Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-1613432/20/Bi/Be

Linz, 05.09.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R R, vertreten durch RAin Mag. S U, vom 30. April 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. März 2006, VerkR96-2760-2005, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 29. Juni 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und nach Wahrung des Parteiengehörs zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird im Punkt 1) des Straferkenntnisses insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 1.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage herabgesetzt werden.

     In den Punkten 2), 3) und 4) wird die Berufung abgewiesen und das Straf­erkenntnis hinsichtlich Schuld und Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass im Punkt 4) bei der übertretenen Norm § 15 Abs.1 Z2 KFG 1967 anstelle § 14 Abs.4 KFG 1967 zu treten hat.

 

II.  In Punkt 1) ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz auf 120 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

      In den Punkten 2), 3) und 4) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den  Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 2) 6 Euro, 3) 10 Euro und 4) 4 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechts­mittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z2 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960, 2) §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 3) §§ 36 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 4) §§ 102 Abs.1 iVm 14 Abs.4 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.400 Euro (20 Tage EFS), 2) 30 Euro (10 Stunden EFS), 3) 50 Euro (18 Stunden EFS) und 4) 20 Euro (8 Stunden EFS) verhängt, weil er das einspurige Kleinkraftrad L1, Puch Maxi, rot, montiertes deutsches Versicherungskennzeichen, welches Kennzeichen seit 1.3.2005 ungültig sei,

1) am 13. Mai 2005, 20.45 Uhr, in der Gemeinde Engelhartszell, Ortsgebiet, Stiftstraße, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,23 mg/l ergeben.

2) Er habe am 13. Mai 2005, 20.45 Uhr, vor dem Haus Stiftstraße 1, dem von einem Straßen­aufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fort­gesetzt worden sei.

3) Er habe am 13. Mai 2005, 20. 45 Uhr, in der Gemeinde Engelhartszell, Ortsgebiet, Stiftstraße, das Motorfahrrad Puch Maxi, rot, FahrgestellNr.2462405, gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.

4) Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da am 13. Mai 2005, 20.45 Uhr, in der Gemeinde Engelhartszell, Ortsgebiet vor dem Haus Stiftstraße 1, festgestellt worden sei, dass beim Mofa Puch Maxi mit dem montierten deutschen Versicherungs­kennzeichen 276 EFP die Schlussleuchte nicht funktioniert habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 150 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. Juni 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung mit der mit h. Beschluss vom 19. Mai 2006, VwSen-161343/2/Bi/Ka, und mit Bescheid des Ausschusses der OÖ. Rechts­­anwaltskammer vom 22. Mai 2006, als Verfahrenshelferin des in der deutschen Justizvollzugsanstalt D-84453 Mühldorf, Rheinstraße 51, einsitzenden Bw bestellten Rechtsanwältin Mag. S U - der Bw wurde nicht geladen, weil seine Verbringung zur Berufungsverhandlung nach Österreich von der Staats­anwaltschaft München abgelehnt worden war, allerdings wurde die Wahrung des Parteiengehörs vor der Berufungsentscheidung vereinbart und erfolgte auch über die Verfahrens­helferin mit h. Schreiben vom 3. Juli 2006; eine Äußerung des Bw langte trotz Fristerstreckung nicht ein - des Vertreters der Erstinstanz E I und der Zeugen Meldungsleger BI M H (Ml) und BI G G durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde von den Parteien ausdrücklich verzichtet.

   

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es handle sich um eine Verwechslung und eine große Intrige gegen ihn. Die Erstinstanz habe keine Zeugen zu seiner Ent­lastung vernommen. Wenn ihn, wie BI H aussage, die Beamten beobachtet hätten, hätten sie sehen müssen, dass er mit V S sein Haus zu Fuß verlassen habe. Den vom Zeugen beschriebenen Weg benutze er nur, wenn er zu Fuß nach Hause gehe. Die Beamten hätten kein Mofa gesehen, weil er zu Fuß gekommen und gegangen sei; dazu hätte der Zeuge R befragt werden müssen, ebenso der inzwischen verstorbene Zeuge S. Das sei nicht erfolgt, weil ihn die beiden entlastet hätten.

H habe ausgesagt, er habe ihn mit R gesehen, im nächsten Augenblick habe er ihn 3 km entfernt mit einem Mofa gesehen, wie sei das möglich? Er habe an diesem Tag viele Besuche gehabt und es sei möglich, dass sich jemand das Mofa genommen und ihn gesucht habe. Wenn es darauf ankomme, werde er auch sagen, wer mit dem Mofa gefahren sei.

