Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150439/2/Lg/Gru

Linz, 24.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R W, G, 47 B, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­haupt­mannes von Linz-Land vom 11. April 2006, Zl. BauR96-714-2004/STU/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die (Straf-)Berufung wird hinsichtlich der Geldstrafe abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

  1. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: § 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen GR zu vertreten habe, dass er am 13. Juli 2004 um 15.37 Uhr die mautpflichtige A auf dem Rasthaus-Parkplatz A, der gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, bei km 17 im Gemeindegebiet von A, in Fahrtrichtung W benützt habe, ohne dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug entrichtet wurde.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dass der Bw am Tattag von der Bundesstraße zur Autobahnraststätte A aufgefahren sei, dort geparkt habe und anschließend mit einem Kunden in dessen Auto nach S gefahren sei. Dabei habe er übersehen, dass auch Autobahnraststätten mautpflichtig seien. Mittlerweile sei ihm dieser Sachverhalt klar und es sei eindeutig sein Fehler gewesen.

Eine Dame von der A habe ihm bei einem Anruf erklärt, dass er die Strafe ja beeinspruchen könne. Sie habe ihm allerdings nicht mitgeteilt, dass sich die Strafe dadurch von ursprünglich € 120,-- auf € 440,-- erhöhen würde.

Es wird ersucht, die Strafhöhe zu vermindern.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Ö vom 6.9.2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass am Kfz eine Mautvignette angebracht gewesen sei, deren Gültigkeit abgelaufen gewesen sei. Dem schriftlichen Angebot zur Zahlung der Ersatzmaut sei nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 18. Oktober 2004 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung und ergänzte, über das niederrangige Straßennetz auf den Parkplatz zugefahren zu sein.

 

In einem ergänzenden Schreiben der A vom 1.2.2006 wurde darauf hin­gewiesen, dass seit 1.4.2002 auch alle Park- und Rastplätze vignettenpflichtig seien, ungeachtet dessen, ob diese über das hoch- oder niederrangige Straßennetz erreicht werden würden.

 

Dazu gab der Bw telefonisch bekannt, dass er an seinem Einspruch festhalte. Er wurde daraufhin über die Rechtsfolgen informiert.

 

Mit Schreiben vom 23.2.2006 wurde der Bw ersucht, seine Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse bekannt zu geben. Eine Antwort auf dieses Schreiben liegt im erstbehördlichen Akt jedoch nicht auf.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

Gemäß § 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1). Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle - mithin zur vorgeworfenen Tatzeit - keine gültige Mautvignette angebracht war, dass der gegenständliche Parkplatz aufgrund der oben zitierten Regelung mautpflichtig ist und dass ein Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 3 BStMG erfolgt ist. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Wenn der Bw vorbringt, er hätte die Ersatzmaut sofort bezahlt, wenn er gewusst hätte, dass im Falle einer Anzeige zumindest die Mindestgeldstrafe von 400 Euro festgesetzt wird, ist zu erwidern, dass eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der A im Bundesstraßen-Mautgesetz nicht normiert ist.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Strafer­kenntnis ohnehin die gesetzliche Mindest­geldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe i.S.d. § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden des Bw nicht gering zu veranschlagen, da ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit die Mautpflicht des gegenständlichen Parkplatzes zur Kenntnis gelangen hätte müssen. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Es war deshalb das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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