Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161366/7/Zo/Jo

Linz, 04.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G E, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B G, G, L, vom 17.05.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 15.05.2006, Zl. VerkR96-3161-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

               I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "um 26 km/h" zu entfallen hat.

 

             II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 14,40 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 03.01.2005 um ca. 20.20 Uhr den Pkw Kennzeichen X auf der A1 bei km 193 in Fahrtrichtung Sattledt gelenkt habe und dabei die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet habe, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er zur Tatzeit auf der Westautobahn vorschriftsmäßig mit 100 km/h gefahren sei. Knapp vor der Ausfahrt Sattledt habe er ein Anhaltezeichen erhalten, im Dienstfahrzeug BG seien zwei Polizisten gewesen. Einer habe ihm eine Geschwindigkeitsübertretung von 120 km/h vorgehalten, diese habe er nicht begangen, weshalb er die Bezahlung eines Organmandates abgelehnt habe.

 

Auch wenn man annehmen würde, dass er die in der Anzeige vorgehaltene Geschwindigkeit (120 km/h oder 140 km/h) gefahren sei, würde keine Verwaltungsübertretung vorliegen, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig verordnet und kundgemacht sei. Im Akt befinde sich keine Verordnung nach § 43 StVO, weshalb davon auszugehen sei, dass eine solche fehlen würde. Selbst wenn eine Verordnung vorliegen würde, wäre diese rechtswidrig, weil – wie im Plan 01071.4-3-3 ersichtlich – die Straßenverkehrszeichen auf der linken und auf der rechten Seite nicht auf gleicher Höhe, sondern in einem Abstand von 100 m aufgestellt sind. Gemäß § 48 StVO seien diese Verkehrszeichen annähernd auf gleicher Höhe anzubringen, ein Tiefenabstand von 100 m sei jedenfalls zuviel. Weiters sei bei den 100 km/h Tafeln links zwischen km 193,040 und km 194,095 ein Abstand von 1.055 m, es fehle aber die Zusatztafel gemäß § 51 StVO, weshalb die Verordnung auch aus diesem Grund rechtswidrig sei.

 

Er habe die Wegstrecke Mitte Jänner nochmals befahren und dabei mit einer ungefähren Geschwindigkeit von 100 km/h ein Video aufgenommen. Aus diesem ergäbe sich, dass der tatsächliche Abstand zwischen den linken und den rechten Verkehrszeichen bis zu 200 m betragen würde. Es seien daher die Verkehrszeichen nicht so angebracht worden, wie dies die Verordnung vorgesehen habe. Weiters seien die Tafeln auf der linken Straßenseite um vieles kleiner gewesen, sie hätten in die Fahrbahn geragt und seien häufig verbogen gewesen. Deshalb seien sie kaum erkennbar gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.08.2006. An dieser haben der Berufungswerber sowie sein Rechtsvertreter teilgenommen, ein Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen BI L und RI O einvernommen sowie der Verfahrensakt verlesen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Sattledt. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen und überholte dabei mehrere Fahrzeuge, wobei sich unter diesen auch ein Polizeifahrzeug befand. Dieses Polizeifahrzeug nahm daraufhin die Nachfahrt auf und hielt den Berufungswerber bei der Ausfahrt Sattledt zu einer Verkehrskontrolle an.

 

Im gegenständlichen Bereich befand sich damals eine Autobahnbaustelle, wobei der Verkehr in beide Fahrtrichtungen auf der Richtungsfahrbahn Salzburg geführt wurde. Es standen in jede Fahrtrichtung jeweils zwei Fahrstreifen zur Verfügung. Diese Bauarbeiten wurden mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20.10.2004, Zl. VerkR-190.101/4 genehmigt, wobei Genehmigungsgrundlage mehrere im Bescheid detailliert angeführte Pläne waren. Zur Tatzeit war die Verkehrsregelung nach Phase II für den Tatort anzuwenden. Der Tatort ist im Plan 3.3 dargestellt. Die gegenständlichen Verkehrsbeschränkungen wurden mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 08.11.2004, Zl. BMVIT-138.001/0071-II/ST5/2004 angeordnet, wobei in dieser Verordnung auf den zitierten Bescheid der Oö. Landesregierung und die bereits angeführten Pläne Bezug genommen wurde und jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und Verkehrsverbote erlassen wurden, welche sich aus diesen ergeben. Im Verfahrensakt befindet sich der Plan mit der Nummer 01071.4.3.3. Dieser betrifft lediglich einen Teil des Baustellenbereiches, und zwar jenen von km 188,500 bis 196,300.

