Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161463/2/Zo/Jo

Linz, 21.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, geboren, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R L, vom 24.05.2006, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 12.05.2006, VerkR96-2514-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG und 9 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Berufungswerber eine Ermahnung ausgesprochen, weil er am 05.01.2006 in Bad Ischl als Lenker des Pkw  das Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der anwaltlich vertretene Berufungswerber darauf hinweist, dass seinem Anwalt der Bescheid trotz ausgewiesener Vollmacht nicht zugestellt worden sei. Inhaltlich machte der Berufungswerber geltend, dass ein Ermittlungsverfahren unterblieben sei, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, dass er am 05.01.2006 zwischen 13.50 Uhr und 14.10 Uhr in Bad Ischl auf der H vor Hausnummer den Pkw mit dem Kennzeichen verbotenerweise auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt habe, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben seien. Es wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und ihm eine Ermahnung gemäß § 21 VStG erteilt. Diese Ermahnung wurde dem Berufungswerber persönlich zugestellt.

Bereits mit Schreiben vom 27.03.2006 hat der nunmehrige Berufungswerber gegen die wegen dieses Vorfalles vorher erlassene Strafverfügung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R L, Einspruch erhoben. In diesem Einspruch hat der Anwalt sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Die nunmehr bekämpfte Ermahnung wurde dennoch dem Berufungswerber persönlich zugestellt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. § 9 Abs.3 Zustellgesetz lautet: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

 

5.2. Der Vertreter des Berufungswerbers hat sich zulässigerweise auf die ihm erteilte  Vollmacht berufen. Die Vertretungsvollmacht umfasst – soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde – auch die Zustellvollmacht. Aus dem Akt ergibt sich dafür kein Hinweis. Es wäre daher der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Berufungswerbers zuzustellen gewesen. Dieser Zustellmängel kann auch nicht gemäß § 7 Zustellgesetz geheilt werden, weil als Empfänger des Bescheides ausdrücklich der Berufungswerber selbst angeführt ist.

 

Anzumerken ist, dass § 9 Abs.1 Zustellgesetz in der Fassung vor BGBl. I 10/2004 eine Heilung des Zustellmangels vorgesehen hätte, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Diese Regelung ist jedoch im neuen Zustellgesetz nicht mehr enthalten, sodass die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers nicht mehr geheilt werden kann. Der gegenständliche Bescheid gilt damit noch nicht als zugestellt, weshalb eine Berufung gegen diesen nicht zulässig ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

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