Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161487/6/Bi/Be

Linz, 02.10.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S Ö, D, P, vertreten durch RA Dr. G G, S, V, vom 14. Juli 2006,  eingeschränkt am
21. September 2006 auf die mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 3. Juli 2006, VerkR96-948-2006, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.  Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 7 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960  eine Geldstrafe von 200 Euro (72 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht zunächst volle Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Mit Schriftsatz vom 21. September 2006 wurde die Berufung nach Erhalt des h. Schreibens vom 27. Juli 2006 auf das Strafausmaß eingeschränkt und der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zurück­gezogen.  

 

3. Der Bw schildert in der Berufung die Umstände der Übertretung aus seiner Sicht und bekämpft die Strafe als zu hoch.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da sich daraus ergab, dass eine Unfallmeldung tatsächlich nicht ohne unnötigen Aufschub stattgefunden hatte und die vom Bw im Sinne einer Benachrichtigung des tatsächlich geschädigten Autohändlers vom Verkehrsunfall mit Sachschaden gut gemeinte Kontaktaufnahme mit dem Bäcker ihren Zweck verfehlt und auch das Ersuchen verschiedener Personen über SMS nicht zum Ziel geführt hatte, wurde dem Bw die Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Kenntnis gebracht, worauf das Rechtsmittel auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. 

Zugrundezulegen war, dass der Bw nach Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden an zwei Gebrauchtfahrzeugen der Fa P in P gegen 3.00 Uhr Früh mit dem Firmenfahrzeug zwar einem Mitarbeiter der im selben Haus befindlichen und zu dieser Zeit bereits geöffneten Bäckerei gegenüber vom Unfall Mitteilung machte, was von diesem aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten aber nicht als Ersuchen, dem Geschädigten Name und Adresse des Schädigers mitzuteilen, aufgefasst wurde. Der Bw ließ das von ihm gelenkte Firmenfahrzeug auf dem Parkplatz des Autohauses stehen, was aber, da das Firmenfahrzeug dem Geschä­digten unbekannt war, nichts dazu beitrug, dessen Identität dem Geschä­digten näherzubringen. Auch die vom Bw unmittelbar nach dem Verkehrsunfall an seinen Versicherungsvertreter übermittelte SMS war nicht als Botenauftrag zu sehen, wobei dieser auch erst nach der Unfallmeldung des Geschädigten, die um 7.45 Uhr bei der PI Pettenbach erfolgte, zur Fa P kam. Dass um 3.00 Uhr Früh der von der Arbeit heimkehrende Bw müde war und sowohl der Versicherungs­vertreter als auch der Geschädigte geschlafen haben und daher weder ein Identitätsnachweis noch eine Unfallmitteilung an den Geschädigten über Boten möglich war, liegt auf der Hand. In diesem Fall wäre der Bw jedoch verpflichtet gewesen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des

Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses das Ausmaß des Verschuldens des Bw, bestehende Vormerkungen und seine finan­ziellen Verhältnisse (894,72 Euro, 1/3 Haus, Kreditrückzahlung, Ehefrau und 5 Kinder) berücksichtigt. Aus der eher pauschal gehaltenen Begründung lässt sich nicht ersehen, dass zum einen der Bw keine einschlägigen Vormerkungen aufweist, daher keine Erschwerungsgründe bestehen, und er sich zum anderen wohl bemüht hat, dem als Einziger bereits anwesenden Bäcker, der jedoch nicht der Geschädigte war, Mitteilung vom von ihm verursachten Unfall zu machen, was dieser, vermutlich wegen Verständigungsschwierigkeiten, aber nicht als Ersuchen um Weiterleitung an den Geschädigten aufgefasst hat. Feststeht, dass der Bw weder einen Grund hatte, seine Identität oder die Verursachung des Verkehrsunfalls mit Sachschaden durch ihn zu verschleiern noch irgendwelche Aktivitäten dahingehend gesetzt hat, wobei auch der mit ihm durchgeführte Alkotest negativ verlief. Seine als erwiesen anzusehenden Bemühungen sind jedenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finan­ziellen Verhältnissen des Bw, dem es freisteht, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.   

Bei der Ersatzfreiheitsstrafe waren die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Strafherabsetzung wegen Bemühungen, dem Geschädigten, den beiden nicht anwesend war,

 

 

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