Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161308/13/Sch/Hu

Linz, 15.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, vom 26.4.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.4.2006, VerkR96-4034-2005-OJ/May, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am  12.9.2006 zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf                872 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf  10 Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 87,20 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.4.2006, VerkR96-4034-2005-OJ/May, wurde über Herrn F D, N, G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr.  R, H, L, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 900 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 300 Stunden verhängt, weil er am 20.8.2005 um ca. 16.30 Uhr den Pkw Opel Corsa, Kennzeichen …, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von Linz nach Gramastetten bis N in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,05 mg/l ergeben habe, wobei unter Berücksichtigung des verwertbaren Nachtrunks zur Tatzeit ein Wert von 0.78 mg/l verbleibe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber vor der durchgeführten Alkomatenuntersuchung einen Pkw von Linz kommend bis zu seiner Wohnadresse gelenkt hat. Vorher hatte er, auch das ist unbestritten, Alkohol in Form von zwei gespritzten Weißwein konsumiert.

Der Berufungswerber hätte laut Aktenlage – es kann letztlich dahingestellt werden ob dies stimmt oder nicht – vor Antritt dieser Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sich dann von der Unfallstelle entfernt. Es kam in der Folge zu polizeilichen Erhebungen, im Rahmen welcher er von zwei Polizeibeamten zuhause aufgesucht wurde. Aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome kam es dann zu einer Untersuchung der Atemluft des Berufungswerbers auf Alkoholgehalt. Hiebei wurde etwa zwei Stunden nach dem unbestrittenen Lenkzeitpunkt ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,05 mg pro Liter festgestellt. Der Berufungswerber hat sogleich bei der Amtshandlung eingewendet, nach dem Lenken noch Alkohol konsumiert zu haben, nämlich eine Flasche Bier (ausgegangen wurde von einem 1/2 Liter dieses Getränks) und knapp einen 1/2 Liter Wein.

In der Folge ist, da sich der vermeintliche oder tatsächliche Verkehrsunfall auf Linzer Stadtgebiet zugetragen hat, der Berufungswerber zum Verkehrsunfallkommando der Linzer Polizei verbracht worden. Dort hat er gegenüber den ermittelnden Beamten einen weiteren Nachtrunk angegeben, wörtlich heißt es in der entsprechenden Niederschrift: "Ich möchte noch hinzufügen, dass ich, als ich nachhause kam (nach dem VU), auch ein 1/8 Liter "Molt Whiskey" trank. Dies ist mir erst jetzt eingefallen."

Für den Berufungswerber spricht, dass er diese erwähnten Nachtrunkbehauptungen sogleich aufgestellt hat, wenngleich im Hinblick auf den Whiskey etwas verspätet. Allerdings konnte er keines der Getränke durch einen Hinweis auf entsprechende Leergebinde weiter glaubhaft machen. Die Gründe dafür hat der Berufungswerber bei der Verhandlung weitläufig geschildert, jedenfalls hat der zeugenschaftlich bei der Verhandlung einvernommene Meldungsleger angegeben, in jenem Raum der Wohnung des Berufungswerbers, wo die Amtshandlung stattgefunden hat, keine geöffneten Flaschen gesehen zu haben. Er sprach lediglich von einem "6-er Tragerl" Bier, wobei aber sämtliche Flaschen ungeöffnet waren.

Tatsache ist jedenfalls, dass die Erstbehörde von einem glaubhaft gemachten Nachtrunk in Form des erwähnten Bieres und des Weines ausgegangen ist. Auf die Frage, warum nicht auch ein Whiskeykonsum als glaubwürdig angesehen wurde, geht die Begründung im Straferkenntnis nicht ein.