Nach der Aussage H sei es dunkel gewesen und der Fahrer habe einen Helm getragen. Wie könne er da jemanden erkennen? Das beweise doch, dass es sich um eine große Sauerei gegen ihn handle. Auch der Postenkommandant von Engelhartszell habe unter Zeugen gesagt, er wolle ihn von Engelhartszell weghaben. Wenn er laut H ohne Grund beobachtet worden sei, halte er dies für gesetz­widrig und menschenverachtend und werde er sich an den EGMR wenden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Verfahrenshelferin für den Bw und der Vertreter der Erstinstanz gehört und die beiden Polizeibeamten unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB vernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Beide Polizeibeamte hatten am Abend des 13. Mai 2005 Verkehrsüberwachungs­dienst und standen nach einer Streifenfahrt mit dem von BI G gelenkten Polizeifahrzeug gegenüber dem Hotel S an der Kreuzung der Stiftstraße mit der parallel zur Nibelungen­straße verlaufenden Zufahrtsstraße. Der Ml bestätigte, er habe bei der vorangegangenen Streifenfahrt beim an der Nibelun­gen­straße gelegenen Haus R zuvor jemanden mit dem Bw stehen gesehen, er glaube, das sei Walter Hermann gewesen, er könne sich aber nicht an ein Mofa erinnern. Er kenne den Bw und wisse auch, dass dieser Herrn R kenne. Er bestritt, dass beide Beamte auf den Bw gewartet hätten, wobei dessen damaliger Wohnsitz 2 bis 3 km von dort entfernt gewesen sei und es für diesen mehrere Möglichkeiten gegeben hätte heimzufahren. Hätten sie den Bw "abpassen" wollen, hätten sie einen Standort gewählt, von dem aus sie das Haus R im Blick gehabt hätten.

Einige Zeit später, nämlich gegen 20.45 Uhr, fuhr ein Mofa auf der Zufahrtsstraße in Richtung Kreuzung mit der Stiftstraße, von dem der Ml wusste, dass es dem Bw gehört, er nur dieses eine Fahrzeug besitzt und damit auch fährt. Der Lenker hatte einen Helm ohne oder mit offenem Visier auf, dh man konnte das Gesicht sehen, als das Mofa etwa einen Meter neben dem Streifenwagen langsam nach rechts in die Stiftstraße einbog. Der Lenker sei laut Aussage des Ml mit Sicherheit der Bw gewesen, das Mofa habe sich zu dieser Zeit niemand ausgeborgt gehabt. Der auf dem Lenkersitz befindliche BI G, dem der Bw damals nicht persönlich bekannt war, wollte den Lenker, der mitten auf der Zufahrtsstraße und etwas unsicher gefahren sei, anhalten und hob den Arm als Zeichen zum Anhalten durch das offene Seitenfenster des Polizeifahrzeuges nach oben, wobei ihn der Lenker ansah, aber weiterfuhr. BI G gab an, er habe ursprünglich aussteigen wollen, dann aber gesehen, dass der Lenker nicht stehenbleiben würde. Sein Kollege habe ihm gesagt, das sei der Bw. Er startete den Streifenwagen, wendete und fuhr dem Mofa in der Stiftstraße nach. Es sei noch hell gewesen; dort seien zwar Straßen­laternen vorhanden, die aber nicht eingeschaltet waren, weil es noch nicht einmal dämmrig gewesen sei.

