Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161504/6/Br/Ps

Linz, 07.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau E T, geb., M, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels, Zl. 2-S-1.765/06/L, vom 11. Juli 2006, wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 6. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 29 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 2,90 Euro, für das Berufungsverfahren entfällt der Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs1 u. 2, § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil sie am 28.12.2005 um 14:51 Uhr, in Buchkirchen, auf der Landesstraße 1232 Höhe Strkm. 6.840 (Ortsgebiet Oberhocherenz), als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen in Fahrtrichtung Buchkirchen, die im Ortstgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten habe.

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete die Entscheidung wie folgt:

"Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 28.12.2006 der Polizeiinspektion Krenglbach - Bezirkspolizeikommando Wels‑Land, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

Demnach hat der Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen am 28.12.2005 um 14.51 Uhr in Buchkirchen, auf der Landesstraße 1232 Höhe Strkm. 6.840 (Ortsgebiet Oberhocherenz), Fahrtrichtung Buchkirchen, die für Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen).

 

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels‑Land mit Strafverfügung vom 4.1.2006 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO über Sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges Kennzeichen eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie binnen offener Frist Einspruch, den Sie im Wesentlichen damit begründeten, dass Sie immer sehr vorsichtig fahren würden und sich immer an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten würden. Sie hätten schon von weitem die Radarfalle gesehen und ersuchten nach Einvernahme des Anzeigers und Überprüfung der Eichung des Radargerätes um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Wels wurde in weiterer Folge das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG der Bundespolizeidirektion Wels übertragen.

 

Der die Laserrnessung durchführende Polizeibeamtebeamte RevInsp T R gab am 7.3.2006 als Zeuge zu ihrer Rechtfertigung Folgendes an:

'Am 28.12.2005 führte ich eine bezirksweite Verkehrsstreife mit BI M durch. Einer unserer Standposten befand sich im Gemeindegebiet von Buchkirchen, im Ortsgebiet Oberhocherenz, auf der L 1232, in der Zeit zwischen 14.45 Uhr und 15.25 Uhr, wie aus dem vorgelegten Messprotokoll ersichtlich ist. An diesem Standort wurden Lasermessungen mit Anhaltungen durchgeführt. Ich war als Messbeamter eingeteilt, die Anhaltung führte BI M durch. Ich habe vorschriftsmäßig das Lasergerät bedient und die Funktionskontrolle vor Messbeginn durchgeführt. Ein Messfehler kann ausgeschlossen werden. Als Nachweis lege ich den geforderten Eichschein vor. Betreffend weiterer Ausführungen verweise ich auf die Anzeige des BI M der PI Krenglbach.'

 

Der anzeigende Polizeibeamte BI J M gab am 10.3.2006 als Zeuge zu ihrer Rechtfertigung Folgendes an:

'Am 28.12.2005 befand ich mich mit RI T R der Pl Marchtrenk auf Verkehrsstreife. Dabei wurden auf der Buchkirchner Bezirksstraße L 1232, im Gemeindegebiet Buchkirchen, Ortsgebiet Oberhocherenz, in der Zeit von 14.45 Uhr und 15.25 Uhr Lasermessungen mit dem Laser‑Messgerät LTI 20.20TS/KM‑E 6032 der PI Marchtrenk durchgeführt. Die erforderlichen Gerätefunktionskontrollen und Zielerfassungskontrollen wurden laut Messprotokoll vorschriftsgemäß durchgeführt. Das Messgerät wurde von Herrn RI R bedient. Wir befanden uns bei km 6,8 unmittelbar am rechten Fahrbahnrand Richtung Buchkirchen. Ein Messfehler und ein Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Laut meinen Aufzeichnungen wurde der gegenständliche PKW A mit dem Kennzeichen auf einer Entfernung von lediglich 40 Meter gemessen. Daher war eine gefahrlose Anhaltung nicht mehr möglich. Der Lenkerin wurde jedoch mit Handzeichen zu verstehen gegeben, die Geschwindigkeit zu verringern. Dieses Handzeichen war sicher nicht, wie die Beschuldigte im Einspruch ausführte, als freundliches Zuwinken gedacht. Zu Punkt 6 des Einspruches führe ich an, dass die Messung mit einem Laser‑Messgerät und nicht mit einem Radargerät durchgeführt wurde. Das Lasergerät wird von einem Beamten (Hr. RI R) bedient, sodass es mir ohne Schwierigkeiten möglich war, die Lenkerin mit Handzeichen zur Verminderung der Geschwindigkeit hinzuweisen. Zu Punkt 7 wird angeführt, dass ein Foto ei einer Laserrnessung nicht vorhanden ist. Das Kennzeichen wurde mit Sicherheit richtig abgelesen, da vor Anzeigeerstattung im KZR‑Register eine Abfrage bezüglich Übereinstimmung der Marke, Type, Farbe erfolgte. Die Beschuldigte führt im Einspruch an, dass Sie zum Tatzeitpunkt den angeführten PKW dort gelenkt hat.'

