Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161442/9/Bi/Be

Linz, 10.10.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, nunmehr L, S, vertreten durch RA Dr. R A, M, T, vom 2. Juni 2006, auf der Grundlage des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 23. Mai 2006, S-2023/06-3, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt (und mündlich verkündet):

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf der Grundlage des § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 auf 100 Euro und die Ersatz­freiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs. 3lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (5 Tagen EFS) verhängt und ihm gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Im Rahmen der am 10. Oktober 2006 in Anwesenheit des Rechtsfreundes des Bw RA Dr. A und des Kfz-technischen Amtsachverständigen Ing R H durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Berufung auf die Strafhöhe einge­schränkt. 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht  erwogen:

Zugrundegelegt wurde, dass der Bw als Lenker eines VW-Busses auf einem bestimmten Abschnitt der A25, FR Wels, zu einer bestimmten Zeit unter Einhaltung einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von (nach Toleranzabzug) 126 km/h einen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Pkw von (aufgerundet) 13 m eingehalten hat, der einem zeitlichen Abstand von 0,38 Sekunden entspricht. Beide Fahrzeuge überholten unter Einhaltung einer gleichbleibenden Geschwindigkeit und eines gleichbleibenden Abstandes einen auf der rechten Fahrspur fahrenden Lkw, wobei zumindest für eine Strecke von 12 Sekunden vor dem 2. Auswertebild (15:56:44:15 Uhr) ein Fahrstreifenwechsel des vor dem Bw fahrenden Fahrzeuges, der den dem Bw zur Last gelegten zu geringen Abstand bewirkt hätte, nicht stattfand.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960, der als lex specialis zu § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu sehen ist ("Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs.1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt."), reicht von 72 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis  sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw weist zwei nicht einschlägige Vormerkungen auf, mildernd oder erschwerend war daher nichts. Die doch massive Unter­schreitung des 28 m betragenden Ein-Sekunden-Abstandes bedeutet insofern eine Gefährdung des vorausfahrenden Fahrzeuges, als für einen nachfolgenden Lenker letztlich nicht berechenbar ist, ob der vorausfahrende Lenker sich aus irgendwelchen Gründen zu einem plötzlichen Abbremsen entschließt, weil ihm weder der Lenker (Fahrpraxis, Alter, Gesundheit ...) noch die Situation im vorausfahrenden Fahrzeug bekannt ist, er aber nicht allzu weit hergeholte denkmögliche Lebens­situationen nicht gänzlich außer Acht lassen darf.

Angesichts der Mindeststrafe von 72 Euro bei Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von "weniger als 0,4 Sekunden", dh 0,39 Sekunden und weniger, war die verhängte Strafe jedoch aus systembedingten Überlegungen als überhöht anzusehen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den als durchschnittlich anzunehmenden finan­ziellen Verhältnissen des Bw, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Einhaltung eines sicheren Nachfahrabstandes anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

0,38 sek. Abstand – Strafe herabgesetzt auf 100 Euro, Mindeststrafe 72 Euro § 99 Abs.2c Z.4 StVO für 0,39 sek. und weniger

 

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