Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105503/3/BR

Linz, 26.05.1998

VwSen-105503/3/BR Linz, am 26. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Guschlbauer) über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn W, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. April 1998, Zl. S-39660/97-3, wegen Übertretung nach dem Führerscheingesetz - FSG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 18.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Wochen ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 16 Abs.2, § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 1.800 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 30.000 S und für den Nichteinbringungsfall sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er ein Kraftfahrzeug ohne einer von der Behörde erteilten dem Kraftfahrzeug entsprechenden und gültigen Lenkerberechtigung gelenkt hatte.

Straferschwerend wertete die Erstbehörde das Vorliegen einschlägiger Vormerkungen. Die verhängte Strafe wurde aus spezialpräventiven Erwägungen als erforderlich erachtet. Die Erstbehörde ging von faktischer Vermögenslosigkeit, keinen Sorgepflichten und von einem monatlichen Nettoeinkommen von 10.000 S aus.

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner fristgerecht erhobenen Berufung nur gegen das Strafausmaß. Er führt im Egebnis aus, er sei mit einem in Tschechien wohnhaften Freund, der im Besitz eines Führerscheines ist, über die Grenze gefahren. Dieser Freund sei folglich in seiner Heimat verhaftet worden, so daß es zu dieser (Rück-)Fahrt durch ihn gekommen sei. Er gehe einer geregelten Arbeit nach und sei für ein elf Monate altes Kind sorgepflichtig. Aus diesem Grunde ersuche er um entsprechende Herabsetzung der Strafe.

3. Die Erstbehörde hat nach Plausibilitätsprüfung, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

Aus dem im Akt erliegenden Vormerkungsverzeichnis ergibt sich, daß der Berufungswerber bereits sechsmal einschlägig wegen § 64 Abs.1 KFG 1967 bestraft wurde, wobei diese Bestrafungen noch ungetilgt sind. Diese Bestrafungen ergeben sich aus den Verfahren der Erstbehörde St.7626/93, v. 4.11.1993, St. 7625/93 v. 4.11.1993, St. 16566/94 v. 15.2.1995, VU-P 945 v. 27.9.1994 und St. 12272/93 v. 4.11.1993. Da sämtliche diese den § 64 KFG betreffenden Bestrafungen mit anderen Delikten erfolgten und nur der Gesamtstrafbetrag ausgewiesen ist, kann die jeweilige deliktsspezifische Bestrafung nicht nachvollzogen werden. 5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Das Lenken ohne Lenkerberechtigung zählt, wie die Erstbehörde zutreffend ausführt, zu den schwersten Übertretungen des Kraftfahrrechtes. Am Umfang des objektiven Tatunwertes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß es hier durch widrige Umstände (die angebliche Festnahme des Lenkers in Tschechien) zur Übertretungshandlung gekommen ist; wohl jedoch mag diesem Umstand subjektivtatseitig eine schuldmildernde Komponente zuerkannt werden. Ebenfalls ist bei der Strafzumessung als mildernder Aspekt zu berücksichtigen, daß sich der Berufungswerber einsichtig zeigt und seit der letzten Tatbegehung bereits mehr als drei Jahre zurückliegen. Dennoch bedarf es angesichts der sechs einschlägigen und noch ungetilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen wegen gleicher Zuwiderhandlungen - damals nach § 134 Abs.1 KFG 1967 strafbar - in Verbindung mit den sonstigen rechtskräftigen Vorstrafen, insbesondere aus Gründen der Spezialprävention der nunmehr verhängten Strafe. Sie scheint ausreichend, um dem Berufungswerber das Unerlaubte seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn künftighin zu einem weiteren Wohlverhalten zu bewegen. Zu berücksichtigen sind ferner die (von ihm angegebenen) finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war angesichts des unterdurchschnittlichen Einkommens des Berufungswerbers zur Geldstrafe in ein entsprechendes Verhältnis zu setzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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