Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161492/6/Br/Ps

Linz, 16.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Herrn K E T, geb., V, G, vertreten durch RA Dr. W P, R, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. VerkR96-21866-2003/Ni, vom 24. April 2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 16. August 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.    Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 30.8.2003 um 16.44 Uhr im Gemeindegebiet Pucking, auf der A 25, Rampe 3, bei Strkm 0,400 in Fahrtrichtung Linz mit dem Pkw, Kennzeichen die durch VZ kundgemachte Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten.

 

2. Begründend stützte die Behörde erster Instanz den Schuldspruch auf den Umstand, dass sich der Berufungswerber auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.2.2004 nicht geäußert habe. Im Übrigen wurde auf die auf eine Radarmessung basierende Anzeige des damaligen LGK von Oö. hingewiesen.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen. Im Ergebnis wurde unter Vorlage diverser Beweismittel die Lenkeigenschaft bestritten und darüber hinaus Verfolgungsverjährung eingewendet.

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro liegenden Geldstrafe, in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegten Verwaltungsstrafaktes. Dem Berufungswerber konnte auch die Ladung zur Berufungsverhandlung wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht persönlich zugestellt werden. Ein substituierender Rechtsvertreter nahm an der Berufungsverhandlung teil. Die Behörde erster Instanz wurde gemäß telefonischer Mitteilung hinsichtlich der Nichtteilnahme entschuldigt.

 

4.1. Die verfahrensgegenständliche Fahrt mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers liegt nunmehr fast drei Jahre zurück.  Der im Akt erliegenden Anzeige ist kein Radarfoto beigefügt. Ein solches konnte selbst über h. Anforderung für die Berufungsverhandlung nicht beigebracht werden.

Der Zulassungsbesitzer wurde per Schreiben vom 30.10.2003 zur Bekanntgabe des Lenkers zum fraglichen Zeitpunkt (30.8.2003, 16:44 Uhr auf der A 25, bei Strkm 0,400 des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen) aufgefordert. Diese Aufforderung konnte trotz zweimaliger Versuche per RSb wegen Ortsabwesenheit (laut Vermerk des Zustellers) nicht zugestellt werden.

Am 25.2.2004 wurde schließlich dem Berufungswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung im Hinblick auf das StVO-Delikt in nicht weniger als fünf RSb-Sendungen versucht zuzustellen. Die erste Sendung verließ am 26.2.2004 die Sphäre der Behörde. Nach Einholung einer ZMR-Anfrage wurde schließlich dem Berufungswerber die Aufforderung zur Rechtfertigung am 21.7.2005 über Rechtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg durch Organe der Polizei zugestellt.

Dazu äußerte sich der Berufungswerber jedoch nicht, sodass in der Folge das angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

Für die Lenkereigenschaft zum fraglichen Zeitpunkt finden sich aber keine beweistauglichen Anhaltspunkte. Vielmehr zeigt der vom Berufungswerber vorgelegte Zeitbeleg (Stundennachweis) seine Anwesenheit am 30.8.2003 in der Zeit von 07.00 bis 17.00 Uhr an seinem Arbeitsplatz bei der Firma J. C in G.

Da vom Berufungswerber letztlich nie eine Lenkerbekanntgabe erfolgte und auch sonst keine wie immer gearteten nachvollziehbaren Fakten im Hinblick auf seine Lenkeigenschaft vorliegen, ja selbst nicht einmal ein Radarbild im Akt erliegt, kann hier von einem Tatbeweis nicht die Rede sein.

Abschließend muss festgestellt werden, dass hier offenbar der Akt mit einem enormen Ressourceneinsatz während drei Jahren im Laufen gehalten wurde, aber nie wirklich ein Beweisverfahren von inhaltlicher Substanz geführt wurde.

Auf Grund der im Zuge der Berufung vorgelegten Beweismittel ist die Tatbegehung des Berufungswerbers nicht bloß als nicht erwiesen anzusehen, sondern vielmehr eher auszuschließen.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG folgt, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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