Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161235/11/Zo/Jo

Linz, 18.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R F, geb. , K, N, vom 21.03.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 036.03.2006, Zl. VerkR96-19887-2005 – in der mündlichen Verhandlung am 11.09.2006 eingeschränkt auf die Strafhöhe – wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

               I.      Der Berufung wird teilweise Folge gegeben;

   Hinsichtlich Punkt 1. wir die Geldstrafe auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe      30 Stunden), hinsichtlich Punkt 2. wird die Geldstrafe auf 50 Euro     (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt.

 

             II.      Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 12 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 bzw. § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) hinsichtlich der ersten Übertretung sowie eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) hinsichtlich der zweiten Übertretung verhängt. Es wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 17 Euro auferlegt.

Inhaltlich wurde ihm vorgeworfen, dass er am 24.09.2005 um 11.00 Uhr als Lenker des Lkw auf der B144 in Laakirchen auf Höhe von Strkm. 20 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt war. Obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stand, habe er es unterlassen, sein Fahrzeug sofort anzuhalten (Punkt 1.) bzw. ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen (Punkt 2.).

 

2. Der Berufungswerber hat fristgerecht eine Berufung eingebracht, die von der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Berufungswerber machte im Wesentlichen geltend, dass er den Verkehrsunfall optisch nicht wahrnehmen konnte. Auch akustisch habe er den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen. Es sei eine Vermutung des Sachverständigen, dass man das Zerbrechen eines Spiegels des entgegenkommenden Kraftfahrzeuges wahrnehmen könne. Auf Grund von Fahrgeräuschen und Musik aus dem Radio sei solches nicht zu hören. Beim Fahrzeug der Zweitbeteiligten handle es sich um ein älteres Fahrzeug und es sei nicht auszuschließen, dass der Spiegel schon vorher beschädigt gewesen sei.

 

Das von ihm verwendete Fahrzeug sei als Lkw angemeldet. Durch die Versicherungsmeldung hätte er deshalb keinerlei Schaden, insbesondere würde er nicht ins Malus kommen. Dieses Fahrzeug wird hauptsächlich von seinen Eltern bei Arbeiten im Weingarten verwendet und weist rundherum kleinere Schäden auf. Es sind beide Spiegel leicht beschädigt. Die kleine Beschädigung am linken Spiegel sei von seinem Vater Anfang September im Weingarten verursacht worden. Er sei unbescholten, für Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig und habe Schulden nach dem Hausbau. Er ersuchte daher allenfalls auch um Herabsetzung der Strafe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.09.2006. Anlässlich dieser Verhandlung hat der Berufungswerber nach Einvernahme der Unfallgegnerin als Zeugin sowie Erstellung und Erörterung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen für Verkehrstechnik seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Bezüglich der Strafhöhe machte er geltend, dass er den Unfall tatsächlich nicht wahrgenommen hat und ihm daher allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Er verdiene lediglich 1.000 Euro im Monat, habe Sorgepflichten für seine Gattin und zwei Kinder und erhebliche Schulden nach dem Hausbau. Weiters sei er bisher unbescholten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Hinsichtlich des ersten Deliktes beträgt der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zwischen 36 und 2.180 Euro. Hinsichtlich der zweiten Übertretung beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 726 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt und angeführt, dass keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden berücksichtigt und die Geldstrafe sowohl mit spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen begründet.

 

Der UVS des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Fall unter Berücksichtigung des nunmehr niedrigeren Einkommens des Berufungswerbers eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Auch diese Strafe erscheint gerade noch ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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