 

Auch nach Ansicht der Berufungsbehörde ist ein über den Bier- und Weinkonsum hinausgehender Nachtrunk beim Berufungswerber nicht hinreichend glaubwürdig. Dafür schwanken nämlich seine Nachtrunkangaben nach der Amtshandlung im Rahmen des nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens zu sehr. Im Einzelnen ist dazu zu bemerken:

Der Berufungswerber ist lt. entsprechendem – und neben dem Behördenorgan auch von ihm unterfertigten – Aktenvermerk vom 26.9.2005 bei der Erstbehörde erschienen und hat im Hinblick auf die nach dem Lenken konsumierten Getränke Nachstehendes angegeben:

"Ich habe eine halbe Flasche Chardonnay (0,75 l-Flasche) getrunken und 1 Kognak (Stamperl). Zum Essen habe ich vorher eine Halbe Bier getrunken. Weiters habe ich zwei Gläser Whiskey und zwar "Malt-Whiskey" konsumiert."

Am 22.12.2005 ist der Berufungswerber – auch hier liegt ein von ihm mitunterfertigter Aktenvermerk vor – neuerlich bei der Behörde erschienen. Dort hat er dieses Mal angegeben: 

"Ich habe sowohl Wodka als auch Whiskey (Flaschen beim Amtsarzt) getrunken. Vom Whiskey habe ich zwei große Gläser getrunken. Die genaue Menge kann ich mangels Eichung der Gläser natürlich nicht angeben  - es handelte sich um 1/4 Gläser, welche fast voll waren. Ich habe auch ein großes Stamperl Kognak getrunken (ca. 4 cl –Alkoholvolumsprozente ca. 40 Prozent). Der Wein hatte ca. 13,8 Volumsprozente Alkohol."

Die Behörde hat die Trinkangaben des Berufungswerbers jeweils dem amtsärztlichen  Sachverständigen zur entsprechenden Berechnung vorgelegt, wobei die Trinkangaben mit den höheren Alkoholmengen vom Sachverständigen als "absolut nicht mit dem gemessenen Alkomatwert in Einklang zu bringen" bezeichnet wurden. Diesfalls hätte der Wert weit über den gemessenen 1,05 mg pro Liter Atemluftalkoholgehalt liegen müssen.

In der weiteren – rechtsfreundlich verfassten – Stellungnahme vom 25.1.2006 wurde dann die Behauptung von "zwei Whiskey mit 250 ml" wieder zurückgenommen, der Konsum von einem 1/8 Liter als richtig angegeben. Für diese letzte Variante spricht, dass sie sich lt. Berechung des Amtsarztes mit dem gemessenen Wert von 1,05 mg pro Liter in Einklang bringen ließe. Dies setzt natürlich bei einer durchzuführenden schlüssigen Beweiswürdigung voraus, dass dieser 1/8 Liter Whiskey weitgehend glaubhaft gemacht worden wäre. Es ist zwar richtig, dass der Berufungswerber noch im Zuge der Amtshandlung, wenn auch nicht sogleich, davon gesprochen hat. Seine weitere Trinkverantwortung im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens erschüttert aber sein diesbezügliche Glaubwürdigkeit beträchtlich. Er erweckt diesbezüglich den Eindruck, dass er die Nachtrunkangaben so weit in die Höhe treiben wollte, um jedenfalls sicherzugehen, dass, berechnet auf den Lenkzeitpunkt, ein für eine Bestrafung irrelevanter Wert herauskommen müsste. Hiebei hat er offenkundig nicht bedacht, dass er ursprünglich wesentlich geringere Nachtrunkmengen angegeben hat. Bei der Angabe von angeblich nachträglich konsumierten alkoholischen Getränken muss, soll diese glaubwürdig sein, vom Betreffenden schon darauf Bedacht genommen werden, welches Messergebnis die Alkomatuntersuchung erbracht hatte. Nimmt man dabei nicht Rücksicht auf das Messergebnis und behauptet hier übermäßige Mengen, setzt man sich naturgemäß dem Vorhalt der Unglaubwürdigkeit aus. Des weiteren konnte der Berufungswerber seine Nachtrunkbehauptungen, und zwar sämtliche, in keiner Weise dahingehend glaubhaft machen, dass er leere Flaschen oder Gläser bei der Amtshandlung oder unmittelbar danach hätte vorzeigen können. So gesehen relativiert sich auch die Nachtrunkbehauptung im Hinblick auf Wein und Bier, hier ist die Erstbehörde aber völlig den Angaben des Berufungswerbers gefolgt, sodass sich weitere Erwägungen der Berufungsbehörde erübrigen.

