Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161456/2/Zo/Jo

Linz, 21.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E B, geboren , L, vom 20.06.2006, gegen den Ladungsbescheid des Polizeidirektors von Linz vom 07.06.2006, Zl. S-14958/06, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Ladungsbescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Abs.1 und 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid wurde der Berufungswerber aufgefordert, am 27.06.2006 um 10.00 Uhr entweder persönlich bei der BPD Linz zu erscheinen oder einen Bevollmächtigten zu entsenden. Dem Berufungswerber wurden zwei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen, welche er am 24.02.2006 um 7.40 Uhr begangen haben soll.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber darauf hinweist, dass sein Erscheinen in der gegenständlichen Angelegenheit nicht notwendig im Sinne des § 19 AVG sei. Weiters verwies er auf ein Schreiben, in welchem er um Übersendung von Aktenkopien gebeten hatte.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde von einem Organ des Landespolizeikommandos Oberösterreich wegen Übertretungen des GGBG am 24.02.2006 Anzeige erstattet. Die BPD Linz erließ vorerst eine Strafverfügung, gegen welche der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch erhoben hat und darin um Übersendung von Kopien aus dem Verfahrensakt ersuchte. Daraufhin erließ die BPD Linz den nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid wobei dem Berufungswerber angedroht wurde, dass für den Fall der Nichtbefolgung dieses Ladungsbescheides das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben, und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Der Berufungswerber macht zutreffend geltend, dass im gegenständlichen Fall sein persönliches Erscheinen vor der Behörde nicht erforderlich ist, um das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. § 40 Abs.2 VStG räumt zwar der Behörde die Möglichkeit ein, den Beschuldigten entweder zu laden, oder ihn aufzufordern, sich schriftlich zu rechtfertigen. Damit wird jedoch § 19 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze anzuwenden ist, nicht eingeschränkt. Die Ladung des Beschuldigten ist daher auch im Verwaltungsstrafverfahren nur dann zulässig, wenn diese notwendig ist, um das Verfahren durchzuführen. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich kein Hinweis, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht auch in schriftlicher Form geführt werden könnte. Der UVS übersieht nicht, dass Verwaltungsstrafverfahren in vielen Fällen rascher und effizienter durchgeführt werden können, wenn der Betroffene direkt mit der Behörde Kontakt aufnimmt. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Verwaltungsstrafverfahren auch in schriftlicher Form abgewickelt werden kann und das Erscheinen des Betroffenen in aller Regel nicht notwendig im Sinne des § 19 AVG sein wird. Es war daher seiner Berufung stattzugeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 

Beschlagwortung:

Ladungsbescheid; Verwaltungsstrafverfahren;

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum