Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161155/10/Ki/Da

Linz, 21.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, G, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A R, S, D, vom 6.2.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.1.2006, VerkR96-11591-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.9.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 120 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 12 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.      

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 19.1.2006, VerkR96-11591-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten. Als Tatort wurde Gemeinde Ebensee, Gemeindestraße Ortsgebiet, Hauptstraße 20, und als Tatzeit 25.11.2004, 17:35 Uhr festgestellt. Das verwendete Fahrzeug wurde wie folgt konkretisiert: Kennzeichen, Lastkraftwagen N1, Mercedes Benz 313CDI Sprinter, blau. Er habe dadurch § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 135 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 22 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 6.2.2006 Berufung und strebt die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens an. Die Rechtfertigung zielt im Wesentlichen dahin, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall nicht bemerkt habe und es nach den vorliegenden Beweisergebnissen auch nicht feststehe, ob tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Bisher habe sich weder bei ihm, bei seinem Dienstgeber, noch bei seiner Versicherung jemand gemeldet um einen Schaden geltend zu machen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20.9.2006. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teil, der Rechtsvertreter des Berufungswerbers ist nicht erschienen. Als technischer Amtssachverständiger fungierte Ing. R H von der Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung. Der als Zeuge geladene C D hat sich gesundheitsbedingt entschuldigt, mit Einverständnis beider Verfahrensparteien wurde er im Rahmen der mündlichen Verhandlung telefonisch einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen Gendarmeriepostens Ebensee vom 26.11.2004 zu Grunde. Danach wurde der Verkehrsunfall von dem hinter dem LKW des verdächtigen Lenkers nachfahrenden PKW-Lenker C D wahrgenommen.

 

Festgestellt wurde in der Anzeige, dass beim Fahrzeug des Geschädigten der linke Außenspiegel defekt gewesen sei, am rechten Außenspiegel des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges wurden zwei Abriebstreifen von Beamten des Gendarmeriepostens Thalgau festgestellt.

 

Bei einer Befragung im erstbehördlichen Verfahren führte der Zeuge D aus (siehe am Marktgemeindeamt Ebensee aufgenommene Stellungnahme vom 25.4.2005), dass er in der Hauptstraße (Ebensee) hinter dem Klein-LKW hergefahren sei. Auf der rechten Seite hätten PKW's geparkt, beginnend beim Bekleidungsgeschäft "L2 Moden". Er sei dann dahinter stehen geblieben, um den Gegenverkehr abzuwarten. Der Klein-LKW sei aber reingefahren. Er habe sich noch gedacht, dass sich der aber ganz schön was traue. Für einen PKW wäre es sich mit dem entgegenkommenden Verkehr noch ausgegangen durchfahren zu können. Der LKW-Lenker sei mit ca. 30 km/h unterwegs gewesen. Beim VW beim Geschäft Schrall habe der LKW-Lenker dann den Außenspiegel abgerissen, da er zu nahe herangefahren sei. Er habe das Geräusch gehört und sei aber 5 m dahinter gestanden. Die Autofenster seien zu gewesen und er habe auch noch das Radio angehabt, aber es habe einen gewaltigen Schnalzer gemacht. Er sei verwundert gewesen, dass der LKW-Lenker dies nicht bemerkt habe. Er sei einfach weitergefahren. Es hätte ihm auch den Außenspiegel zugeklappt haben müssen.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Berufungswerber, dass er zum Vorfallszeitpunkt den bezeichneten LKW im Bereich des vorgeworfenen Tatortes gelenkt hat, verblieb aber bei seiner Rechtfertigung, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hätte. Es hätten sich auch am von ihm gelenkten Fahrzeug keine Schäden feststellen lassen.