 

Der Berufungswerber legte ein Video über den gegenständlichen Baustellenbereich vor, welches er nach seinen Angaben im Jänner 2005 angefertigt hatte. Er sei dabei die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 95 km/h befahren. Aus diesem Video ist ableitbar, dass der zeitliche Abstand zwischen den rechten und den linken Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" nicht mit dem im Plan dargestellten Abstand übereinstimmt. Dies unter der Voraussetzung, dass das Video tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von ca. 95 km/h aufgenommen wurde. Daraus schließt der Berufungswerber, dass die Tafeln auf der linken Seite falsch angebracht sind. Bezüglich der Anordnung der Verkehrszeichen ist auf dem Video insgesamt ersichtlich, dass insbesondere die Verkehrszeichen auf der rechten Fahrbahnseite in ihrer zeitlichen Reihenfolge den Darstellungen im Plan entsprechen. Allerdings sind die Kilometerangaben nicht überprüfbar.

 

Strittig ist, welche Geschwindigkeit der Berufungswerber zur Vorfallszeit eingehalten hat. Er selbst gibt dazu an, dass er mit 100 km/h auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei. Er habe mehrere Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen überholt, darunter auch ein Streifenfahrzeug der Polizei. Nach diesem habe er sich auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet und unmittelbar darauf habe das Polizeifahrzeug auf den linken Fahrstreifen gewechselt und auf gleicher Höhe aufgeschlossen. Der Beifahrer habe ihm dann ein Zeichen zum Anhalten gegeben. Nach der Anhaltung sei ihm eine Geschwindigkeit von 120 km/h vorgeworfen worden. Er habe sein Fahrzeug keinesfalls beschleunigt und die Nachfahrt habe sicherlich nicht 1.000 m gedauert. Beim Polizeifahrzeug habe es sich um einen VW, vermutlich Sharan, mit dem Kennzeichen BG gehandelt.

 

Der Meldungsleger gab dazu als Zeuge an, dass er eben mit dem Polizeifahrzeug "X", einen VW-Sharan, mit dem Kennzeichen BG gefahren sei. Er sei in einem Pulk von mehreren Fahrzeugen auf dem rechten Fahrstreifen mit ca. 100 km/h gefahren. Er habe dann im Rückspiegel gesehen, dass sich ein Fahrzeug ziemlich schnell genähert hat. Dieses habe ihn dann mit einem relativ großen Geschwindigkeitsunterschied überholt. Er sei dann diesem Fahrzeug nachgefahren und sei nach dem Aufschließen in einem geschätzten Abstand von 50 bis 60 m über mehrere 100 m im gleichen Abstand nachgefahren. Dabei habe er vom Tacho des Funkwagens eine Geschwindigkeit von 100 km/h abgelesen. Dieser Tacho sei nicht geeicht, jedoch werde die Einstellung durch Geschwindigkeitsmessungen mit dem Laser oder Radargerät überprüft. Dabei habe sich herausgestellt, dass bei einer Tachoanzeige von 100 km/h mit dem Lasergerät eine Geschwindigkeit von 97 km/h sowie bei einer Tachoanzeige von 130 km/h eine Geschwindigkeit von 126 km/h gemessen wird.

 

Sie hätten dann den Berufungswerber angehalten und er habe ihm bei der Verkehrskontrolle die Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 120 km/h vorgehalten. Diese habe der Berufungswerber abgestritten und er sei auch nicht bereit gewesen, ein Organmandat zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber sei nach dem Überholvorgang nicht langsamer geworden, weshalb er den Eindruck hatte, dass dieser das Polizeifahrzeug übersehen hätte. Ob er – so wie in der Anzeige dargestellt – das Fahrzeug nach dem Überholvorgang noch beschleunigt hatte, konnte der Zeuge bei der Verhandlung nicht mehr angeben. Darauf angesprochen, dass in der Anzeige eine Nachfahrstrecke von 1.000 m angegeben ist, gab der Zeuge an, dass die Nachfahrstrecke sicher mehrere Hundert Meter betragen habe, er habe diese aber nicht konkret vermessen und es waren damals wegen der Baustelle auch keine Kilometrierungstafeln vorhanden.

