Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105585/2/BR

Linz, 29.06.1998

VwSen-105585/2/BR Linz, am 29. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn M gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Mai 1998, AZ: St. 7877/98-3, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.4 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995; Entscheidungsgründe:

1. Wider den Berufungswerber wurde nach einer Strafverhandlung der Erstbehörde am 25. Mai 1998 (Beginn: 10.35 Uhr, Ende 10.40 Uhr) eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er zu einer im Spruch umschriebenen Örtlichkeit und Zeit einen nach dem Kennzeichen bezeichneten Lkw mit Anhänger in überladenem Zustand gelenkt und damit nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG verstoßen habe, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt sich zu überzeugen, daß die höchstzulässigen Gewichte nicht überschritten sind.

1.1. Anläßlich dieser Niederschrift und des daraufhin offenbar im Beisein des Berufungswerbers mündlich verkündeten Bescheides (des Straferkenntnisses) hat dieser mit seiner Unterschrift eine mündlich erhaltene Rechtsmittelbelehrung bestätigt und ausdrücklich auf eine Berufung und Bescheidausfertigung verzichtet.

2. Der Berufungswerber wendet sich mit der fälschlich als Einspruch beichneten Berufung, welche er mit undatiertem Schreiben an die Bundespolizeidirektion Linz richtete, gegen den mündlich verkündeten Bescheid. Er legt eine Kopie eines Lieferscheines bei und vermeint sinngemäß, daß für ihn das tatsächliche Gewicht der Ladung nicht erkennbar gewesen wäre. Dieses handschriftlich in Blockschrift verfaßte Schreiben ist nicht mit seiner Unterschrift versehen, ist aber im Schriftbild des im Akt befindlichen Einspruches, gegen die in diesem Zusammenhang auch erlassenen Strafverfügung, offensichtlich ident.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Da mit der Berufung im Ergebnis bloß eine Rechtsfrage zu klären ist und sich diese bereits vollumfänglich aus der Aktenlage lösen läßt, konnte mangels eines diesbezüglichen gesonderten Antrages die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Im vorgelegten Akt befindet sich auf der Rückseite des Blattes 10 ein Aktenvermerk des Behördenvertreters des Inhaltes, daß der Berufungswerber im Zuge der Strafverhandlung über die Folgen des Rechtsmittelverzichtes unterrichtet (belehrt) wurde. Die Unterschrift des Berufungswerbers auf dem mündlich verkündeten Bescheid ist mit jener auf dem Einspruch gegen die diesem Bescheid vorausgegangenen Strafverfügung ident.

Da der Berufungswerber in seiner gegen diesen rechtskräftigen Bescheid nunmehr erhobenen Berufung (fälschlich wie oben schon erwähnt als Einspruch bezeichnet), keinerlei Angaben macht, daß ihm etwa der Rechtsmittelverzicht nicht bewußt geworden wäre, gibt es keine Veranlassung einen allfälligen Willensmangel dahingehend zu erblicken. Dahingestellt kann daher auch bleiben, daß die Berufung offenkundig erst nach dem Ablauf der 14-tätigen Rechtsmittelfrist - welche mit der Verkündung des Bescheides am 25. Mai 1998 zu laufen begann - erhoben wurde. Sie langte nämlich erst am 16. Juni 1998 bei der Erstbehörde ein. Das Aufgabedatum läßt sich aus dem Poststempel nicht mit Sicherheit entnehmen, dürfte jedoch entweder der 12. oder der 15. Juni 1998 gewesen sein.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides (hier des Straferkenntnisses) ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat (§ 63 Abs.4 AVG). Davon ist hier nach dem oben ausgeführten auszugehen. Wohl ist ein Berufungsverzicht eines Fremden nur dann wirksam, wenn feststeht, daß dieser im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache nicht so hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewußt zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe nicht ausgeschlossen werden könnte (VwGH 16.3.1994, Zl. 93/01/0143). Das Vorliegen eines solchen Verzichtes ist wohl streng zu prüfen; hier fanden sich jedoch - wie oben bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte, daß dem Berufungswerber dieser Verzicht nicht bewußt geworden wäre. Auf den zusätzlichen Grund der Unzulässigkeit der Berufung in Form deren jedenfalls auch verspäteten Einbringung braucht nicht mehr näher eingegangen werden. Auch ein Eingehen in die Sache selbst erübrigt sich daher ebenfalls, wenngleich dem Berufungswerber an dieser Stelle eröffnet sein soll, daß er mit seinem Berufungsvorbringen wohl nicht dartun würde, daß ihn ein Verschulden hinsichtlich der Überladung des von ihm gelenkten Lkw-Zuges nicht treffen würde. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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