Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161254/9/Zo/Da

Linz, 21.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A E, geb., vertreten durch DDr. G G, W, vom 13.3.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21.3.2005, VerkR96-17569-2004, zugestellt am 2.3.2006, wegen einer Übertretung der KDV 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.7.2006 zu Recht erkannt:

 

I.        Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es anstelle von "das            Sattelzugfahrzeug" wie folgt zu lauten hat: "das Sattelkraftfahrzeug ".

 

          Die Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG wird in der Fassung BGBl. I 175/2004   angewendet.

 

II.       Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten         für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro zu       bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 16.8.2004 in der Zeit von 22.50 Uhr bis 23.05 Uhr das Sattelzugfahrzeug in Vöcklabruck auf der B1 von Attnang-Puchheim kommend in Fahrtrichtung Vöcklabruck bis zur Bushaltestelle vor der Don Bosco Schule gelenkt und dabei die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 98 Abs.1 KFG iVm § 58 Abs.1 Z1 lit.a KDV begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 iVm Abs.3a lit.b KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber rügt, dass gem. § 134 Abs.3a KFG 1967 § 2 Abs.1 VStG unberührt bleibe. Die Behörde habe nicht ermittelt, ob dieser Bestimmung entsprochen wurde. § 134 Abs.3a zweiter Satz KFG sei weder mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art.7 BVG noch dem Fairnessgebot des Art.6 EMRK vereinbar. Es sei auch nicht möglich, dass an ein und demselben Ort über einen noch so kleinen Zeitraum hinweg eine bestimmte Geschwindigkeit vorliegen bzw. überschritten werden könne. Die Tat sei lediglich mangelhaft umschrieben worden, weshalb bereits Verjährung eingetreten sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.7.2006. Bei dieser wurde der Verfahrensakt verlesen sowie der Meldungsleger Insp. K als Zeuge einvernommen. Sowohl die Erstinstanz als auch der Berufungswerber und sein Vertreter haben ohne Angabe von Gründen nicht an der Verhandlung teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 16.8.2004 das Sattelkraftfahrzeug, auf der B1 in Fahrtrichtung Vöcklabruck. Er wurde um 23.05 Uhr auf der Bushaltestelle vor der Don Bosco Schule zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Im Zuge dieser Kontrolle wurde anhand des Schaublattes vom Zeugen festgestellt, dass der Berufungswerber in der Zeit von 22.50 Uhr bis 23.05 Uhr eine Geschwindigkeit von ca. 90 km/h mit ganz geringfügigen Abweichungen eingehalten hat. Das konkrete Schaublatt wurde erst um 22.50 Uhr eingelegt und der Berufungswerber gab auf Befragen gegenüber dem Polizisten an, dass er von einem Parkplatz in der Nähe der B1 im Bereich Schwanenstadt weggefahren sei. Bei der Fahrtstrecke auf der B1 von Schwanenstadt in Richtung Vöcklabruck handelt es sich um eine Freilandstraße.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 58 Abs.1 Z1 KDV darf beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr folgende Geschwindigkeit nicht überschritten werden:

Im Hinblick auf das Fahrzeug

lit.a: mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, ausgenommen Omnibusse, auf Freilandstraßen 70 km/h.

 

Gemäß § 134 Abs.3a KFG 1967 können zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs.1 dritter Satz, vierter Halbsatz als Ort der Begehung der Übertretung, wenn

a)     die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und

b)     aus dem Schaublatt ersichtlich ist, dass sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde. Wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine Übertretung zu ahnden. § 2 Abs.1 VStG bleibt unberührt.

 

Der Berufungswerber lenkte ein Sattelkraftfahrzeug mit mehr als 3,5 t. Auf Grund der im Spruch angeführten Kennzeichen ist dieses Fahrzeug eindeutig konkretisiert und auch klar, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht tatsächlich mehr als 3,5 t betragen hat. Die Abänderung im Spruch (Sattelkraftfahrzeug) war notwendig, um den Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung konkret vorzuhalten. Nachdem diesem die Anzeige innerhalb der Verjährungsfrist zugesendet wurde und in der Anzeige das Fahrzeug richtig beschrieben ist, war diese Spruchkorrektur auch zulässig.

 

Die Anhaltung erfolgte um 23.05 Uhr, die Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgten innerhalb der letzten 15 Minuten vor der Anhaltung, wobei auf Grund der Örtlichkeit und der Fahrtstrecke offenkundig ist, dass sich dieser im Inland und zwar auf einer Freilandstraße befunden hat. Der Anhalteort gilt gemäß § 134 Abs.3a KFG 1967 als Tatort. Dem Berufungswerber wurde daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung ausreichend konkret und klar vorgehalten. Es ist der Zeitraum, in welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde so wie auch die Zeit der Anhaltung mit dem Ende dieses Zeitraumes angegeben und diese Umstände waren dem Berufungswerber auch von vornherein klar. Er ist damit in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt worden und es besteht auch keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung.

 

Der vom Berufungswerber gerügte, aber nicht näher erläuterte – Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot iSd Art.7 B-VG bzw. das Fairnessgebot gem. Art.6 EMRK liegt nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS des Landes Oberösterreich nicht vor.

 

Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gem. § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Anzuführen ist, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung § 134 Abs.1 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 175/2004 anzuwenden ist. Zum Tatzeitpunkt betrug die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe 2.180 Euro. Als strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bis zu diesem Vorfall unbescholten war und auch seither keine Verkehrsübertretungen aktenkundig sind. Straferschwerungsgründe lagen demgegenüber nicht vor. Andererseits darf aber auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h beinahe um 30 % überschritten hat, sodass eine Geldstrafe von weniger als 3 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe keinesfalls als überhöht anzusehen ist. Die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 50 Euro entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei mangels Mitwirkung die von der Erstinstanz vorgenommene Einschätzung (monatliches Einkommen: 1.000 Euro) zu Grunde gelegt wird. Diese Geldstrafe erscheint ausreichend, aber auch erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Die Berufung musste daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abgewiesen werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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