 

Der zweite Zeuge, welcher damals Beifahrer im Streifenwagen war, hat nur noch eine eingeschränkte Erinnerung an den Vorfall. Er konnte noch darlegen, dass sie eben vom Fahrzeug des Berufungswerbers überholt wurden und dieser auch nach dem Überholvorgang nicht langsamer geworden ist. Im Zuge der Nachfahrt habe ihm sein Kollege gesagt, dass das vorausfahrende Fahrzeug 140 km/h fahren würde. Er selber habe diese Geschwindigkeit nicht vom Tacho abgelesen. Auch die Länge der Nachfahrstrecke konnte der Zeuge nicht mehr angeben.

 

4.2. Dazu hat das zuständige Mitglied des UVS in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Umstand, dass sich die Zeugen nicht mehr genau an den Vorfall erinnern können, ist aufgrund der seither verstrichenen Zeit durchaus verständlich. Dass der Zeuge L nach Erhalt der Ladung die Anzeige durchgelesen hat, beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit in diesem Fall nicht. Gerade die Abweichungen zwischen seiner Zeugenaussage und der Anzeige (z.B. hinsichtlich der Fahrzeugtype, der Länge der Nachfahrstrecke und der Frage, ob der Berufungswerber nach dem Überholvorgang beschleunigte) zeigen, dass der Zeuge bei der mündlichen Verhandlung seine eigenen Erinnerungen geschildert hat und nicht bloß die Angaben in der Anzeige wiederholt hat. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich der Zeuge wegen des von ihm geschilderten Verhaltens des Berufungswerbers, welches für ihn einprägsam war, noch an den Vorfall erinnern konnte. Insgesamt sind die Angaben des Zeugen durchaus glaubwürdig.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Zeuge das Polizeifahrzeug in einem größeren Fahrzeugpulk mit einer Geschwindigkeit von ca. 100  km/h lenkte. Dies entspricht auch der Lebenserfahrung, weil kein Grund ersichtlich ist, warum die anderen Fahrzeuglenker die zulässige Geschwindigkeit unterschritten haben sollten. Auch der Berufungswerber hat dies nicht behauptet. Der Berufungswerber überholte diesen Fahrzeugpulk mit einem deutlichen Geschwindigkeitsunterschied, was nach den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen auch der Grund für die Nachfahrt war. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so hätte der Zeuge keinerlei Anlass gehabt, diesem Fahrzeug nachzufahren. Bereits daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat.

 

Die Nachfahrt erfolgte zumindest über eine Strecke von mehreren Hundert Metern. Ob die Nachfahrtstrecke tatsächlich 1.000 m betragen hat, konnte nicht verifiziert werden. Dies schadet aber nicht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nachfahrt mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit darstellt. Voraussetzung dafür ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und eine Zeitspanne erfolgt, die die Einhaltung der selben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges und das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglicht. So hat der VwGH z.B. in der Entscheidung vom 29.08.1990, Zl. 90/02/0026 festgehalten, dass eine Nachfahrstrecke von 300 bis 400 m bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h ausreichend ist. Demnach war auch für die Feststellung der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit die vom Zeugen durchgeführte Nachfahrt über mehrere Hundert Meter ausreichend. In Kombination mit dem Umstand, dass der Berufungswerber einen Fahrzeugpulk überholte, welcher ungefähr mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs war, ist jedenfalls die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Berufungswerber erwiesen.

 

Festzuhalten ist, dass die vom Berufungswerber eingehaltene Geschwindigkeit ziffernmäßig nicht exakt festgestellt werden kann. Aufgrund der relativ kurzen Nachfahrstrecke kann die Geschwindigkeit auch weniger als die im Straferkenntnis vorgehaltenen 126 km/h betragen haben, aufgrund der geringen Tachoabweichung ist jedoch auch eine höhere Geschwindigkeit möglich. Die ziffernmäßig exakte Feststellung der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit ist jedoch für die Tatbestandmäßigkeit seines Verhaltens nicht erforderlich. Für Zwecke der Strafbemessung wird davon ausgegangen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Berufungswerbers ca. 20 bis max. 30 km/h betragen hat.

