Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150457/8/Lg/Hue

Linz, 19.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 15. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M G, 52 S, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Juni 2006, Zl. BauR96-136-2004/Stu, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen SL zu vertreten habe, dass er am 13. März 2004 um 16.40 Uhr bei Höhe km 17 in Fahrtrichtung W den Parkplatz A und somit eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette entrichtet zu haben.

In der Berufung wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass eine Mautstrecke nicht benützt, da vom untergeordneten Straßennetz zugefahren und das Kfz auf dem den Restaurant R zugeordneten der Autobahn abgewandten Parkplatz und nicht auf dem Allgemeinparkplatz abgestellt worden sei. Dieser Parkplatz sei nicht mautpflichtig. Es sei dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen, wo konkret der PKW abgestellt gewesen sei. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass bei km 17 die A benutzt worden sei, sei dies grundsätzlich falsch. Ob der Bw die Autobahn nun bei km 17 oder bei km 17 benutz habe, sei ungeklärt. Zur Tatzeit habe keine Beschilderung darauf hingewiesen, dass man – vom untergeordneten Straßennetz kommend – nur mit aufgeklebter Autobahnvignette zum Restaurant R zufahren dürfe. Weiters seien dem Bw nicht die Ergebnisse der von der Behörde gepflogenen Erhebungen zur Kenntnis gebracht worden, so dass er dazu nicht konkret Stellung hätte nehmen können. Die belangte Behörde habe fälschlich ein Monatseinkommen von 2.000 Euro angenommen. Der Bw sei derzeit arbeitslos, unbescholten und habe zur Tatzeit als Bodenleger 1.200 Euro netto verdient.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle H vom 17. März 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette sondern lediglich eine Zweimonatsvignette aus dem Jahr 2003 angebracht gewesen. Dem Bw sei die Ersatzmaut angeboten, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.  

 

Nach Strafverfügung vom 19. April 2004 brachte der Bw vor, dass er die Autobahn nicht benützt, über das niederrangige Straßennetz zugefahren und lediglich beim Restaurant R geparkt habe.

 

Der Aufforderung der Erstbehörde vom 5. April 2005 zur Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben kam der Bw nicht nach.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass er vom niederrangigen Straßennetz zum Rasthaus R gefahren sei und einen Verständigungszettel am PKW vorgefunden habe. Der Bw habe daraufhin mit seinem Anwalt telefoniert. Dieser habe ihm mitgeteilt, nichts tun zu müssen, da die Beschilderung nicht vorhanden sei. Der Bw sei noch einmal extra vor Ort gefahren und habe festgestellt, dass eine Beschilderung nicht vorhanden gewesen sei.

 

Dem zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger wurden Fotos über die Beschilderung zur Zufahrt zum gegenständlichen Areal vorgelegt. Er bestätigte, dass seit Beginn der Vignettenpflicht die Beschilderung so sei, wie auf den vorgelegten Fotoaufnahmen.

 

Der Bw wandte daraufhin ein, nicht über die auf den Fotos ersichtliche Straße zugefahren zu sein.

 

Der Zeuge antwortete darauf, dass dies unmöglich sei, da der Bw sonst als Geisterfahrer unterwegs gewesen sein müsste.

 

Zusätzlich als Zeuge einvernommen wurde der im Vorraum für ein anderes Verfahren befindliche G S, der seit 1. September 2003 bei der A Dienst versieht. Der Zeuge sagte aus, dass er wisse, dass, wenn man von A zum gegenständlichen Kreisverkehr komme, auf die Mautpflicht aufmerksam gemacht werde. Auch diesem Zeugen wurden die Fotoaufnahmen vorgelegt. Er ergänzte, dass glaublich jetzt zusätzlich noch ein weiteres Schild in gesonderten Worten auf die Mautpflicht aufmerksam mache. Das auf dem Foto befindliche Schild, das auf die Vignettenpflicht hinweist, sei immer schon vorhanden gewesen, daher auch am 13. März 2004. Mautaufsichtsorgane würden seit November 2003 in Oberösterreich Dienst versehen und jedenfalls seit dieser Zeit bestehe dieses Schild.

 

Der Bw verwies auf sein weiteres Vorbringen wegen des unzureichenden bzw. rechtswidrigen Tatvorwurfs wegen der ungenauen Angabe der Kilometrierung. Seiner Erinnerung nach sei die Beschilderung am Tattag nicht so gewesen wie auf dem Foto ersichtlich. Im Übrigen halte der Bw es für den Normunterworfenen für schwer zumutbar zu wissen, dass auf Autobahnparkplätzen Mautpflicht bestehe.         

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw gegenständlich der Lenker war und dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine Mautvignette angebracht war. Unstrittig ist ferner, dass ein Ersatzmautangebot erfolgt ist, diesem Angebot jedoch nicht nachgekommen wurde.

