Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161500/2/Fra/Sp

Linz, 08.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn AV gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. Juli 2006, VerkR96-12387-2006, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 145 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 70 Stunden festgesetzt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (14,50 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 28.5.2006 um 05.22 Uhr in der Gemeinde St. Pankraz, St. Pankraz A 9 bei km 40,986 als Lenker des Pkw
die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die gegen die Strafhöhe rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf an der Krems sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied  (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist § 19 VStG. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

 

Folgende Erwägungen veranlassten den Oö. Verwaltungssenat zu einer Strafreduzierung: Der Bw war zum Vorfallszeitpunkt über 70 Jahre alt. Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand fällt für ihn besonders positiv ins Gewicht. Die Übertretung wurde an einem Sonntag um 05.22 Uhr gesetzt. Im Hinblick auf diesen Zeitpunkt ist eher von einer geringeren Verkehrsdichte auszugehen. Dass der Bw jemanden konkret gefährdet hätte, ist nicht evident. Der Bw hat durch Vorlage von Unterlagen an die belangte Behörde sowie in seinem Rechtsmittel glaubhaft gemacht, dass ihm nach Abzug der Sorgepflicht und Medikamente für seine geschiedene Gattin 950 Euro, abzüglich der laufenden Fixkosten 670 Euro verbleiben.  Der Bw hat in seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 22.6.2006, VerkR96-12387-2006 ausführlich dargelegt, dass er an Brechdurchfall litt und daher gezwungen war mehrmals anzuhalten, um den körperlichen Regungen nachzukommen. Daraus resultiert auch, dass er mehrmals gezwungen war, die Geschwindigkeit zu erhöhen, um eine für seine Situation  geeignete Örtlichkeit zu erreichen. Im Hinblick auf diese Umstände war eine weitere Herabsetzung der Strafe vertretbar. 

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt 726 Euro.  Mit der nunmehr bemessenen Geldstrafe wurde dieser Rahmen zu rund
20 % ausgeschöpft, die erlaube Höchstgeschwindigkeit zu 100 % überschritten. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe steht der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung gegenüber. Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis bereits dargetan, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Tunnel erfolgte. Eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung gefährdet in höchstem Maße jene Rechtsgüter, deren Schutz die StVO 1960 dient. Eine weiteren Herabsetzung der Strafe konnte somit im Hinblick auf den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt nicht vorgenommen werden, muss doch durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit auch einem Laien einsichtig sein, dass dadurch die Interessen der Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt werden. Auch präventive Überlegungen sprechen gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

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