Nach übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen fuhr der Mofalenker auf der Stiftstraße in Richtung Polizeiinspektion und bog danach rechts in die Pfarrstraße ein, wobei sonst kein Verkehr war. Kurz vor dem Einbiegen wurde er vom Streifenwagen eingeholt. Von der Pfarrstraße bog der Lenker gleich links in eine Zufahrtsstraße ein und fuhr dort hinter einem Haus in einen Garten. Der Ml stieg aus und lief ihm nach, sah ihn aber nur mehr vom Garten wieder nach rechts auf die Stiftstraße hinaus einbiegen, und stieg wieder ins Streifenfahrzeug. Das Mofa bog dann nach links zu den Glashäusern der Stifts­gärtnerei ein. Der Ml stieg aus, überlegte aber, dass man zwischen den Glashäusern durch nach hinten auf eine Straße herausfahren könne und er dem Mofa daher nicht nachzulaufen brauche, und stieg wieder ein. BI G fuhr wieder in Richtung Nibelungenstraße und ließ den Ml bei der Tankstelle aussteigen. Der Ml ging auf der asphaltierten Straße, die vom Stift zur Schiffsanlagestelle führt, auf die Glashäuser zu, als ihm auffiel, dass bei einem an der Stiftstraße gelegenen Haus der Hund zu bellen anfing. Im gleichen Moment habe er den Bw quer über die Wiese zu diesem Haus gehen gesehen. Beim Gartenzaun trafen beide zusammen, der Bw hatte zu dieser Zeit keinen Helm mehr auf. Zur Kleidung konnte der Ml in der Verhandlung konkret nichts sagen, meist habe der Bw eine blaue Jean angehabt. Er habe ihn zur gegen­über diesem Haus gelegenen Polizeiinspektion mitgenommen. Dass er mit dem Mofa gefahren sei, habe er ihm sicher vorgeworfen, weil er ihn ja zum Alkotest aufge­fordert habe. Was der Bw genau darauf gesagt habe, wusste der Ml nicht mehr, erinnerte sich aber, dass der Bw etwas von Problemen mit der Scheidung und mit seinem Buben gesagt habe. Der Bw setzte sich zunächst auf die Steinmauer und wollte nicht mitgehen, als BI G mit dem Streifenwagen eintraf, ging er doch mit. Der Ml bestätigte, dass der Bw starke Anzeichen einer Alkoholisierung, insbe­sondere eine Fahne, gehabt habe. Nach Erinnerung von BI G sagte der Bw damals nicht, dass er das Mofa nicht gelenkt habe.

Der Alkotest wurde laut den im Akt befindlichen Messstreifen am 13. Mai 2005, 21.15 Uhr und 21.18 Uhr, durchgeführt und ergab einen günstigsten AAG von 1,23 mg/l. Das Atemalkoholtestgerät mit der Nr.W623 des Herstellers Siemens war am 13. Mai 2005 ordnungsgemäß vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht und aus den Überprüfungsprotokollen vom 22. November 2004 und vom 19. Mai 2005 ergibt sich kein Anhaltspunkt für einen eventuellen technischen Fehler.

Der Ml suchte nach Beendigung der Amtshandlung das Mofa und fand es bei den Glas­häusern, wobei der Fundort des Mofas mit dem Fluchtweg des Bw zusammen­gepasst habe. Nach seiner Aussage habe die Nachfrage in Deutschland ergeben, dass die auf die Mutter des Bw lautende Versicherung abgelaufen und damit das Kennzeichen ungültig war, das Fahrzeug war in Österreich nicht zugelassen und eine Schlussleuchte war nicht vorhanden, weil kein mehr Glas darauf gewesen sei.

BI G, der den Bw damals nicht persönlich kannte, bestätigte, dass er wegen des fehlenden oder offenen Visiers des Helms das Gesicht des Lenkers beim Einbiegen in die Stiftstraße direkt neben dem Streifenwagen gesehen habe. Die bei der Polizeiinspektion sitzende Person, die sich dann mit einem deutschen Reise­dokument als der Bw ausgewiesen habe, sei mit Sicherheit dieselbe Person gewesen, die das Mofa gelenkt habe. Er kenne Herrn R und habe auch Herrn S gekannt, beide hätten keine Ähnlichkeit mit dem Bw. W H, der in der Verhandlung von der Beschuldigtenvertreterin als die Person bezeichnet wurde, die das Mofa nach Ansicht des Bw gelenkt habe, hat nach Aussage von BI G eine ähnliche Statur wie der Bw, wobei der Zeuge diesen von einer späteren Amtshandlung kennt. Er schloss dezidiert W H als damaligen Lenker des Mofas aus. 

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens bestehen übereinstimmende Aus­sagen beider Polizeibeamter, dass der Bw der Lenker des Mofas zum Tatzeitpunkt war. Der Ml, dem der Bw damals bereits persönlich bekannt war, bestätigte, er habe das Mofa gekannt und dem Bw zu geordnet, habe dessen Gesicht beim fehlenden oder offenen Visier des Helms beim Vorbeifahren neben dem Streifenwagen gesehen und kenne auch die Zeugen R und S. Beim Lenker habe es sich eindeutig und zweifels­frei um den Bw gehandelt.

BI G bestätigte, er habe den Bw damals noch nicht persönlich gekannt, aber er habe das Gesicht des Mofalenkers direkt neben dem Streifenwagen gesehen, als dieser unmittelbar vor ihnen aus der Zufahrtsstraße kommend nach rechts in die Stiftsstraße eingebogen sei. Diese Person sei dieselbe gewesen wie die Person, die er bei der Polizeiinspektion erstmals ohne Helm sitzen gesehen habe und die sich mit einem deutschen Dokument als Bw ausgewiesen habe. Der Bw habe beim Alkotest nichts gesagt, dass er nicht der Lenker des Mofas gewesen sei, sondern habe nur über Probleme mit seiner Frau geklagt.

Auch wenn beide Zeugen bestätigten, sie hätten den Mofalenker beim Einbiegen in der Pfarrstraße ebenso wie bei den Glashäusern aus den Augen verloren, so ist auf der Grundlage der schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderung des Ml davon auszugehen, dass es sich beim Mofalenker, den er nach dem Durchfahren des in der Pfarrstraße gelegenen Gartens beim Hinausfahren auf die Stiftstraße und beim Verschwinden zwischen den Glashäusern gesehen hat, der dann aber zu Fuß und ohne Helm in Richtung der Rückseite der gegenüber der Polizeiinspektion gelegenen Hauses ging, wo er mit dem Ml zusammentraf, um den Bw gehandelt hat, der sich in einem erkennbar durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, wofür er familiäre Probleme nannte. Nach der Aussage von BI G war bei der Amts­handlung keine Rede davon, dass der Bw nicht mit dem Mofa gefahren sei, obwohl das bei tatsächlichem Zutreffen das naheliegendeste Argument gewesen wäre. Auch ist die Zeugenaussage von BI G schlüssig und glaubwürdig.  

 

Zu den Argumenten des Bw ist zu sagen, dass die Beamten zu den von ihm genannten Personen befragt angaben, dass weder Herr R noch Herr Hermann das Mofa beim Anhalteversuch von BI G gelenkt haben. Der Bw war vorher beim Haus R, wobei auch dem Ml, der bei der Streifenfahrt vorher Personen vor diesem Haus stehen sah, kein Mofa aufgefallen war. Da jedoch der Mofalenker allein von der hinter dem Haus R verlaufenden Zufahrtsstraße kam, ist nicht ausgeschlossen, dass das Mofa hinter dem Haus abgestellt war, sodass durchaus denkmöglich ist, dass Herr R es tatsächlich nicht gesehen hat. Darüber, wie, wann und auf welchem Weg der Bw zum Haus R gelangte, gibt es keine Zeugenaussagen, die vom Zeugen R zu widerlegen wären. Dessen zeugen­schaftliche Einvernahme war daher entbehrlich.

Der Bw selbst hat keine konkrete Person genannt, die sich sein Mofa "ausgeborgt" hätte. Der in der Verhandlung von seiner rechtsfreundlichen Vertreterin bei der Einvernahme von BI G genannte Walter Hermann wurde vom Zeugen, dem der Genannte mittlerweile persönlich bekannt ist, als Mofalenker dezidiert ausge­schlossen. 

 

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde auf Wunsch der Verfahrenshelferin Parteien­gehör über ihre Adresse gewahrt; eine Äußerung des Bw wurde trotz Frister­streckung nicht erstattet.

Auf dieser Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweis­würdigung zur Überzeugung, dass der Bw selbst das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Mofa Puch Maxi, das früher in Deutsch­land auf seine Mutter zugelassen war, am 13. Mai 2005, 20.45 Uhr, in Engelhartszell, Stiftstraße, gelenkt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Von der Lenkereigenschaft des Bw war im Rahmen der freien Beweiswürdigung auszugehen. Der Alkotest wurde vom Ml laut Messstreifen am 13. Mai 2005 um 21.15 Uhr und um 21.18 Uhr bei der Polizeiinspektion Engelhartszell mit dem dort verwendeten und ordnungs­gemäß geeichten Atemluft­alkohol­testgerät Siemens Alcomat Nr. W623 durchgeführt, wobei der Ml für solche Amtshandlungen besonders geschult und behördlich ermächtigt ist und das Testgerät in einwandfreiem techni­schem Zustand war. Der Bw hatte laut Aussage des Ml eine auffällige Fahne, sodass die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken des Mofas nachvollziehbar und die Aufforderung zum Alkotest gerechtfertigt war. Der günstigste erzielte Atem­alkoholwert von 1,23 mg/l - das entspricht immerhin 2,46 %o BAG - war daher als Grundlage für den Tatvorwurf heranzuziehen.

Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht die Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 von 1.162 bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der Bw hat aus dem Jahr 2003 eine einschlägige Vormerkung wegen Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, der seitens der Erstinstanz - zutreffend - neben der eklatant hohen Alkoholisierung als erschwerend berücksichtigt wurde. Die Vormerkung wegen Verweigerung des Alkotests aus dem Jahr 2006 ist zwar diesbezüglich nicht zu werten, lässt aber den Schluss zu, dass der Bw offensichtlich erhebliche Schwierigkeiten mit Alkohol hat.

