Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161357/10/Bi/Be

Linz, 04.10.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, K, W, vertreten durch RA Dr. G G, S, L, vom 24. April 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. April 2006, VerkR96-13210-2005/Her, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 11. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt Ortsaugenschein zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Bw in Richtung Wels gefahren ist, die Geldstrafe jedoch auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt werden.  

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 280 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er am 5. Oktober 2005 um 9.50 Uhr den Pkw … auf der A25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Linz gelenkt habe, wobei er auf Höhe von km 6.9 im Gemeindegebiet von Weißkirchen/Traun das Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h gelenkt und dabei zu dem vor ihm Fahrenden einen Abstand von 8 Metern = 0,29 Sekunden eingehalten habe. Er habe somit keinen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 28 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. September 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters des Bw, RA Dr. G G, sowie des techni­schen Amtssachverständigen Ing. R H durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Da der Rechtsvertreter die dem Bw angelastete Fahrt­richtung in Frage stellte, wurde mit dem Sachverständigen im Anschluss an die Verhandlung ein Ortsaugenschein beim damaligen Standort des Meldungs­legers Insp. S, der Überführung über die A25 bei ca. km 6,9, durchgeführt, an dem der Rechtsvertreter wegen eines dringenden Termins nicht mehr teilnahm und er sich mit der schriftlichen Fortführung des Verfahrens unter Verzicht auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung einverstanden erklärte. Er erstattete mit Schriftsatz vom 25. September 2006 eine abschließende Stellungnahme mit dem Antrag, soweit der Verstoß als aufrecht angesehen werde, die Strafe entsprechend herabzusetzen.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht klargestellt, in welcher Form der Tatort präzisiert sei. Es scheine nicht auf, ob es sich beim Tatort um den Messstand, oder bei welchem Teil der Beobachtungsstrecke von 300 m die Abstands­­messung vorgenommen worden sei.

Auf seine Darstellung sei in keiner Form eingegangen worden: Im Vorfallsbereich sei eine Geschwindigkeit von 130 km/h zulässig, wobei das vorausfahrende Fahrzeug eine deutlich darunter liegende Geschwindigkeit im Zuge eines Überholmanövers eines Lkw eingehalten habe. Auch nachfolgende Fahrzeuge hätten im genannten Bereich überholt und auch das vorausfahrende Fahrzeug überholen wollen. Sämtliche Fahrzeuge hätten einen Abstand wie er eingehalten, woraus schon ersichtlich sei, dass der Vorausfahrende doch extrem langsam unterwegs und keineswegs bemüht gewesen sei, den Überholvorgang rasch und zweckent­sprechend durchzuführen.  Es sei erkennbar, dass der Abstand im Zusammenhang mit dem bereits laufenden Überholmanöver gegeben sei und es könne keine Rede davon sein, dass es sich bei der gemessenen Strecke um den Nachfolgeabstand im Zusammenhang mit Nach- oder Kolonnenfahren handle, sondern gehe es dabei um die Aufholstrecke betreffend den vorzunehmenden Überholvorgang. Dieser setze eine Distanzverringerung zum vorausfahrenden Fahr­zeug jedenfalls voraus, da sonst kein Überholen vorgenommen werden könne. Die Abstandverringerung sei damit verkehrstechnisch notwendig und widerspreche nicht den Bestimmungen des § 18 StVO. Die dargelegte Situation entspreche den Lichtbildern und ergebe sich aufgrund seiner Position im Rahmen des Überholvor­ganges. Der Tatvorwurf sei daher nicht berechtigt und die Strafe werde in keiner Form den Voraussetzungen gerecht. Warum § 99 Abs.2 StVO zur Anwendung gelange, sei unklar, weil kein Nachfahren in zu geringem Sicherheitsabstand vorliege.  Die Strafhöhe sei gleich mit der in der Strafverfügung verhängten, obwohl er nach seinen finanziellen Verhältnissen gefragt und die Antwort doch nicht berücksichtigt worden sei. Die Strafe sei weder schuld- noch tatangemessen. Beantragt wird daher Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Bw gehört, die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die die Abstandsmessung dokumentierende Videoaufzeichnung, die vom Sachverständigen ausgewertet wurde, ausführlich eingesehen und erörtert wurde. Weiters wurde zur Verifizierung der in Frage gestellten damaligen Fahrtrichtung des Bw ein Ortsaugen­schein mit dem Sachverständigen durchgeführt und dem Rechtsvertreter die dort gemachten Feststellungen zur Kenntnis gebracht und Parteiengehör gewahrt.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw als Lenker des auf ihn zugelassenen Pkw … am 5. Oktober 2005 gegen 9.50 Uhr auf der A25 in Richtung Wels fuhr, wobei zur gleichen Zeit von der Überführung ca bei km 6.9 aus vom Meldungs­leger mittels Messsystem VKS 3.0, zuletzt vorher geeicht von Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 18. August 2003 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2006, der in Richtung Wels fahrende Verkehr aufgezeichnet und die Nachfahr­abstände ausgewertet wurden. Im dortigen Bereich besteht die für österreichische Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h.

