Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150391/2/Lg/Hue/Sta

Linz, 18.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J H, 49 T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H und Dr. I F, 48 V, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. November 2005, Zl. 0003127/2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er am 10. Jänner 2005 um 10.38 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen WL die mautpflichtige A, Mautabschnitt L V – L W, km 7, benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

2.      In der Berufung wird Folgendes vorgebracht:

" In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird zum Vorbringen des

Beschuldigten, wonach er auch als Lenker zur Entrichtung der Ersatzmaut aufgefordert werden hätte müssen, ausgeführt, dass dem eindeutig und zweifelsfrei die Normierung im BStMG § 19 Abs. 4 gegenüberstehe, wo der Gesetzgeber eindeutig den Zulassungsbesitzer als Normadressaten für die Ersatzmautaufforderung angegeben hat, sofern die Übertretung auf automatischer Überwachung beruht.

Gemäß § 30 Abs. 2 leg.cit. habe der Gesetzgeber normiert, dass der Bundesminister für Inneres die entsprechenden Daten des Zulassungsbesitzers, soweit diese für eine Aufforderung nach § 19/3 leg.cit. erforderlich sind, mitzuteilen hat. Für die Lenkererhebung sei ausschließlich die Behörde im Strafverfahren zuständig.

Bereits in 1. Instanz wurde vorgebracht, dass sich der Straftatbestand der Mautprellerei gern. § 20 BStMG ausschließlich gegen den Kraftfahrzeuglenker richtet und im Abs. 3 des § 20 ein Strafbarkeitsaufhebungsgrund normiert ist und zwar dann, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

Mautschuldner sind gem. § 4 BStMG der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer, wobei mehrere Mautschuldner zur ungeteilten Hand haften.  Nun trifft der Straftatbestand der Mautprellerei im Sinne des § 20 naturgemäß nur den Kraftfahrzeuglenker als die unmittelbar verantwortliche Person und nicht den Zulassungsbesitzer.

Aus dem inneren Zusammenhang ergibt sich daher klar und eindeutig, dass der strafbare Kraftfahrzeuglenker, der auch Mautschuldner ist, gleichfalls in den Stand versetzt werden muss, den normierten Strafaufhebungsgrund in Anspruch zu nehmen.

Nun wurde zwar die Bestimmung des § 19 Abs. 4 seitens der Behörde 1. Instanz richtig zitiert, jedoch muss auf Grund des im § 20 Abs. 3 normierten Strafbarkeitsaufhebungsgrund eine ergänzende Interpretation in ihrem inneren Zusammenhang vorgenommen werden,

Folgt man alleine dem Gesetzestext, dann würde der Strafaufhebungsgrund, der auch ein subjektives Recht des Beschuldigten darstellt, nur dann zum Tragen kommen, wenn der Lenker bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 betreten wird.

In allen übrigen Fällen würde es alleine im Belieben des Anzeigers, der gleichzeitig Gläubiger der Maut ist, oder im Belieben des Kraftfahrzeughalters, der nicht bestraft werden kann, liegen, ob der Strafaufhebungsgrund in Anspruch genommen werden kann oder nicht.

Diese Auslegungsbedürftigkeit des Gesetzes beruht auf dem mehr als bedenklichen Aufbau des Bundesstraßenmautgesetzes.

Sowohl die Maut, als auch die Ersatzmaut kommt der wörtlich genannten A zugute. Bei der A handelt es sich um ein Privatrechtssubjekt und ist zunächst einmal gegen die Mauteinhebung durch die A als Straßenerhalter privatrechtlich gesehen nichts einzuwenden.

Die öffentlich rechtliche Strafbestimmung mit einem Strafanspruch des Staates wurde jedoch ganz offensichtlich speziell für das Privatrechtssubjekt A normiert, da sich aus § 24 ergibt, dass auch die StrafgeIder im überwiegenden Ausmaß dem Privatrechtssubjekt A zukommen.

Der Staat hat somit einen strafrechtlichen Tatbestand zugunsten eines Privatrechtssubjektes geschaffen und gerät dies in einen erheblichen Konflikt von öffentlichem Strafrecht und Privatrecht.

Der Strafanspruch kann nur der Republik Österreich zustehen und stellt § 20 BStMG auch ein Offizialdelikt dar.

In diesem Offizialdelikt ist aber gerade normiert, dass Straflosigkeit (des Lenkers) eintritt, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

Auch bei nicht unmittelbarer Betretung. muss daher aus öffentlich rechtlicher Sicht dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben sein, von diesem Strafaufhebungsgrund Gebrauch zu machen.

Es läge andernfalls auch eine völlige Ungleichbehandlung von betretenen und nicht betretenen Kraftfahrzeuglenkern vor und zwar insoferne, als der betretene Lenker gegenüber dem Nichtbetretenen privilegiert wäre.

