Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161314/2/Fra/Sp

Linz, 05.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JU  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. April 2006, VerkR96-635-2006-BS, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 iVm § 9 VStG 1991 gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 ein Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er als Verantwortlicher der Firma U GmbH außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichten ließ, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. In der Gemeinde Gramastetten, Hansberg Landesstraße, L 581 bei km 4,200 war am 2.2.2006 um 15.35 Uhr folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: "26.01 – 01.05.2006 SCHATTENSPIEL – Licht und Schatten in der zeitgenössischen Kunst. Eine Hommage an Hans Christian Andersen – Landesgalerie Linz." Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Bestimmung des § 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat ua hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass deren Identität (nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Spruch muss also geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung zu ziehen. Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat iSd der oben genannten Bestimmung eine besondere Bedeutung zu.  Dem § 44a Z1 leg.cit. wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort unrichtig bzw. ungenau bezeichnet wird (vgl. VwGH vom 30.4.1982, 81/02/0019). Der angefochtene Schuldspruch entspricht deshalb nicht den genannten Kriterien, weil die Angabe auf welcher Fahrbahnseite, bezogen auf eine bestimmte Fahrtrichtung die Werbung angebracht war, fehlt.

 

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es nach Ablauf Der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.1 VStG verwehrt, eine den Anforderungen des § 44a Z1 leg.cit entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen, weshalb schon aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Vergleiche auch hiezu die hg Erkenntnisse VwSen-105195/2/Fra/Rd vom 11.2.1998, VwSen-105254/2/Fra/Ka, VwSen-105255/2/Fra/Ka, jeweils vom 25.2.1998, VwSen-107576/2/Fra/Ka, VwSen-107577/2/Fra/Ka jeweils vom 20.7.2001 und VwSen-107880/3/Fra/Ka vom 8.2.2002.

 

Es erübrigte sich daher auf das Argument des Bw, bei der inkriminieren Werbung handle es sich um keine Werbung im wirtschaftlichen Sinne sowie auf das weitere Vorbringen des Bw, er habe bereits am 20.9.2005 um eine straßenpolizeiliche Bewilligung angesucht, diese sei jedoch abgewiesen worden und über die Berufung sei noch immer nicht entschieden worden, einzugehen.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

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