Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161485/5/Ki/Da

Linz, 30.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, O, F, vertreten durch Rechtsanwalt J B, H, B, vom 21.6.2006 gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.5.2006, S-1080/06-3, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden. Die Gesamtgeldstrafe beträgt somit 326 Euro bzw. die Gesamtersatzfreiheitsstrafe 126 Stunden.

 

II.                  Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf insgesamt 32,60 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 29.5.2006, S‑1080/06-3, den Berufungswerber hinsichtlich Faktum 2 für schuldig befunden, er habe, wie am 29.9.2005 um 00.40 Uhr in Österreich, Linz, auf der A1, km 165,9, festgestellt wurde, als Lenker des LKW, Kz.  samt Anhänger, Kz.  gelenkt und die Tageslenkzeit von höchstens 9 Std. bzw. zweimal wöchentlich 10 Std. zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: 26.9.2005 bis 28.9.2005, Lenkzeit von 26.9.2005, 10:55 Uhr bis 28.9.2005, 05:25 Uhr, d.s. 17 Stunden 30 Minuten. Er habe dadurch Art. 6 Abs. 1 der EG-VO 3820/05 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde diesbezüglich eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt. Außerdem wurde hinsichtlich dieses Punktes gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, vorgeschrieben.

 

Überdies wurden mit dem zitierten Straferkenntnis dem Berufungswerber weitere Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und diesbezüglich Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt bzw. entsprechende Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber hat zunächst mit Eingabe vom 21.6.2006 gegen das Straferkenntnis im Gesamten Berufung erhoben, letztlich aber per Telefax am 29.8.2006 die Berufung hinsichtlich Faktum 2 auf das Strafausmaß eingeschränkt bzw. hinsichtlich der übrigen Punkte zurückgezogen.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz  hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur mehr die Strafhöhe hinsichtlich Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses ist. Die Berufung hinsichtlich der übrigen Punkte des Straferkenntnisses wurde zurückgezogen, diesbezüglich ist das Straferkenntnis zur Gänze und hinsichtlich Punkt 2 hinsichtlich des Schuldspruches rechtskräftig geworden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.                                                                                     

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten bzw. Tageslenkzeiten keine Bagatelldelikte sind. Übermüdete Kraftwagenlenker stellen, wie die tägliche Erfahrung zeigt, eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, sodass jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.

 

Anderenfalls ist jedoch im konkreten Falle zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt und er sich überdies im Verfahren grundsätzlich einsichtig gezeigt hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher, dass eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe (Faktum 2) auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist, in Anbetracht der Generalprävention und auch aus spezialpräventiven Gründen, nämlich um dem Berufungswerber das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, ist jedoch eine weitere Herabsetzung nicht zulässig.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß in seinen Rechten nicht verletzt wird und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

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