 

Zunächst ist auf die Frage der Mautpflichtigkeit des "Rasthausparkplatzes A, A, Höhe km ca. 17" (so die Tatortumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) einzugehen. Dazu ist zu bemerken, dass Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 BStMG ex lege mautpflichtig sind. Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind gemäß Abs. 3 deutlich und rechtzeitig zu kennzeichnen. Mautpflichtig sind gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 unter anderem auch "Parkflächen" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 23.5.2001, Zl. 99/06/0078). An dieser Rechtslage ist auch nach der Gültigkeit des Bundesstraßen-Finanzierungsgesetzes 1996 keine Änderung eingetreten, obwohl    § 20 Abs. 1 BStMG von "Mautstrecke" spricht. Dieser Begriff ist in § 1 (Titel: "Mautstrecken") Abs. 3 BStMG insofern definiert, als dort Mautstrecken mit mautpflichtigen Bundesstraßen begrifflich gleichgesetzt werden und dadurch – auch nach Inkrafttreten des BStMG – der oben angesprochene – und in der Rechtssprechung des VwGH anerkannte – Konnex zum BStG gegeben ist.

 

Dem Vorbringen des Bw, der dem Restaurant R "zugewiesene" Parkplatz könne nicht der Mautpflicht unterliegen, ist entgegen zu halten, dass es sich beim gegenständlichen öffentlichen Parkplatz – wie oben näher ausgeführt wurde – um einen Bestandteil der Bundesstraße i.S.d. § 3 Bundesstraßengesetzes 1971 handelt und dies den Begriff "Privatparkplatz" schon von vornherein ausschließt.

 

Die Mautpflichtigkeit der Benützung von Parkplätzen besteht unabhängig von der Zufahrtsmöglichkeit außerhalb der "Autobahn i.e.S.". Dies ist gegenständlich relevant, da der Bw behauptet, über das untergeordnete Straßennetz zum Parkplatz zugefahren zu sein. Wie aus den im Akt befindlichen und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterten Fotos ersichtlich ist, befindet sich oberhalb des Hinweiszeichens "Autobahn" im  Sinne von § 53 Z8a StVO ein Hinweisschild auf die Mautpflicht im Sinne des Punktes 2 der Mautordnung im Bereich der Einfahrt von der A L.

 

Das Vorhandensein einer diesbezüglichen Beschilderung ergibt sich aus den vorliegenden Fotoaufnahmen und – besonders hinsichtlich der Beschilderung am Tattag – aus den Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen, die unabhängig voneinander das Vorhandensein dieser Beschilderung am Tattag bestätigt haben. Diese Aussagen waren klar, schlüssig und entsprachen auch dem bisherigen Aktenvorgang.

 

Die sohin bestehende Mautpflicht auf der gegenständlichen Parkfläche war aufgrund der entsprechenden Hinweistafel auch für Verkehrsteilnehmer erkennbar, die nicht über die Autobahn sondern über die A L zufahren.

 

Zur Frage der unter dem Blickwinkel des § 44a VStG ausreichenden Präzisierung des Tatortes ist zunächst festzuhalten, dass Tatort der im Spruch näher bezeichnete Parkplatz war. Die im Spruch gewählte Formulierung ist auch ausreichend um den Bestraften in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogen Beweise anzubieten und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (so die "Standardformel" der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes). Insbesondere ist der in Betracht kommende Parkplatz ausreichend individualisiert, um die Mautpflichtigkeit feststellen zu können. Die Angabe, wo konkret auf dem Parkplatz das Kfz gestanden ist, ist deshalb nicht erforderlich. Auch die Formulierung, dass sich der Parkplatz "Höhe KM ca. 17" befindet, stellt keine der Konkretisierung abträgliche Formulierung dar. Die auf einen bestimmten Punkt beschränkte Tatumschreibung ist ausreichend (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1998, Zl. 98/06/0002). Überdies übersieht der Bw, dass bereits in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung der Tatort u.a. mit "Höhe KM ca. 17" – und nicht, wie von ihm vermeint mit km 17 – definiert worden ist. Die diesbezüglichen Einwendungen des Bw gehen deshalb ins Leere.

 

Der Bw moniert, dass ihm nicht die "Ergebnisse der von der Behörde zur Sachverhaltsdarstellung gepflogenen Erhebungen" zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Bw übersieht dabei, dass er anlässlich seines Einspruchs gegen die Strafverfügung eine Rechtfertigung abgegeben hat. Gem. § 49 Abs. 2 VStG gilt der Einspruch als Rechtfertigung i.S.d. § 40 VStG. Da die belangte Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zusätzlich zur Anzeige keine zusätzlichen Erhebungen für notwendig erachtet hat, gab es auch keine zusätzlichen Beweismittel, die im Rahmen des Parteiengehörs dem Bw zur Kenntnis gelangen hätten müssen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere ist im Hinblick auf das Verschulden darauf hinzuweisen, dass die vom Bw angedeutete Auskunft des Rechtsanwalts nach der Tat nicht die Auskunft bei der zuständigen Behörde vor der Tat ersetzt. Es ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen und zwar in dem Sinne, dass ihm die Mautpflicht auf dem gegenständlichen Parkplatz nicht zu Bewusstsein kam bzw. er sich jedoch über die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend informiert hat. Dass die Auskunft eines Rechtsanwalts den Bw von der Leistung der Ersatzmaut abhielt, vermag daran nichts zu ändern, dass der diesbezügliche Strafaufhebungsgrund gegenständlich nicht zum Tragen kommt.

 

Die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw sind ohne Bedeutung, da ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden als nicht gering zu veranschlagen, da dem Bw die Mautpflicht auf dem gegenständlichen Parkplatz bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen durfte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

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