Aus den Aufzeichnungen, die vom Sachverständigen mittels eigener Sachverständi­gen­version ausgewertet und als richtig nachvollzogen wurden, ergibt sich, dass im genannten Autobahnabschnitt in Fahrtrichtung des Bw gesehen vor der in Rede stehenden Unter­führung auf der rechten Fahrspur ein Lkw mit geringer Geschwindig­keit unterwegs war, der von mehreren Pkw, darunter dem des Bw als zweites Fahrzeug, überholt wurde. Dabei fuhr auch der erste überholende Pkw mit weit unter 130 km/h, sodass der nachfolgende Bw gezwungener­maßen den Abschluss dieses Überholvorganges abzuwarten hatte, bevor er sich am ersten Fahrzeug nach dessen Fahrstreifen­wechsel nach rechts vorbeizubewegen in der Lage war.

Der Sachverständige führte dazu aus, dass es sich beim um 09:50:26:17 Uhr - diese Uhrzeit ist auf dem im Akt befindlichen Foto, das den genauen Messzeitpunkt und damit die Tatzeit im Schuldvorwurf dokumentiert, eingeblendet - eingehaltenen Abstand von 0,29 Sekunden, der  - ohnehin großzügig bemessen - aufgerundet einem solchen von 8 m bei einer tatsächlich gefahrenen Geschwin­digkeit von 103 km/h entspricht, aber aufgrund der damaligen Position des ersten den Lkw überholenden Fahrzeuges in der Mitte des linken Fahrstreifens um einen Nach­fahrabstand handelte und nicht um einen solchen, der im Zuge eines Überhol­manövers eingehalten bzw verringert worden sei. Der Bw war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage, den von ihm gelenkten Pkw am ersten Fahrzeug vorbeizubewegen, weil links zwischen dem ersten Pkw und der Mittelstreifen-Randlinie kein ausreichender Platz zum Überholen war. Vom ersten Pkw wurde erst nach Ankündigung eines Fahr­streifen­wechsels nach rechts vor den Lkw, an dem sich der erste Pkw erst abschließend vorbeizubewegen hatte, der Fahrstreifenwechsel langsam und fließend eingeleitet. Die Argumente des Bw waren zum angelasteten Zeitpunkt der Abstands­messung, der durch das mittlere der drei Lichtbilder, die dem Bw bereits von der Erstinstanz zur Kenntnis gebracht worden waren, eindeutig dokumentiert ist, noch nicht zutreffend. Abgesehen davon war der weit unter einer Sekunde liegende Abstand verkehrstechnisch sinnlos. Bei 103 km/h wird eine Fahrstrecke von 28,6 Metern pro Sekunde zurückgelegt, dh sollte aus irgendeinem Grund, der für den Nachfolgeverkehr nicht unbedingt nachvollziehbar sein muss, das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst werden, wäre ein Auffahrunfall bereits vor einem möglichen Reagieren des nachfolgenden Lenkers, selbst bei einer Reaktions­geschwindigkeit von unter einer Sekunde, unvermeidbar.

 

Die Blickrichtung der Videoaufzeichnung, nämlich den auf der Richtungsfahrbahn Wels beim Standort des Meldungslegers ankommenden Verkehr, wurde beim Vergleich mit der Videoaufzeichnung bzw den im Akt befindlichen Fotos beim Ortsaugenschein anhand der örtlichen Gegebenheiten bzw des Bewuchses vor der Überführung nachvollzogen. Auch wenn der Rechtsvertreter laut Äußerung vom 25. September 2006 eine eindeutige Klärung nicht herbeiführen konnte, geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw zum Tatzeitpunkt in Fahrt­richtung Wels unterwegs war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs.1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrende Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Damit stellt § 99 Abs.2c Z4 StVO die lex specialis zur generellen Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO für die Nichteinhaltung eines Sicherheitsab­standes in einem genau umschriebenen Bereich, nämlich von 0,2 Sekunden und darüber, aber weniger als 0,4 Sekunden, dar.  