 

Von der Bundespolizeidirektion Wels wurde Ihnen als Zulassungsbesitzerin des angezeigten Fahrzeuges mit Schreiben vom 6.4.2006, zugestellt am 10.4.2006, eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zugestellt, worauf Sie bekannt gegeben haben, dass das Fahrzeug am 28.12.2006 um 14.51 Uhr von Ihnen gelenkt worden sei.

 

Zur Wahrung des Parteiengehörs und damit Sie sich zu diesen Zeugenaussagen rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienlichen Beweise beibringen können wurde von der Bundespolizeidirektion Wels ein Ladungsbescheid für den 17.5.2006 erlassen, welcher ordnungsgemäß am 10.5.2006 von lhnen persönlich übernommen wurde. Sie haben der Bundespolizeidirektion Wels darauf am 15.5.2006 telefonisch mitgeteilt, dass Sie den Ladungstermin nicht einhalten könnten. Sie könnten auch zu keinem anderen Zeitpunkt zur Behörde kommen, da ihr Gatte als Pflegefall ständig ihre Pflege benötigen würde.

 

Um sich zu den Zeugenaussagen rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienlichen Beweise beibringen zu können, wurden Ihnen Kopien der Zeugeneinvernahmen der Polizeibeamten, des Eichscheines und des Messprotokolles von der Bundespolizeidirektion Wels mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung, welche ordnungsgemäß am 8.6.2006 zugestellt wurde, übermittelt. Sie konnten sich bis zum 26.6.2006 schriftlich äußern oder am 26.6.2006 um 09.00 Uhr persönlich zur Bundespolizeidirektion Wels kommen.

 

Mit Schreiben vom 22.6.2006 übermittelten Sie der Bundespolizeidirektion Wels eine schriftliche Rechtfertigung, in der Sie im Wesentlichen die Angaben aus dem Einspruch wiederholten. Sie hätten von weitem die Aufbauung der Radarfalle gesehen. Eine Messung aus einer Entfernung von 40 Metern wäre nicht möglich. Außerdem vermuteten Sie, dass der Aufbau der Radarfalle um 14.51 Uhr noch nicht abgeschlossen war, weil die Laserrnessung um 14.45 Uhr begonnen hätte.

 

Es waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat dazu folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen:

 

Gemäß § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 Verwaltungsstrafgesetz. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet gemäß § 20 Abs. 2 StVO nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,‑‑, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt und das Verhalten nicht nach einer strengeren Norm zu bestrafen ist.

 

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser‑VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser‑Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauf folgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser‑VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser‑VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

 

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. lm. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

 

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die ‑ wie oben erläutert ‑ Messungen annulieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgeleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

 

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeit zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser‑VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30m bis 500 m.

 

Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät wurde vom anzeigenden Polizeibeamten nachvollziehbar und den Bedienungsvorschriften entsprechend dargestellt. Die Geschwindigkeitsmessung wurde vom Polizeibeamten im Stehen auf eine Entfernung von 40 Meter durchgeführt. Bei der Messung handelt es sich nicht wie von Ihnen behauptet um eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Radargerät.

 

Der Name und die Adresse der von Ihnen im Einspruch angeführten Beifahrerin wurde von Ihnen der Behörde nicht bekannt gegeben und konnte diese Person daher nicht als Zeugin einvernommen werden.

 

Wie aus dem Messprotokoll ersichtlich ist, war am 28.12.2005 am Tatort um 14.45 Uhr Messbeginn und waren die Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Aufbau einer Radarfalle beschäftigt. Für die Durchführung einer Laserrnessung ist außerdem kein Aufbau erforderlich. Es ist lediglich das Laser‑Messgerät einzuschalten und betriebsbereit zu machen.

