Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161428/4/Fra/Bb/Sp

Linz, 11.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau MB vreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23.5.2006, VerkR96-669-2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von 8 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64  und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, am 17.12.2005 von 13.55 Uhr bis 14.06 Uhr als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen  diesen in Ried im Innkreis, Kirchenplatz gegenüber Nr. 8, auf dem Gehsteig abgestellt zu haben, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung macht die Berufungswerberin anwaltlich vertreten im Wesentlichen eine Verletzung des Art. 6 Abs.1 und 2 EMRK, einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs.1 EMRK, eine Verletzung im Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, eine Verletzung der Art. 14 und Art. 17 EMRK, Art. 7 Abs.1, Art.9 Abs.1 und Art. 90 Abs.2 BV-G sowie eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG und Art. 2 StGG, eine Verletzung nach Art. 1 des 1. ZP und Art. 2 des 7. ZP zur EMRK sowie eine Verletzung gegen das Rechtsstaatsprinzip geltend und beantragt das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.  

 

3. Der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klar ergibt und seitens der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 3.8.2006 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wurde, konnte von dieser abgesehen werden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Sicherheitswache des Stadtamtes Ried im Innkreis vom 17.12.2005 zu Grunde. Demnach wurde am 17.12.2005 von 13.55 Uhr bis 14.06 Uhr eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 StVO 1960 begangen. Im Konkreten wurde der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen verbotenerweise zur Gänze auf einem Gehsteig abgestellt.  

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 16.2.2006 - nachweislich zugestellt am 17.2.2006 - wurde der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 17.12.2005 von 13.55 – 14.06 Uhr in Ried im Innkreis, auf dem Kirchenplatz gegenüber Nr. 8 zuletzt vor diesem Zeitpunkt abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Der Zulassungsbesitzer wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Mit Eingabe vom 2.3.2006 gab der Zulassungsbesitzer bekannt, keine Auskunft erteilen zu können. Die Auskunft könne Frau MB wohnhaft in R erteilen.

Frau MB wurde folglich als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson mit Aufforderung vom der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17.3.2006 – zugestellt am 20.3.2006 durch Hinterlegung - aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug am 17.12.2005 von 13.55 – 14.06 Uhr in Ried im Innkreis, auf dem Kirchenplatz gegenüber Nr. 8 zuletzt vor diesem Zeitpunkt abgestellt hat. Die namhaft gemachte Auskunftsperson wurde ebenso darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Mit Schriftsatz vom 24.3.2006 gab die nunmehr anwaltlich vertretene Berufungswerberin bekannt, selbst das in Rede stehenden Kraftfahrzeug am angeführten Ort abgestellt zu haben. Ergänzend führte sie ua. aus, dass eine Verweigerung der Lenkerauskunft seit Geltung der 26. KFG-Novelle mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-- geahndet werde, weswegen sie sich in Anbetracht der Tatsache, dass der Strafrahmen wegen des Grunddeliktes nur rund ein Siebtel, nämlich € 726 ausmache, gezwungen sah, diese Auskunft zu erteilen. Im Sinne der Verfassungsbestimmungen des Art. 6 Abs.1 und Abs.2 sowie Art. 8 Abs.1 EMRK werde die Behörde aber dafür Sorge zu tragen haben, dass die Auskunft nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen sie verwendet werde.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat daraufhin eine Strafverfügung erlassen, mit welcher der Berufungswerberin die angezeigte Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 StVO 1960 vorgeworfen wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob die Berufungswerberin das Rechtsmittel des Einspruches. Begründend wurde ausgeführt, dass die verhängte Strafe sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art. 6 Abs.1 und Abs.2, Art. 8 Abs.1 sowie Art. 13 EMRK verletze sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatprinzip und den Anklagegrundsatz nach Art. 90 Abs.2 B-VG darstelle und Österreich mit der Schaffung des letzten Satzes des § 103 Abs.2 KFG mit der 10. Novelle gegen die Verfassungsbestimmung des Art. 17 EMRK verstoßen habe, zumal damit die Anwendung der EMRK zum Teil unmöglich gemacht worden sei. Die belangte Behörde sei mittels Lenkerauskunftsersuchen mit Druck und Zwang gegen ihren Willen zu ihrer Lenkereigenschaft gelangt, was gegen Art. 6 Abs.1 und Art. 8 Abs.1 EMRK verstoße.

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.4.2006 hat die belangte Behörde  nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 23.5.2006 erlassen, wogegen die Berufungswerberin die bereits oben angeführte rechtzeitige Berufung erhob.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs.4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat den den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Tatvorwurf in keiner Weise bestritten, sondern diesen ausdrücklich eingestanden bzw. auf die Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG hin zugestanden, den Personenkraftwagen zum Vorfallszeitpunkt am Tatort selbst abgestellt zu haben. In Anbetracht dieser Umstände wird die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen. Umstände, welche Zweifel an ihrem Verschulden begründen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.              

                                                                                             

Zu den verfassungsrechtlich geäußerten Bedenken der Berufungswerberin darf zunächst festgehalten werden, dass die Aufforderung zur Lenkerauskunft gesetzlich in § 103 Abs.2 KFG vorgesehen ist, wobei ausdrücklich verfassungsgesetzlich bestimmt ist, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, die Rechte der Auskunftsverweigerung zurücktreten (§ 103 Abs.2 KFG). Diese Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung in Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und bislang auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK.

 

Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Lenkeranfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis war noch gar kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Berufungswerberin keine bestimmte strafbare Handlung vorgeworfen und sie war noch nicht "Beschuldigte". Die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage bezieht sich auf eine bloße Tatsache, nämlich darauf, wer den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen am 17.12.2005 von 13.55 bis 14.06 Uhr in Ried im Innkreis, Kirchenplatz gegenüber Nr. 8 abgestellt hat. Die Berufungswerberin war keinesfalls verhalten, ein "Geständnis" hinsichtlich der ihr erst später vorgeworfenen Verwaltungsübertretung abzugeben. Durch die Namhaftmachung eines Lenkers im Stadium der Lenkererhebung ist keine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" erfolgt, weshalb auch keine Gegensätze zu den Grundsätzen der EMRK, des StGG und des B-VG gegeben erscheinen.

 

In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des EGMR vom 8.4.2004, Nr. 38544/97 - Weh gegen Österreich begründet worden. Demnach verstößt die Bestimmung des       § 103 Abs.2 KFG nicht gegen Art. 6 EMRK. Zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage war er kein "Angeklagter" im Sinne des Art. 6 Abs.1 EMRK. Er wurde lediglich in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges aufgefordert, eine einfache Tatsache mitzuteilen, nämlich wer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Keinesfalls wurde er verpflichtet, sich selbst oder eine ihm nahe stehende Person einer konkreten Verwaltungsübertretung zu belasten.

 

Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG  in der jederzeitigen Feststellungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuglenkers (siehe z.B. VwGH vom 29.9.1993, Zl. 93/02/0191).

 

Wie sich aus dem Wortlaut des ersten Satzes des § 103 Abs.2 KFG unmissverständlich ergibt, bezieht sich das behördliche Auskunftsverlangen, welches der Zulassungsbesitzer oder die Auskunftsperson bei sonstiger Strafbarkeit zu beantworten hat, ausschließlich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Auch die gegenständliche Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG hatte im vorliegenden Fall nur den Zweck, einen Kraftfahrzeuglenker zu ermitteln. Die Berufungswerberin war lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Durch die Beantwortung dieser Anfrage dahingehend, dass sie selbst zum fraglichen Zeitpunkt das in Rede stehende Kraftfahrzeug abgestellt hat, hat dies die Berufungswerberin nicht gehindert, im Verwaltungsstrafverfahren den der Lenkeranfrage zugrunde liegenden Tatvorwurf zu bestreiten.

Sie hätte im weiteren Verfahren die Möglichkeit gehabt, den angezeigten Sachverhalt zu bekämpfen oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung oder auch der Strafbemessung allenfalls mögliche Fehler geltend zu machen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie hat den Tatvorwurf in keinster Weise bestritten. Auch im Schriftsatz vom 3.8.2006 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Sachverhalt nicht bestritten wird.

 

Nach hiesiger Ansicht beinhaltet die dem Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftsperson unter Strafsanktion aufgetragene Mitteilung an die Behörde, ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst gelenkt bzw. abgestellt zu haben, nicht das Einbekenntnis, der Täter im Sinne des bestehenden Tatverdachtes zu sein, wenn das behördliche Auskunftsverlangen auf die Feststellung des einer verwaltungsbehördlich ahndbaren Tat Verdächtigen abzielt. Weiters ist festzuhalten, dass es nicht Voraussetzung eines auf § 103 Abs.2 KFG gestützten behördlichen Auskunftsverlangens ist, dass zu dem bestimmten Zeitpunkt mit dem bestimmten Kraftfahrzeug eine Verwaltungsübertretung oder sonstige strafbare Handlung begangen wurde und im übrigen die Behörde eine solche Auskunft auch dann verlangen kann, wenn eine Bestrafung wegen des Anlassdeliktes etwa aus dem Grunde der eingetretenen Verjährung nicht mehr erfolgen kann. Weiters könnte die Behörde die ihr im § 103 Abs.2 KFG eingeräumte Befugnis dazu benützen, einen Zeugen zu suchen, wenn lediglich feststeht, dass der unbekannte Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein allfälliges Strafverfahren relevante Beobachtungen gemacht haben könnte.

 

Schließlich handelt es sich bei der Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG um ein wichtiges Instrument zur Kontrolle und Überwachung des fließenden Verkehrs bzw. zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass zahlreiche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes letztendlich ebenfalls dem Schutz von Rechtsgütern bzw. Rechten dienen, welche durch das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger bzw. durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert sind.

 

Die gegenständliche Lenkeranfrage war nicht mit dem Vorwurf der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung verbunden. Wäre dies der Fall, so wäre die Anfrage nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnedies unzulässig bzw. deren Nichtbeantwortung straffrei (siehe z.B. VwGH vom 15.9.1999, Zl. 99/03/0090).

 

Ein Widerspruch zur EMRK und Art.90 Abs.2 B-VG wurde bereits im Erkenntnis des VfGH vom 29.09.1988, Zl. G72/88, und im Erkenntnis des VwGH vom 26.5.2000,     Zl. 2000/02/0115, zumindest aus innerstaatlicher Sicht nicht erblickt.

Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führen im Ergebnis aus, dass § 103 Abs.2 KFG keine Verletzung des Art. 90 Abs.2 B-VG bzw. des Art. 6 EMRK bedeutet.

Weiters wird auf die – dem § 103 Abs.2 letzter Satz KFG nachgebildete – Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.9 Schifffahrtsgesetz verwiesen.

Die den Schiffsführer (im Schifffahrtsrecht) bzw. den Zulassungsbesitzer eines KFZ (im Straßenverkehrsrecht) treffende Auskunftsverpflichtung ist an all jenen Verfassungsvorschriften nicht messbar, welche Auskunftsverweigerungsrechte beinhalten.

Es sind dies das Anklageprinzip des Art. 90 Abs.2 B-VG, Art. 6 EMRK sowie in bestimmten Konstellationen auch Art. 8 EMRK (siehe dazu ausführlich die Habilitationsschrift von Gerhard Muzak - Binnenschifffahrtsrecht [2004] Seite 243 f insbes. FN 1103 bis 1106 mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht sich im vorliegenden konkreten Falle nicht veranlasst, die verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtslage in Frage zu stellen, weshalb die von der Berufungswerberin erteilte Lenkerauskunft ohne Bedenken dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden konnte. Die Rechtsansicht der Berufungswerberin, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei verfassungswidrig, wird daher vom UVS nicht geteilt.

 

Der Berufung war deshalb keine Folge zu geben und der Schuldspruch zu bestätigen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Höchststrafe von 726 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt daher lediglich etwa 5,5 % des gesetzlichen Strafrahmens.

Die Berufungswerberin war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihr dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Bei Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der von der Erstinstanz geschätzten Einkommen-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Berufungs­werberin - monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten - welchen die Berufungswerberin nicht widersprochen hat, erscheint die verhängte Strafe durchaus angemessen, weshalb die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  F r a g n e r

 

 

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