 

Der Zeuge C D bestätigte bei seiner telefonischen Befragung im Wesentlichen die Angaben, welche er als Auskunftsperson beim Gendarmerieposten Ebensee getätigt hat bzw. auch jene Angaben, welche er im Rahmen der Befragung beim Marktgemeindeamt Ebensee am 25.4.2005 gemacht hat. Er sei ca. 5 – 10 m hinter dem Bus (Klein-LKW) nachgefahren, die rechte Straßenseite in Fahrtrichtung sei verparkt gewesen, es sei ein Fahrstreifen für seine Fahrtrichtung frei geblieben. Beim Gegenverkehr habe es sich um einen ganz normalen PKW gehandelt, er selbst habe die selbe Fahrspur eingehalten wie der Lenker des Mercedes und er habe eben wahrnehmen können, dass der Spiegel beschädigt wurde bzw. habe er dies auch gehört. Außergewöhnliche Umgebungsgeräusche habe er keine festgestellt, den Besitzer des beschädigten Fahrzeuges kenne er nur flüchtig, er habe zu dieser Person kein persönliches Naheverhältnis. Zum Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeuges habe er auch nicht gewusst, um wessen Fahrzeug es sich tatsächlich handelt.

 

Einvernehmlich wurde festgestellt, dass die Straße im Bereich des vorgeworfenen Tatortes gerade verläuft.

 

Der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige stellte in seiner gutächtlichen Beurteilung fest, dass der Vergleich von Musterfahrzeugen (beim beschädigten Fahrzeug handelt es sich um einen PKW VW Multivan) und der Vergleich von technischen Datenblättern ergeben hat, dass die Spiegelhöhen soweit miteinander korrespondieren, dass bei einem knappen Vorbeifahren eine Berührung der beiden gegenständlichen Außenspiegel möglich ist.

 

Zur Frage der Wahrnehmbarkeit der Spiegelstreifung stellte der Sachverständige fest, dass die Streifung zweier Außenspiegel, wenn man davon ausgeht, dass das eine Fahrzeug stillgestanden ist und das Fahrzeug des Berufungswerbers mit ca. 30 km/h gefahren ist, einen Knall verursacht. Dieses knallartige Geräusch ergibt sich aufgrund der speziellen Frequenz und Zeitstruktur, die bei der Streifkollision zweier Spiegel entsteht. Diese Geräuschstruktur ist durch Versuche untersucht worden und die Wahrnehmbarkeit ist umgangssprachlich als Knall einzustufen. Da dieses Geräusch sich auf Grund seiner Eigenart sehr gut von üblichen Betriebsgeräuschen, die im Verkehrsgeschehen noch vorhanden sein können, abhebt und das Geräusch im Bezug auf den Lenker in seiner unmittelbaren Nähe eingeleitet wird und es dadurch kaum zu einer Abschwächung des Geräusches kommt, ist eine Streifkollision Spiegel gegen Spiegel als Anstoßgeräusch (Knall) sehr gut wahrnehmbar.

 

Berücksichtigt hat der Sachverständige diesbezüglich auch, dass, soweit bekannt, am gegenständlichen Tag und zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Geräusche (Straßenbauarbeiten, Presslufthammer etc.) vorhanden waren, die zu einer möglichen Überdeckung des Kollisionsgeräusches hätten führen können. Ein eingeschaltetes Radio mit normaler Lautstärke ist nicht in der Lage, das Kollisionsgeräusch zu überdecken. Die Wahrnehmbarkeit ist trotzdem gegeben.