Dieser Sekundenabstand ergibt sich aus der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit und dem errechneten und zugunsten des Beschuldigten im Verwaltungsstrafver­fahren aufgerundeten Abstand zu einem bestimmten Zeitpunkt und wird anhand der Aufzeichnungen, die mittels spezieller Auswertesoftware, die dem Sachverständigen zugänglich ist, ausgewertet werden, vom Sachverständigen nachgeprüft.

Das Beweisverfahren im gegenständlichen Fall hat die Richtigkeit des dem Bw zur Last gelegten Nachfahrabstandes mit 8 m bei einer Geschwindigkeit von 103 km/h, dh 0,29 Sekunden, ergeben, wobei kein Anhaltspunkt für Zweifel an den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen besteht. Die Argumente des Bw vom bereits im Gang befindlichen Überholmanöver und der dadurch "verkehrstechnisch bedingten" Verringerung des Nachfahrabstandes haben sich bei Einsichtnahme in das vorhandene Bildmaterial nicht nachvollziehen lassen. Die Einhaltung des dem Bw angelasteten wesentlich zu geringen Abstandes war vielmehr noch beim Nachfahren vor dem Fahrstreifen­wechsel des voraus­fahrenden Pkw ohne Überholmöglichkeit des Bw zu beobachten. Von einem Bedrängen des Bw durch nachfolgende Fahrzeuge war aus dem Video nichts festzustellen, weil zwar auch der Abstand des nachfolgenden Pkw zu dem des Bw zu gering war, allerdings verringerte sich dieser Abstand nicht weiter. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge eine Geschwindigkeit wesentlich unter den erlaubten 130 km/h einhielten, war für die Beurteilung der Abstands-Situation bzw einer ev. Gefährdung des vorausfahrenden Fahrzeuges durch den Bw oder des Bw durch das Nachfolgefahrzeug ohne Bedeutung. Ob ein Lenker sich aus irgendwelchen Gründen zu einem plötzlichen Abbremsen entschließt, ist für einen nachfolgenden Lenker letztlich nicht berechenbar, weil ihm weder der Lenker (Fahrpraxis, Alter, Gesundheit ...) noch die Situation im vorausfahrenden Fahrzeug bekannt ist. Das Argument des Bw in der abschließenden Äußerung, ein überraschendes Abbremsen des vorausfahrenden Lenkers sei nicht anzunehmen gewesen, ist für den Unabhängigen Verwaltungs­senat unter Berücksichtigung nicht allzu weit hergeholter denkmöglicher Lebens­situationen im Ergebnis nicht nachvollziehbar.   

 

Es war daher davon auszugehen, dass der Bw den ihm - im Hinblick auf die Fahrtrichtung nunmehr korrigierten - zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Verjährung ist hinsichtlich der Anlastung der Fahrtrichtung Wels nicht eingetreten, weil der Tatvorwurf in dieser Form schon in der Strafverfügung vom 5. Dezember 2005 enthalten und der Bw damit in der Lage war, sich entsprechend zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2c StVO 1960 idF BGBl.I Nr.15/2005 - die Bestimmung ist am 2. April 2005 in Kraft getreten - von 72 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

 

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die Erstinstanz die finanziellen Verhältnisse des Bw (800 Euro monatlich, eine Sorgepflicht) berücksichtigt und die bisherige Unbescholtenheit des Bw - zutreffend - als mildernd gewertet, allerdings - nicht nachvollziehbar - den Unrechts­gehalt der Übertretung als erschwerend gewertet hat.

Da aber der Unrechtsgehalt einer Übertretung sich bereits im vom Gesetzgeber festgesetzten Strafrahmen niederschlägt und einer zusätzlichen Wertung als straferschwerend das Doppelverwertungsverbot entgegensteht, war die Strafe herab­zusetzen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finan­ziellen Verhältnissen des Bw, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Einhaltung eines sicheren Nachfahrabstandes anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

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