Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150455/2/Re/Gru

Linz, 06.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des F N, H, F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. Mai 2006, Zl. 0049596/2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden ver­hängt, weil er am 28. August 2005 um 8.58 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen  die mautpflichtige A1, Mautabschnitt KN Linz – Asten St. Florian, bei km 164.143, in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2.      In der Berufung wird auf den vorliegenden Verfahrensakt verwiesen, wo vorgebracht wird, dass der Bw keine strafbare Handlung begangen habe, da er sich unwissentlich und durch schlechte Informationen der Verkaufsangestellten nur eine Vignette anstatt einer Go-Box gekauft habe. Im Übrigen empfinde es der Bw als absolut geschäftsuntüchtig, einen Wohnmobilbesucher ab 3,5 t wie den gewerblichen Verkehr mit einer derartig hohen Maut zur Kasse zu bitten und erachte diese Maßnahme zudem als Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip. Weiters sei die Geldstrafe zu hoch; allenfalls wäre er bereit, die Mautgebühr laut gefahrenen Kilometern abzüglich der Vignette zu entrichten.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 11. Oktober 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungs­abhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht gewesen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Anlässlich einer zusätzlichen Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan am 4. Oktober 2005 sei dem Lenker mündlich die Ersatzmaut angeboten worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden. Als zusätzlicher Hinweis ist vermerkt: "Wohnmobil über 3500 Kg HzGG.".

 

Nach Strafverfügung vom 22. November 2005 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Aufforderung zur Rechtfertigung kam der Bw - trotz eingeräumter Möglichkeit – nicht nach.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Maut­ordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

§ 19 BStMG Abs. 1 ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Scheidet auch eine schriftliche Aufforderung gem. Abs. 4 aus, so ist anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, der Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 5).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker war und dass er eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (entgegen § 7 Abs. 1 BStMG – wie oben erwähnt) benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass dem Lenker mündlich die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen wurde.

 

Zur Unwissenheit des Bw über die Mautpflicht bzw. zu den behaupteten schlechten Informationen der Verkaufsangestellten ist zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch für den ausländischen Kraftfahrer die Ver­pflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten; dazu gehört auch, sich über die bestehende Mautordnung beim Lenken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zu informieren. Im Übrigen besteht für die Verkaufsangestellten keine Aufklärungspflicht über die An/Verwendung einer Vignette bzw. einer Go-Box. Auf die Mauthinweise bei den österreichischen Grenzübergängen wurde bereits im Straferkenntnis hingewiesen.

 

Bezüglich der vom Bw als Beweis vorgelegten Zehntagesvignette ist anzumerken, dass diese in keinen Zusammenhang mit dem Tattag zu bringen ist. Die gegenständliche Vignette weist eine Lochmarkierung mit 4.10.2005 auf, dies würde bedeuten, die Gültigkeit der Vignette endete mit 13.10.2005. Die tatsächliche Verwaltungsübertretung fand jedoch schon am 28.8.2005 statt, also ca. vier Wochen vorher und ist daher die vorgelegte Vignette für das gegenständliche Verwaltungs­strafverfahren irrelevant.

 

Insofern der Bw gegen die gesetzlichen Regelungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilte – verfassungs­rechtliche Bedenken hegt, ist er auf den von der Rechtsordnung für die Geltend­machung solcher Bedenken vorgesehenen Rechtsweg zu verweisen.

 

Die in der Berufung erklärte Bereitschaft, die Mautgebühr laut gefahrenen Kilometern abzüglich der Vignette zu entrichten, kann – nachträglich – nicht mehr als Ersatzmaut gewertet werden und daher der Berufung auch nicht zum Erfolg verhelfen.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage muss davon ausgegangen werden, dass dem Bw jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Somit ist der Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise erfüllt.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im Bescheid ohnehin unter bloßem Hinweis auf die Unbescholtenheit des Bw die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe unterschritten und von der Erstbehörde § 20 VStG angewendet wurde. Wenn die Erstbehörde bei ihrer Entscheidung von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.000,-- und keinen Sorgepflichten ausgegangen ist, da der Bw seine Einkommensverhältnisse nicht angegeben habe, ist dem entgegen zu halten, dass der Bw sehr wohl – wenn auch verschlüsselt – in seinem Einspruch auf sein Einkommen Bezug genommen hat, und zwar mit dem Hinweis, dass die verhängte Geldstrafe mehr als das doppelte seiner Monatsrente ausmache. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes, ist eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist ausgeschlossen, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Insbesondere ist das Verschulden nicht als geringfügig einzustufen, da es dem Bw oblegen wäre, sich über die einschlägigen Vorschriften zweckentsprechend zu informieren und das Fahrzeug vor Benützung der mautpflichtigen Strecke mit einem die Abbuchung gewährleistenden Fahr­zeuggerät (=Go-Box) auszustatten und so für eine ordnungsgemäße Maut­entrichtung zu sorgen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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