Er ist sorgepflichtig für ein Kleinkind und befindet sich derzeit in Deutschland in Strafhaft, sodass er weder Einkommen noch Vermögen hat. Für die Anwendbarkeit des § 20 VStG fehlen "beträchtlich überwiegende" Milderungsgründe, jedoch recht­fertigen die Schilderungen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin von seiner derzei­tigen familiären Situation und seinen persönlichen Schwierigkeiten nach ausdrück­licher Zustimmung des Vertreters der Erstinstanz die nunmehrige Straf­herab­setzung. Die Strafe liegt nunmehr bei Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Über­legungen stand und soll den Bw von weiteren Alkohol­übertretungen im österreichischen Straßenverkehr abhalten und zu grundsätz­lichem Umdenken in bezug auf Alkoholkonsum bewegen. 

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker ua zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Auffor­derung Folge zu leisten.

 

Dem Bw wird vorgeworfen, dem durch deutlich sichtbar beim offenen Seitenfenster des Streifenfahrzeuges hinaus hochgehaltenen Arm durch BI G gegebenen Zeichen zum Anhalten keine Folge geleistet, sondern die Fahrt fortgesetzt zu haben.

Der Bw bog nach auf schlüssigen und glaubhaften Schilderungen der beiden Polizeibeamten beruhenden Ergebnissen des Beweisverfahrens unmittelbar beim Streifenfahrzeug nach rechts in die Stiftstraße ein und fuhr in geringer Ent­fernung am Streifenfahrzeug vorbei, wobei er einen Helm ohne oder mit offenem Visier trug, sodass er uneingeschränkte Sicht auf BI G hatte, diesen auch tatsächlich ansah und trotzdem die Fahrt auf der Stiftstraße fortsetzte, ohne dem deutlich sichtbaren und eindeutig als solches zu verstehenden Zeichen zum Anhalten zu entsprechen. Er hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübetretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des §§ 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw hat zahlreiche Vormerkungen wegen nicht einschlägigen Vormerkungen, sodass weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen waren. 

Die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, sodass eine Herabsetzung auch in derzeitigen Situation des Bw nicht mehr in Frage kommt.  

 

Zu den Punkten 3) und 4) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von  Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 15 Abs.1 Z2 KFG 1967 müssen zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motor­fahr­räder-Klasse L1e) mit einer oder zwei Schlussleuchten ausgerüstet sein, wobei gemäß § 14 Abs.4 KFG mit Schlussleuchten nach hinten rotes Licht ausge­strahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden soll.

 

Dem Bw wird vorgeworfen, ein nicht zum Verkehr zugelassenes Mofa Puch Maxi, FahrgestellNr.2462405, insofern gelenkt zu haben, als dieses ein, wie sich bei einer späteren Nachfrage in Deutschland herausstellte, bereits mit 1. März 2005 abge­laufenes deutsches Versicherungskennzeichen, lautend auf seine Mutter, aufwies. Außerdem funktionierte beim Mofa die Schlussleuchte nicht, zumal das Glas zur Gänze fehlte. Der Bw hat das grundsätzlich nie bestritten und sein Vorbringen allein auf die Lenkereigenschaft beschränkt, die im Rahmen des Beweisverfahrens als erwiesen angenommen wurde. Der Bw hat zweifelsohne auch diese Tatbestände erfüllt, zumal ihm ein Sichüberzeugen bei Fahrtantritt zumutbar gewesen wäre und er bei Feststellung des genannten Mangels - beim Rücklicht fehlte das Glas - das Mofa nicht lenken hätte dürfen. Die abgelaufene deutsche Zulassung des Mofas musste dem Bw als verfügungsberechtigtem Lenker bei zumutbarer Aufwendung ent­sprechender Sorgfalt bekannt sein. Der Tatvorwurf der Erstinstanz im Punkt 4) entsprach wörtlich der Bestimmung für Schluss­lichter bei Motorfahrädern, jedoch war die für Kraftwagen geltende Bestimmung zitiert. Inhalt­lich ändert sich der Tatvorwurf mit der Spruchänderung nicht, sodass diesbe­züglich keine Verjährung eingetreten ist. Der Bw hat daher sein Verhalten auch in diesen beiden Punkten - mit Maßgabe der (eher kosmetischen) Spruchänderung - jeweils als Verwaltungs­übertretung zu verantworten, zumal ihm eine Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft als erwiesen angenommen – Schuldspruch bestätigt, Strafherabsetzung bei Alkoholdelikt nach ausdrücklicher Zustimmung des Behördenvertreters

 

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