 

Wenn der Berufungswerber behauptet, auf der Heimfahrt von der Linzer Polizei zu seiner Wohnung gegenüber den Beamten die Bereitschaft geäußert zu haben, doch noch solche Behältnisse vorzuzeigen und lediglich daran gescheitert zu sein, dass er in seine – zwischenzeitig von seiner Gattin – versperrte Wohnung mangels Schlüssels nicht mehr hinein konnte, so ist ihm entgegen zu halten, dass er dies unmittelbar nach Wiedereintreffen der Gattin hätte nachholen können. Wesentlich später im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens - wie in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15.12.2005 angeführt ist – sind dem Amtsarzt zwar zwei leere Flaschen übergeben worden.

Dabei handelt es sich aber auch wieder um eine unschlüssige Vorgangsweise des Berufungswerber, als zwar eine Whiskeyflasche dabei war, die zweite Flasche aber Eristof-Wodka beinhaltet hatte. Demgegenüber behauptet ja der Berufungswerber  - ohne seine Angaben in den Aktenvermerken erklären zu können – nie etwas anderes konsumiert zu haben als Bier, Wein und Malt-Whiskey. Befremdend für die Berufungsbehörde ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Berufungswerber vor der Behörde Angaben zu bestimmten Alkoholmengen macht und den entsprechenden Aktenvermerk des Sachbearbeiters auch noch unterfertigt, später aber dann behauptet, solche Angaben nie gemacht zu haben. Jedenfalls spricht das dafür, dass der Berufungswerber als kaum glaubwürdig angesehen werden muss bzw. dass er nicht weiß, was er vor einer Behörde sagt und auch unterschreibt.

 

Zusammenfassend ergibt sich jedenfalls, dass die Nachtrunkangaben des Berufungswerber im Hinblick auf einen nachträglichen Whiskeykonsum nicht hinreichend glaubwürdig sind. Es war daher auf den Lenkzeitpunkt bezogen von einer bereits im erstbehördlichen Verfahren errechneten Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers im Ausmaß von 0,78 mg pro Liter Atemluft auszugehen.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für Alkoholbeeinträchtigungen  wie die gegenständliche (zwischen 1,2 und 1,59 Promille bzw. 0,6 mg bis 0,89 mg) von 872 Euro bis 4.360 Euro.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 900 Euro kann grundsätzlich als angemessen angesehen werden. Damit wurde faktisch die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. An der von manchen Strafbehörden gepflegten Praxis, die Mindeststrafe geringfügig nach oben zu runden, vermag der Oö. Verwaltungssenat grundsätzlich – auch bei unbescholtenen Tätern – keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Im gegenständlichen Fall erfolgte dennoch eine Herabsetzung der Verwaltungsstrafe auf das exakte gesetzliche Mindestmaß. Dies ist darin begründet, dass der Berufungswerber lt. eigenen und nicht unglaubwürdigen Angaben derzeit in äußerst eingeschränkten finanziellen Verhältnissen leben muss. Aufgrund hoher angehäufter Schulden ist es ihm erschwert, seinen allernötigsten Unterhalt zu bestreiten.

Da bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen auch hierauf Bedacht zu nehmen ist, erschien es der Berufungsbehörde geboten, die Strafe auf das absolute gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG lagen nicht vor, insbesondere kommen dem  Berufungswerber keine Milderungsgründe, die über die Unbescholtenheit hinausgehen, zugute. Zudem lag die Alkoholbeeinträchtigung auch nach Abzug des Nachtrunks nur knapp unter dem strafsatzerhöhenden Wert von 0,8 mg pro Liter Atemluftalkoholkonzentration.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 07.09.2007, Zl.: 2006/02/0274-6

 

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