Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161265/6/Zo/Jo

Linz, 21.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W G, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, U, vom 03.03.2006, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 16.02.2006, Zl. S-34641/05, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 – mit Schreiben vom 21.07.2006 eingeschränkt auf die Strafhöhe - zu Recht erkannt:

 

I.                     Hinsichtlich Punkt 1. wird der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf
84 Stunden herabgesetzt.

 

II.                   Hinsichtlich Punkt 2. wird der Berufung stattgegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

 

III.                  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 30 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 20 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 51 Abs.1 und 21 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 30.10.2005 um 2.10 Uhr in Linz, auf der L von Hausnummer bis Hausnummer ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, dabei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l festgestellt wurde. Weiters sei er als Lenker des Fahrrades vorschriftswidrig neben einem anderen Radfahrer gefahren. Er habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Strafe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde. Hinsichtlich der 2. Übertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 80 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber den gemessenen Alkoholwert nicht bestreitet, diesen aber darauf zurückführt, dass er auch Medikamente eingenommen habe. Der Messwert müsse daher durch die Medikamente beeinflusst worden sein. Er sei ordnungsgemäß rechts gefahren, es habe ihn seine Freundin mit dem Fahrrad überholt. Er habe daher diese Verwaltungsübertretung nicht begangen. Weiters kritisierte der Berufungswerber die aus seiner Sicht überhöhte Strafe. Die Alkoholisierung sei lediglich geringfügig, es habe kein nennenswertes Verkehrsaufkommen geherrscht und als Lenker eines Fahrrades sei er für andere weniger gefährlich.

 

Mit Schreiben vom 21.07.2006 hat der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Berufung richtet sich nur gegen die Strafhöhe und es wurde keine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung beantragt, weshalb eine solche gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfällt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit ein Fahrrad in Linz auf der L im Bereich zwischen Hausnummer bis zum Haus Nummer . Er befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,45 mg/l. Er fuhr mit dem Fahrrad links neben einer weiteren Radfahrerin.

 

Der Berufungswerber weist eine verkehrsrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2001 auf, welche zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung jedoch bereits getilgt ist. Er verfügt über ein monatliches Einkommen von Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen ist darauf hinzuweisen, dass diese von der Erstinstanz geschätzt wurden und der Berufungswerber der Schätzung nicht widersprochen hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber mit Schreiben vom 21.07.2006 seine Berufung ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Das angefochtene Straferkenntnis ist damit hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Dem stehen keine Erschwerungsgründe gegenüber. Der Gesetzgeber hat für Alkoholdelikte im Straßenverkehr empfindlich hohe Mindeststrafen festgesetzt. Dahinter steht offenkundig die Überlegung, dass alkoholisierte Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Bei alkoholisierten Radfahrern ist dies aber differenziert zu sehen. Sie gefährden in aller Regel keine anderen Verkehrsteilnehmer sondern allenfalls sich selbst. Auch im konkreten Fall wurden aktenkundig keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Der Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber begangenen Verwaltungsübertretung ist daher doch wesentlich niedriger, als dies beim Regelfall eines alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkers der Fall ist. Auch das ist bei der Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigen. Weiters darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber den zulässigen Alkoholgrenzwert nur knapp überschritten hat. Es kann daher die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 581 Euro wesentlich unterschritten werden. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe liegt lediglich geringfügig über der auf diese Weise herabgesetzten Mindeststrafe und entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung. Dies auch, wenn man bedenkt, dass die konkrete Straße zur Tatzeit im Allgemeinen nur von sehr wenigen Verkehrsteilnehmern benutzt wird. Die Strafe erscheint ausreichend, aber auch erforderlich, um dem Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch den bereits oben dargestellten persönlichen Verhältnissen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Hinsichtlich des Nebeneinanderfahrens ist die einzige "negative Folge" dieser Übertretung darin, dass das nachfahrende Zivilstreifenfahrzeug den Radfahrer anhupen musste, um diesen überholen zu können. Dabei handelt es sich um eine lediglich unbedeutende Folge der Verwaltungsübertretung. Es ist auch von einem bloß geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers auszugehen, weshalb eine Ermahnung ausreichend erscheint, um ihn in Zukunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

 

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