Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161477/4/Zo/Da

Linz, 04.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, geb. , L, vom 23.6.2006 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 8.6.2006, Zl. S-13568/06 hinsichtlich der Strafhöhe wegen drei Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.9.2006 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 290 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden), wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) sowie wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

 

Inhaltlich wurde ihm vorgeworfen, dass er es am 26.3.2006 um 3.15 Uhr in Linz auf der Wienerstraße als Lenker eines Motorfahrrades unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten. Er habe es weiters unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist. Weiters habe er das Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät, verbunden mit einem medizinischen Sachverständigengutachten, ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,108 mg/l festgestellt wurde.

 

2. Der Berufungswerber hat fristgerecht eine Berufung eingebracht, die von der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem UVS des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Berufungswerber machte geltend, dass er nur über ein Einkommen von täglich 22,26 Euro verfüge und der Gesamtbetrag von 1.595 Euro für ihn unmöglich zu begleichen sei. Er ersuchte daher, die Geldstrafe seinen finanziellen Möglichkeiten anzupassen. Diese Berufung ist inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.9.2006. An dieser haben weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen. Es wurde der Verfahrensakt verlesen und die Entscheidung sogleich mündlich verkündet.

 

5. Der UVS des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich des 1. Deliktes beträgt der Strafrahmen gem. § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zwischen 36 und 2.180 Euro, hinsichtlich der 2. Übertretung beträgt die gesetzliche Höchststrafe gem. § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 726 Euro. Für die 3. Übertretung (Alkoholdelikt) beträgt der gesetzliche Strafrahmen gem. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 zwischen 1.162 und 5.813 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände vorliegen und die Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen erscheint. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei von einem monatlichen Einkommen von 500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde.

 

Es ist richtig, dass dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit wegen mehrerer Vormerkungen nach Artikel IX Abs.1 Z2 EGVG nicht zukommt. Hinsichtlich des Alkoholdeliktes ist die Höhe der Alkoholisierung als straferschwerend zu berücksichtigen. Alle verhängten Strafen bewegen sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und erscheinen trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erforderlich, um diesem in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Auch aus Gründen der Generalprävention kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht, weil jedermann gezeigt werden muss, dass die Verursachung eines Verkehrsunfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit anschließender Fahrerflucht entsprechend streng sanktioniert wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Sofern der Berufungswerber derzeit tatsächlich nicht in der Lage ist, den Strafbetrag zu bezahlen, hat er die Möglichkeit, bei der BPD Linz einen Strafaufschub oder eine Ratenzahlung zu beantragen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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