 

Zu den Angaben von Herrn D, er sei 5 – 10 m hinter dem Mercedes gefahren und von dort habe er das Anstoßgeräusch gehört und die Beschädigung der Spiegel optisch erkennen können, stellte der Sachverständige fest, dass auf Grund der gemachten Entfernungsangaben und unter Berücksichtigung der Fahrzeugbreiten sowie bei Unterstellung eines etwa gleichen Abstandes vom rechten Fahrbahnrand zum Sitzplatz des Zeugen eine direkte Sicht auf die beiden kollidierenden Außenspiegel nicht gegeben sein konnte. Der Mercedes hat seitlich eine Blechwand und eine Durchsichtmöglichkeit war daher auf Grund des Kastenaufbaues nicht gegeben. Die Möglichkeit, dass von seinem Standpunkt aus das Wegfliegen des Spiegels erkennbar ist, ist gegeben bzw. wenn die Konstellation, die Fahrzeugabstände anders waren, der Seitenabstand anders war, dann ist auch ein direkter Sichtkontakt nicht auszuschließen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass die Angaben des Sachverständigen schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Es bestehen sohin keine Bedenken, diese Angaben der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen.

 

Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen D, welche auch die Angabe enthält, der Zeuge habe bemerkt, dass der Außenspiegel beim beschädigten Fahrzeug abgerissen wurde, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass nachweisbar durch eine vom Berufungswerber verursachte Streifkollision ein Sachschaden entstanden ist. Es mag dahingestellt bleiben, ob letztlich nach den telefonischen Angaben des Zeugen, er sei 5 – 10 m hinter dem Mercedes gefahren, eine direkte Durchsichtmöglichkeit auf die kollidierenden Außenspiegel nicht gegeben sein konnte, jedenfalls kann der Aussage schlüssig entnommen werden, dass der Spiegel durch die Kollision abgerissen wurde. Ebenso schlüssig ist die Angabe, dass der Zeuge die Kollision akustisch sehr deutlich wahrnehmen konnte.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand soll nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist jedoch unter Zugrundelegung der Zeugenaussage einerseits und der gutächtlichen Äußerungen andererseits davon auszugehen, dass tatsächlich ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, an welchem der Berufungswerber ursächlich beteiligt war, sich ereignet hat. Unbestritten bleibt auch, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug nicht angehalten hat. Ob der Berufungswerber den Verkehrsunfall konkret bemerkt hat oder nicht, kann nicht festgestellt werden.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Zunächst wird dazu festgestellt, dass die in § 4 StVO 1960 normierten Verpflichtungen von jedem Unfallbeteiligten zu befolgen sind, dies unabhängig davon, wer tatsächlich ein Verschulden am Unfall zu vertreten hat.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

 

Im gegenständlichen Falle hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschuldigte mit seinem LKW als Lenker durch eine Streifkollision von Außenspiegeln an einer Sachbeschädigung eines anderen Fahrzeuges ursächlich beteiligt war. Er wäre sohin verpflichtet gewesen sofort anzuhalten, tatsächlich ist er jedoch weitergefahren.

 

Voraussetzung für die Anhaltepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.

 

Es mag im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber tatsächlich Kenntnis davon erlangt hat, dass durch den von ihm verursachten Verkehrsunfall ein Sachschaden entstanden ist, jedenfalls hat das durchgeführte Ermittelungsverfahren ergeben, dass er bei gehöriger Sorgfalt diesen Umstand hätte bemerken müssen. Dies ist einerseits aus der Aussage des Zeugen D und andererseits auch aus den gutächtlichen Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in klarer Weise abzuleiten.

 

Demnach hat es der Beschuldigte unterlassen, die gesetzlich vorgesehene Maßnahme nach dem Verkehrsunfall zu treffen, der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" als besonders verwerflich anzusehen sind und es ist deshalb in diesen Fällen aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich mit einer strengen Bestrafung vorzugehen.

 

Anzustellen sind weiters spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Beschuldigten durch eine entsprechende Bestrafung für ein normgerechtes Verhalten zu sensibilisieren.

 

Zu berücksichtigen ist der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, die von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden der Bestrafung zu Grunde gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (1.100 Euro Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurden von diesem nicht bestritten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Falle einerseits wegen der relativen Geringfügigkeit des verursachten Sachschadens und andererseits unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eine Reduzierung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß durchaus vertretbar ist. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch aus den erwähnten general- bzw. spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die nunmehrige Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

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