006 wurde seitens der Erstbehörde die Originalvollmacht für den Rechtsvertreter des Bw nachgereicht.

 

Am 13.6.2006 wurde dem Rechtsvertreter – wie in der Berufung gewünscht – der vollständige Akt in Kopie zur Kenntnisnahme übermittelt. Hiezu erfolgte keine Stellungnahme.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Pkt. 8.2.4.3.2. der Mautordnung besagt, dass der Nutzer (Lenker) während der Fahrt folgendes akustisches Signal zu beachten hat: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden oder bei Go-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nach­zahlungsverpflichtung im Sinne von Pkt. 7.1. im vollen Umfang nachzu­kommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht wird.

 

Gemäß Pkt. 7.1. der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem angemeldete und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraft­fahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf technische Gebrechen des zugelassenen Fahr­zeug­gerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist. Die Nachzahlung hat spätestens 70 Straßenkilometer und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion statt­ge­funden hat, bei einer Go-Vertriebsstelle sowie im Go-Service Center oder bei einem Mautaufsichtsorgan im Zuge einer Betretung (Anhaltung) zu erfolgen.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer, kommt es zu keiner Betretung, schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich in Folge der Zahlungsmittelsperre) benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht rechtzeitig bezahlt wurde.

 

Wenn der Bw vorbringt, dass gegenständlich nicht die Mautordnung Version 10, sondern Version 8 Gültigkeit hat, ist einzuwenden, dass sich die Mautordnung bezüglich der vorgeworfenen Tat nicht geändert hat und die zum Tatzeitpunkt gültige Mautordnung Version 8 dieselbe Regelung beinhaltet, wie die spätere Mautordnung.

 

Der Behauptung in der Berufung, der Bw habe keine Warntöne der Go-Box wahrgenommen, ist entgegen zu halten, dass davon auszugehen ist, dass die Go-Box Geräusche von sich gegeben hat und zwar genauer hin in der den technischen Gegebenheiten entsprechenden Form von vier Signal-Tönen je Mautportal, wie sie im zitierten Pkt. 8.2.4.3.2. der Mautordnung ihren Niederschlag gefunden haben. Die Go-Box gibt vier kurze Signaltöne pro durchfahrenen Mautbalken ab, wenn das Zahlungsmittel gesperrt ist. Wenn im Schriftverkehr des Zulassungsbesitzers mit der Fa. E behauptet wird, der Lenker habe die Warntöne der Go-Box auf Grund des Radios und anderen Geräuschen im Fahrerhaus nicht gehört, ist darauf zu verweisen, dass der Lenker verpflichtet ist, für akustische Verhältnisse in der Fahrerkabine zu sorgen, die die Hörbarkeit der akustischen Signale der Go-Box nicht beeinträchtigen (und zwar unter gewöhnlichen Verhältnissen; ein Fall von außergewöhnlichem, vom Bw nicht verhinderbaren Lärm auf einer Strecke mit besonderen Verhältnissen liegt ja nicht vor).

 

Wenn der Bw vorbringt, dass er von seinem Arbeitgeber über den einwandfreien Zustand des Arbeitgerätes incl. Mautgerätes informiert worden und der Zulassungs­besitzer für die Mautentrichtung verantwortlich sei, übersieht er, dass ihn als Lenker die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Mautentrichtung trifft und er durch das viermalige akustische Signal der Go-Box ohnehin auf den Umstand des gesperrten Zahlungsmittels aufmerksam gemacht worden ist.

 

Wenn der Bw vermeint, dass gegenständlich eine Pre-Pay-Go-Box zum Einsatz gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass bei einem hinterlegten Zahlungsmittel eine Post-Pay-Go-Box – wie hier – verwendet wird.

 

Dem Bw ist daher vorzuwerfen, dass er die akustischen Signale der Go-Box (viermaliges Piepsen bei jeder Durchfahrt eines Mautportals) nicht beachtet hat. Auf die Nachzahlungsmöglichkeit im Sinne von Pkt. 7.1. der Mautordnung für Fälle wie diesen sei nochmals verwiesen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die Go-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Ebenfalls nicht entschuldigend wirkt auch der Umstand, dass sich der Bw auf die Zusicherungen seines Arbeitgebers betreffend die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Go-Box verlassen hat, zumal ihm die Sperre durch die akustischen Signale zur Kenntnis gelangten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen mussten. Obwohl der ermittelte Sachverhalt wenig Anhaltspunkte dafür bietet, sei im Zweifel zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich das Geständnis, es kann sich aber für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG auswirken. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum