Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161451/8/Ki/Da

Linz, 13.09.2006

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, M, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M W, H, K, vom 20.6.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.6.2006, VerkR96-28518-2005, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12.9.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass beim betroffenen Fahrzeug sowohl der Reifen rechts vorne als auch der Reifen links vorne jeweils in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen bzw. werden die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 40 Euro bzw. jeweils 24 Stunden festgesetzt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 16 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 


 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 8.6.2006, VerkR96-28518-2005, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der/die Reifen beidseitig vorne in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies. Als Tatort wurde Gemeinde Ansfelden, A1 bei km 171.000 Ri. Salzburg, als Tatzeit 12.10.2005, 15:00 Uhr und als Fahrzeug der Personenkraftwagen Kennzeichen , M1, Fiat Stilo, schwarz, bezeichnet. Er habe dadurch § 102 Abs.1 KFG iVm § 7 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4 KDV verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 20.6.2006 Berufung erhoben mit dem Antrag, infolge Stattgebung der gegenständlichen Berufung das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass der Vorwurf unrichtig sei. Entgegen diesem hätten beide vordere Reifen die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe aufgewiesen, zumal auch die Indikatoren sichtbar gewesen wären. Der die Amtshandlung durchführende Beamte habe eine entsprechende Messung unter Verwendung eines technischen Messgerätes nicht durchgeführt sondern die Profiltiefe lediglich geschätzt.

 

Da die Reifen nach wie vor vorhanden wären, sei auch der Antrag gestellt worden, ein KFZ-technisches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die gegenständlichen Reifen die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen hätten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12.9.2006. Bei der Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger, RI S B, zeugenschaftlich einvernommen. Sowohl die belangte Behörde als auch der Berufungswerber bzw. sein Rechtsvertreter haben sich entschuldigt.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 13.10.2005 zu Grunde, das zur Last gelegte Defizit wurde vom Meldungsleger festgestellt. Angeführt ist in der Anzeige auch, dass sich der Berufungswerber gerechtfertigt hätte, er habe nicht nachgeschaut, aber jetzt würde er sehen, dass der Reifen abgefahren sei.

 

Im Zuge seiner Befragung erklärte der Meldungsleger als Zeuge, dass ihm das Fahrzeug wegen der abgefahrenen Reifen aufgefallen sei, er könne sich zwar nicht mehr exakt an den Vorfall erinnern, er mache jedoch grundsätzlich nur dann Anzeigen, wenn die Reifenabnützung von ihm als gravierend festgestellt werde. Im konkreten Falle habe er nicht eine Schätzung vorgenommen, sondern habe anhand der Indikatoren feststellen können, dass die Reifen entsprechend abgenützt waren. Im Zuge der Befragung wies er auch eine handschriftliche Aufzeichnung vor, welche im Zuge der Amtshandlung von ihm gemacht wurde, darauf ist vermerkt, dass eine Profiltiefe zwischen 1,0 und 1,4 mm festgestellt wurde.

 

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Meldungslegers der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Grundsätzlich ist von einem mit Verkehrsüberwachungsangelegenheiten betrauten Polizeibeamten zu erwarten, dass er in der Lage ist, entsprechende Mängel an Fahrzeugen feststellen zu können. Ausdrücklich erklärte der Zeuge im Rahmen seiner Befragung bei der mündlichen Verhandlung, dass er die mangelhafte Profiltiefe jedenfalls im Zusammenhang mit den Reifenindikatoren feststellen konnte. Außerdem habe der Berufungswerber selbst ausgeführt, dass er sehe, dass die Reifen abgefahren sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Polizeibeamte als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle wirken jedoch die Angaben des Meldungslegers mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit glaubwürdig.

 

Was den Beweisantrag um Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen zur Begutachtung der Reifen anbelangt, so wird festgestellt, dass letztlich nicht mehr sichergestellt werden kann, dass es sich tatsächlich bei den zur Begutachtung zur Verfügung zu stellenden Reifen um jene handelt, welche zum Vorfallszeitpunkt am Fahrzeug des vom Berufungswerber verwendeten Fahrzeuges montiert waren.

 

I.7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 in der zur Tatzeit geltenden Fassung des KFG 1967 begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz bzw. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Fahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 4 Abs.4 KDV muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg mindestens 2 mm, und bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm betragen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die benannten Reifen des vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeuges tatsächlich nicht die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen haben, weshalb objektiv der vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht wurde.

 

Es sind auch keine Umstände hervorgekommen bzw. behauptet worden, dass es dem Berufungswerber nicht zumutbar gewesen wäre, sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand der Reifen zu überzeugen, der Berufungswerber selbst hat im Rahmen der Amtshandlung ausgeführt, dass er nicht nachgeschaut habe.

 

Der Schuldspruch ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in jenen Fällen, in denen das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht, das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip zum Tragen kommt. Im gegenständlichen Falle handelt es sich um zwei verschiedene Reifen, sodass eine Bestrafung für jeden dieser Reifen zu erfolgen hat, dementsprechend war der Schuldspruch entsprechend zu konkretisieren.

 

I.8. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass eine nicht der Norm entsprechende Bereifung eines Kraftfahrzeuges sich extrem auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten.

 

Weiters sind auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend zu berücksichtigen, dass durch eine entsprechende Bestrafung dem Beschuldigten das Unrechte seiner Unterlassung entsprechend vor Augen geführt wird um ihn künftighin zu einer größeren Sorgfalt zu motivieren.

 

Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde der Bestrafung zu Grunde gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche nicht bestritten wurden, sowie des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass entsprechend dem gesetzlich festgelegten Strafrahmen bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Allerdings war der Strafausspruch insoferne zu korrigieren, als es sich eben um zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsübertretungen handelt. Durch die vorgenommene Aufteilung des Strafbetrages bzw. der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen wird jedoch der Beschuldigte nicht schlechter gestellt.

 

I.9. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch das angefochtene Straferkenntnis nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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