Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161430/5/Fra/Sp

Linz, 08.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau MGA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. Mai 2006, VerkR96-695-2006, betreffend Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs. Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z3 leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil sie am 24.3.2006 um 07.18 Uhr in  Rohrbach vor dem Haus S  als Lenkerin des Kombinationskraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen behindert hat, da der Fußgänder stehen bleiben musste.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 31.5.2006 zugestellt. Die Übernahme ist durch die Anführung des Datums "31.5.06" sowie durch die Unterschrift der Bw dokumentiert. Die Berufung wurde am 20.6.2006 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 14.76.2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 20.6.2006 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde der Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 30. Juni 2006, VwSen-161430/2/Fra/Sp, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Die Bw ist in ihrer Stellungnahme auf die verspätete Einbringung der Berufung nicht eingegangen, sie bringt darin lediglich sinngemäß vor, dass sich der Sachverhalt genauso ereignet habe wie sie ihn geschildert habe. Ihr Sohn hätte ihr gesagt, sie hätte sich ersparen können eine Berufung abzugeben, da ein Polizist immer Recht habe. Sie habe
40 Jahre den Führerschein und lasse immer, wenn jemand über die Straße wolle – egal ob Kleinkind, Teenager oder ältere Person – den Vorrang. Dies wird ihr auch immer herzlichst gedankt. Sie sei seit 1. Mai 2006 in Pension und bekomme die Mindestpension. 70 Euro sei für sie ein großer Betrag, den sie nicht begleichen könne.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt zu diesem Vorbringen fest, dass das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist. Es ihm daher verwehrt, dazu inhaltlich einzugehen. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels ist aufgrund der Aktenlage unstrittig.

 

Der Bw wird empfohlen, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einen Antrag au Ratenzahlung zu stellen.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung  war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum