Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105509/2/Br

Linz, 25.05.1998

VwSen-105509/2/Br Linz, am 25. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn DI L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 24.  April 1998, Zl. VerkR96-3473-1997, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Zuzüglich zu den Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Berufungswerber als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 80 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 u. § 51e Abs.2 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 u.2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S verhängt, weil er am 9.5.1997 um 14.40 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben bei km 68,010 Gde. A, die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 13 km/h überschritten habe. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht festgesetzt.

I.1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die durch Radarmessung festgestellte Fahrgeschwindigkeit. Dabei weist die Erstbehörde darauf hin, daß es sich bei dem das Meßgerät bedienenden Beamten um ein geschultes und erfahrenes Organ gehandelt habe. Ebenfalls verweist die Erstbehörde auf die vorgelegene Eichung dieses Meßgerätes. Bei der Strafzumessung wertete die Erstbehörde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd, wobei sie mangels Angaben von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 20.000 S ausging.

I.2. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 1998 erhob der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis fristgerecht Berufung. Im wesentlichen führt er aus, daß hier von einem Beweis der ihm zur Last gelegten Verhaltensweise nicht gesprochen werden könne. Zumindest sei dieser nicht ausreichend um darauf eine Bestrafung stützen zu können. Er vermeint, daß auch die erfolgte Befragung des Meldungslegers nicht ausreichend sei, weil er bloß die Anzeige wortwörtlich wiedergegeben habe. Insbesondere habe er keine Angaben über die Art der Bedienung des Radargerätes gemacht. Ferner vermeint der Berufungswerber, daß er nach wie vor auf dem Standpunkt stehe, daß der Meßimpuls, auf Grund dessen sein Fahrzeug fotographiert worden sei, nicht seinem Fahrzeug zugeordnet werden könne. Diesbezüglich sei die Erstbehörde auf seine Argumentation nicht eingegangen. Aus diesen Gründen sei das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gegen ihn gemäß § 45 VStG einzustellen. Auf die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtete der Berufungswerber ausdrücklich.

I.3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Weil im Ergebnis nur Verfahrensmängel gerügt und zumindest kein konkretes Tatsachenvorbringen getätigt wurde und ferner auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

I.5. Der Berufungswerber lenkte zum o.a. Zeitpunkt und Örtlichkeit sein Fahrzeug. Seine Fahrgeschwindigkeit wurde mittels einem geeichten und von einem geschulten Beamten der Gendarmerie bedienten Radargerät der Marke MULTANOVA VR 6 FM Nr. 511 - unter Berücksichtigung einer Meßfehlergrenze von 7 km/h - mit 143 km/h festgestellt. Dem Berufungswerber wurde nach der Anhaltung die Bezahlung eines Organmandates in der Höhe von 300 S angeboten, dessen Bezahlung er strikt verweigerte, weil er bereits gegenüber dem Meldungsleger die Überschreitung der erlaubten Fahrgeschwindigkeit in Abrede stellte. Im Verlaufe des Verfahrens stellte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die Tauglichkeit der Meßmethode ganz generell in Frage.

I.5.1. Der Berufungswerber vermag mit seinem Vorbringen die Richtigkeit des Meßergebnisses nicht zu erschüttern. Sein Vorbringen ist als rein spekulativ zu bezeichnen und entbehrt jeglicher inhaltlichen Grundlage. Es ist etwa völlig unerfindlich worauf der Berufungswerber eine falsche Zuordnung "des das Foto auslösenden Meßimpulses" erblicken will. Offenkundig entbehrt auch die in den Raum gestellte Behauptung einer Fehlbedienung des Radarmeßgerätes jeglicher Grundlage. Seiner Verantwortung ist vor allem entgegenzuhalten, daß sich bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 2.3.1994, Zl.93/03/0238 und vom 16.3.1994, Zl.93/03/0317, mit der Frage der Tauglichkeit von Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit befaßte. Der Gerichtshof ging davon aus, daß ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei einer Radarmessung ist auch eine mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsge-schwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Aus der Bedienungsanleitung für das gegenständliche Lasermeßgerät ergibt sich, daß es über eine Sicherheitsschaltung gegen Fehlmessungen in der Weise verfügt, daß jede unkorrekte Handhabung des Gerätes zu einer Fehleranzeige führt. Wäre somit im gegenständlichen Fall dem Meßbeamten ein Bedienungsfehler unterlaufen, wäre kein gültiges Meßergebnis zustandegekommen. Im übrigen hat es der Bw - siehe oben - unterlassen, konkret darzutun, die Richtigkeit der Messung aus Gründen der Aufstellung, Einstellung und Bedienung des Gerätes in Frage zu stellen, welche Bedienungsvorschriften auf welche Art und Weise vom Meldungsleger allenfalls nicht beachtet worden sind und daß gegen das Meßergebnis aus bestimmten, sich aus dem Aufstellungsort des Meßgerätes ergebenden Gründen allenfalls Bedenken bestünden. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muß der Beschuldigte jedoch zur Widerlegung des Ergebnisses im Beschwerdefall einer Radarmessung im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Messung aufzeigen. Dieselben Grundsätze sind auf eine Messung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser anzuwenden.

I.5.2. Zusammenfassend geht daher der O.ö. Verwaltungssenat von einer einwandfreien Geschwindigkeitsmessung aus und nimmt die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 13 km/h als erwiesen an. Diese wird auch der Strafbemessung - siehe unten - zugrundegelegt. I.6. Strafbemessung:

I.6.1. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wurde hier - wenn auch in einem nicht gravierenden Ausmaß - überschritten. Wie die Erstbehörde zutreffend ausführt, indiziert bereits eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung einen strafwürdigen Unrechtsgehalt, weil Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit oft unabsehbaren Folgen sind. Die Erstbehörde hat die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers mit 20.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten angenommen. Diesen Annahmen wurde seitens des Berufungswerbers in der Berufung nicht entgegengetreten. Zutreffend hat die Erstbehörde auch den Milderungsgrund der Unbescholtenheit berücksichtigt.

I.6.3. Der O.ö. Verwaltungssenat kann daher bei einer Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen im Bereich von unter 5 % ausgeschöpft wurde, eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatieren. Die Strafe wurde unter Bedachtnahme auf die sozialen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten tat- und schuldangemessen festgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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