Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150480/2/Lg/Hue

Linz, 19.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G B, 20 W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom  8. August 2006, Zl. BauR96-473-2004/Stu, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen HO zu vertreten habe, dass er am 17. Mai 2004 um 15.40 Uhr die mautpflichtige A W, Höhe ca. km 17, Raststation A, in Fahrtrichtung W benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette entrichtet zu haben.

 

2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass er immer zu Jahresbeginn eine Mautvignette erworben habe und jährlich 70.000 km auf dem österreichischen Straßennetz zurücklege. Auch im Jänner 2004 sei ordnungsgemäß eine Mautvignette gekauft und aufgeklebt worden. Im Mai 2004 sei dieser PKW jedoch verschrottet und ein anderes Auto gebraucht gekauft worden. Der Bw sei der Überzeugung gewesen, da er ja im Jänner eine Vignette gekauft habe, die österreichische Autobahn auch weiterhin benützen zu dürfen. Da die A die einbezahlte Ersatzmaut einbehalten habe und der Bw nie Mautprellerei begehen habe wollen, könne auch das Argument von den präventiven Gründen nicht geltend gemacht werden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Ö/A vom 12. Juli 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei eine Vignette nicht vorhanden gewesen. Gemäß § 19 Abs. 3 BStMG sei die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 26. Juli 2004 brachte der Bw vor, dass er die Ersatzmaut einbezahlt habe. Als Beilage sind Kopien des Ersatzmautangebotes und eines am 8. Juli 2004 einbezahlten Zahlscheines über 120 Euro angeschlossen.

 

Auf Aufforderung legte der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dar.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der A vom 19. August 2005 ist zu entnehmen, dass die Ersatzmaut am 13. Juli 2005 (verspätet) eingelangt sei. Aufgrund fehlender Überweisungsdaten sei eine Rücküberweisung des Geldbetrages bisher nicht möglich gewesen.

 

Dazu äußerte sich der Bw dahingehend, dass er die Ersatzmaut deshalb nicht rechtzeitig einbezahlt habe, da es ihm finanziell früher nicht möglich gewesen sei. Er sei Alleinverdiener und habe seine Frau und drei schulpflichtige Kinder mitzuversorgen.  

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

  

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs.1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG („Ersatzmaut“) bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1). Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, dass am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Mautvignette angebracht war, dass der gegenständliche Parkplatz aufgrund der oben zitierten Regelung mautpflichtig und ein Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 3 BStMG erfolgt ist.

 

Es wird geltend gemacht, dass im Jänner 2004 eine Mautvignette gekauft und aufgeklebt, diese jedoch im Mai mit dem PKW verschrottet worden und der Bw durch den Kauf einer Vignette zu Jahresbeginn auch weiterhin (ohne aufgeklebter Vignette auf dem gegenständlichen PKW) zum Befahren von Mautstrecken berechtigt sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers auf dem Kfz angebracht worden ist. Ein (behauptetes) Aufkleben einer Vignette auf ein anderes (und später verschrottetes) Kfz reicht dafür eindeutig nicht aus.

 

Dem Vorbringen, der Bw habe die Ersatzmaut bezahlt, ist entgegenzuhalten, dass das Ersatzmautangebot am 17. Mai 2004 am Kfz hinterlassen, die Ersatzmaut jedoch erst am 8. Juli 2004 einbezahlt worden ist. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut offensichtlich überschritten. § 19 Abs. 3 BStMG schreibt vor, dass die Aufforderung eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten hat. Das Vorhandensein dieser Angaben wurde nicht bestritten bzw. durch die vorgelegte Kopie bestätigt. Dass der Bw irrtümlich davon ausging, ein finanzieller Engpass seinerseits oder der bisher von der A nicht rücküberwiesene Geldbetrag würde die Frist hemmen oder unterbrechen, ändert nichts daran, dass das Fristversäumnis den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustandekommen ließ.   

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Es ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass ihm nicht zu Bewusstsein kam, das die Maut nur dann ordnungsgemäß entrichtet wird, wenn die Vignette am Kfz angebracht ist bzw. er sich über die rechtlichen Bestimmungen des BStMG nicht ausreichend informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Überwiegende Milderungsgründe i.S.d. § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht das Fehlen "präventiver" Gründe für eine Anwendung des § 20 VStG nicht aus. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Unrechtsgehalt nicht als geringfügig zu veranschlagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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