 

Zur beantragten Einholung eines Weg-Zeit-Diagrammes ist anzuführen, dass sich der Tatort bei km 193 befindet, die Ausfahrt Sattledt befindet sich bei km 195. Es war daher jedenfalls ausreichend Platz und Zeit um eine Nachfahrt aufzunehmen, auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufzuschließen und diesem eine längere Strecke nachzufahren. Auch der Berufungswerber hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, warum die vom Zeugen behauptete Nachfahrt nicht möglich gewesen sein soll.

 

Der Antrag auf Einholung der gesamten Verordnung wurde abgewiesen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwGH vom 20.07.2001, Zl. 2000/02/0352) kein Anspruch auf Einsicht in den Verordnungsakt besteht. Dem Berufungswerber wurde die Verordnung sowie jener Plan, welcher den ihm vorgeworfenen Tatort betrifft, ohnedies zur Kenntnis gebracht. Er hat auch nicht konkret dargelegt, welcher Fehler beim Erlassen oder der Kundmachung der Verordnung tatsächlich vorliegen soll, sodass eine konkrete Überprüfung dahingehend nicht möglich ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

§ 48 Abs.2 StVO 1960 lautet: Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.

 

5.2. Hinsichtlich der behaupteten Fehler bei der gegenständlichen Verordnung ist Folgendes auszuführen:

Die Behauptung des Berufungswerbers, dass im Akt gar keine Verordnung aufliegen würde und daher von einer fehlenden Verordnung auszugehen sei, ist offensichtlich aktenwidrig und nicht nachvollziehbar. Soweit sich der Berufungswerber auf Fehler bei der Anbringung der Verkehrszeichen auf der linken Seite beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass nach § 48 Abs.2 letzter Satz StVO 1960 auf Autobahnen in Gegenverkehrsbereichen die Verkehrszeichen gar nicht auf beiden Seiten angebracht werden müssen. Es reicht also in Gegenverkehrsbereichen die Anbringung der Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite. Der Umstand, dass die Verkehrszeichen rechts und links nicht auf gleicher Höhe sondern versetzt angebracht waren, dass die Verkehrszeichen links möglicherweise an anderen Stellen angebracht waren, als dies im Plan dargestellt war, sowie dass der Abstand zwischen zwei Beschränkungstafeln auf der linken Seite mehr als 1.000 m betragen hat, beeinträchtigt daher die Gültigkeit der Verordnung nicht. Dies gilt auch dafür, dass die Tafeln auf der linken Seite kleiner waren als jene auf der rechten Seite.

 

Dem Berufungswerber war jedenfalls bewusst, dass im gegenständlichen Straßenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist. Etwas anderes  hat er auch nie behauptet. Aufgrund der oben dargestellten Beweiswürdigung ist erwiesen, dass der Berufungswerber diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Hinsichtlich des Verschuldens ist gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit doch deutlich überschritten. Es befanden sich andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe und die Überschreitung ereignete sich im Bereich einer Autobahnbaustelle mit einem eingeengten linken Fahrstreifen. Der Berufungswerber hat damit genau gegen den Schutzzweck der Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich der Hintanhaltung von Gefahren eben wegen des Baustellenbereiches und der eingeschränkten Platzverhältnisse, verstoßen.

 

Der Berufungswerber wies zum Tatzeitpunkt keine rechtskräftigen Vormerkungen auf, weshalb er als unbescholten anzusehen ist. Dies stellt einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen hingegen nicht vor. Im Hinblick auf die in § 99 Abs.3 StVO 1960 vorgesehene Höchststrafe von 726 Euro ist die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe von 72 Euro durchaus angemessen. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei aufgrund seiner Weigerung davon auszugehen ist, dass er über ein monatliches Einkommen von ca. 1.400 Euro verfügt sowie für drei Personen sorgepflichtig ist. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

Beschlagwortung:

Anbringung von Verkehrszeichen; Autobahnbaustelle

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 27.02.2007, Zl.: B 1839/06-10

Beachte:

Beschwerdeverfahren wurde eingestellt.

VwGH vom 31.07.2007, Zl.: 2007/02/0081-5

 

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