Die Strafbestimmung des § 20 BStMG ist daher nach den Grundsätzen des (Verwaltungs-)Strafrechtes dahingehend zu interpretieren, dass Voraussetzung für die Bestrafung eines Kraftfahrzeuglenkers ist, dass dieser auch in den Stand gesetzt wird, die Ersatzmaut fristgerecht zu bezahlen, auch wenn dazu § 19 (eine nicht strafrechtliche Bestimmung) dem entgegen stehen sollte.

Für den Fall, dass die Meinung vertreten wird, dass eine Wortinterpretation dem entgegenstehe, wird es notwendig sein, die §§ 19 bis 24 des BStMG auf ihre Verfassungskonformität überprüfen zu lassen.

Im Übrigen wird auch auf das in 1. Instanz erstattete Vorbringen verwiesen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Bestrafung des Beschuldigten nicht vorliegen und stellt dieser daher nachstehende

 

ANTRÄGE

1.

Der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

2.

In eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlicher Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 21. Februar 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch sei die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden. Gemäß
§ 19 Abs. 4 BStMG sei am 11. Jänner 2005 an den Zulassungsbesitzer ein Ersatzmaut-Angebot ergangen, dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Zur Lenkererhebung durch die belangte Behörde teilte der Zulassungsbesitzer mittels Schreiben vom 18. März 2005 die Lenkerdaten des Bw mit.

 

Nach Strafverfügung vom 15. April 2005 legte der Bw ein Tatsachengeständnis ab und brachte vor, dass er niemals zur Bezahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden sei, lediglich sei an den Zulassungsbesitzer eine solche Aufforderung ergangen. Der Bw sei jedoch vom Zulassungsbesitzer nicht rechtzeitig von diesem Angebot verständigt worden. Der Bw geht von der Auffassung aus, dass an ihn ein Ersatzmaut-Angebot hätte ergehen müssen.

Als Beweis für diese Ausführungen wurde die Einvernahme einer Zeugin beantragt.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der A vom 27. Mai 2005 ist die Wiedergabe des Punktes 10.3.1.2 der Mautordnung zu entnehmen.

 

Daraufhin rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung und ergänzte, dass die A zum Zwecke der Anzeigenerstattung einer Lenkererhebung durchgeführt habe und somit in der Lage gewesen sei, dem Bw nochmals persönlich als Strafsubjekt zur Bezahlung der Ersatzmaut aufzufordern.  

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

 

 

4.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs.2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

Punkt 10.3.1.2 der Mautordnung ist zu entnehmen, dass, wird eine Übertretung durch Mautaufsichtsorgane dienstlich wahrgenommen oder wurde die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt, ohne dass es zu einer Betretung des Kraftfahrzeuglenkers kommt, wird – sofern die Geltendmachung der Haftung gem. § 23 BStMG weder offenbar unmöglich, noch wesentlich erschwert sein wird – dem/einem der Zulassungsbesitzer eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest und wurde vom Bw eingestanden, dass er eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG dem Zulassungsbesitzer die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen wurde.

 

Da der erkennende Verwaltungssenat das Vorbringen des Bw, dass nur an den Zulassungsbesitzer eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut ergangen ist und der Bw erst verspätet davon in Kenntnis gesetzt wurde, nicht anzweifelt, war eine Einvernahme der angebotenen Zeugin entbehrlich.

Wenn der Bw jedoch die Ansicht vertritt, dass ein Ersatzmaut-Angebot an ihn hätte ergehen müssen bzw. er erst verspätet vom Zulassungsbesitzer über dieses Angebot informiert worden sei, verkennt er, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG ausschließlich der Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern ist. Dies ist offensichtlich erfolgt. Eine Verpflichtung zur zusätzlichen (zeitgerechten) Verständigung des Lenkers durch den Zulassungsbesitzer oder durch die A über ein Ersatzmaut-Angebot ist im BStMG nicht normiert. Für den Bw ist deshalb mit diesen Vorbringen nichts zu gewinnen. Die Ersatzmaut wurde nicht (zeitgerecht) beglichen, damit entfällt der Strafaufhebungsgrund des § 20    Abs. 3 BStMG. Etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen der §§ 19 – 24 BStMG teilt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht und es wird der Bw deshalb auf den von der Rechtsordnung für die Geltendmachung solcher Bedenken vorgesehenen Rechtsweg verwiesen. 

 

Wenn der Bw vermeint, die Anzeigerin (A) hätte eine Lenkererhebung beim Dienstgeber (Zulassungsbesitzer) durchgeführt ist dem mit der Begründung der Erstbehörde zu entgegnen, dass diese Lenkererhebung nicht von der A (wofür auch keine rechtliche Grundlage vorgelegen wäre) sondern von der Strafbehörde zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens durchgeführt worden ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die Achsenzahl zu überprüfen bzw. manuell umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin von einer außerordentlichen Milderung der Strafe (§ 20 VStG) ausgegangen und die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe um die Hälfte unterschritten wurde. Eine weitere Reduktion ist rechtlich nicht mehr möglich. Die Tat bleibt jedenfalls nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

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