 

Wie aus dem vorgelegten Eichschein für das verwendete Laser‑Messgerät ersichtlich ist, ist die nächste Eichung mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2006 erforderlich. Das verwendete Gerät war somit zur Tatzeit ordnungsgemäß geeicht.

 

Es entspricht den allgemeinen Lebenserfahrungen und wurde vom messenden Beamten allgemein nachvollziehbar geschildert, dass eine Messung auf eine Entfernung von 40 Metern durchgeführt werden kann. Laut Verwendungsbestimmungen ist eine Messung auf einem Entfernungsbereich von 30m bis 500 m möglich. Vielmehr ist allgemein nachvollziehbar, dass ein Fahrzeug auf eine kurze Entfernung sicherer anvisiert werden kann als auf eine große Entfernung.

 

Grundsätzlich muss auf Grund des vorliegenden Beweismaterials, wie bereits angeführt eine eigene dienstliche Wahrnehmung über eine Messung mit einem geeichten Laser‑Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät bedient von einem besonders geschulten Organ der Straßenaufsicht unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen, von der Feststellung des Vorliegens der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden.

 

Bei der Bewertung der Beweismittel musste die Bundespolizeidirektion davon ausgehen, dass die Zeugen zur Wahrheit verpflichtet sind und Sie sich als Beschuldigte so äußern können, wie es für Sie am günstigsten ist. Aus diesem Grund muss die Bundespolizeidirektion Wels davon ausgehen, dass die Darstellung des Sachverhaltes durch die Polizeibeamten den Tatsachen entspricht.

 

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Der Sachverhalt ist auch deswegen als ausreichend erwiesen anzusehen, als eine eigene dienstliche Wahrnehmung von zwei Polizeibeamten vorliegt. Die Bundespolizeidirektion Wels hatte somit als Verwaltungsstrafbehörde spruchgemäß zu entscheiden. Insbesondere auch deshalb, als der Sachverhalt vom Polizeibeamten nachvollziehbar und den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechend geschildert wurde.

 

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Die Bundespolizeidirektion Wels hatte somit als Verwaltungsstrafbehörde spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Mildernd wurde gewertet, dass über Sie keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO, § 52 Zi. 10a StVO oder § 52 Zi. 11a StVO aufscheinen.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Die Strafe in der bemessenen Höhe ist unter Berücksichtigung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation tat‑ und schuldangemessen und scheint ausreichend, Sie in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da Sie Ihre Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnisse nicht bekanntgaben, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein monatliches Einkommen von ungefähr € 1.000,00 beziehen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ein gesetzlicher Strafrahmen von bis zu € 726,‑ vorgesehen ist.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991."

 

 

2. Dem tritt die Berufungswerberin mit ihren fristgerecht erhobenen und nachfolgend wörtlich wiedergegebenen Ausführungen entgegen:

"1.     Wie schon im Einspruch bekannt gegeben, fahre ich immer vorsichtig und Verhalten,und halte mich immer an die gesetzlich vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Daher ist es auch nicht verwunderlich Das über mich keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen.

2.      Wie mir in dem Straferkenntnis mitgeteilt wurde, stützte die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf eindeutig vorgelegte Beweise. Diesen Sachverhalt wiese ich aufs Schärfste zurück!

3.      Da im Straferkenntnis bemängelt wurde meine Beifahrerin namentlich Nicht zu erwähnen, muß ich ihnen mitteilen dass ich in keinster Weise jemals weder schriftlich noch telefonisch dazu befragt wurde.

Hiermit gebe ich Ihnen den Namen meiner Beifahrerin bekannt der lautet T T.

4.      Zur Sachlage der sogenannten eindeutig vorliegenden Beweisen möchte Ich Ihnen mitteilen dass ich und meine Beifahrerin nur mit höchstens 50 kmh in das Ortsgebiet von Oberhocherenz einfuhren, die Polizisten Auch sahen einer der uns freundlich zuwinkte was eigentlich da ich eine ländliche Gegend bewohne ortsüblich ist, und einen anderen der gebückt zu mir irgend eine Tätigkeit verrichtete. Diesen Umstand gab ich auch Bekannt wurde aber in dem Straferkenntnis nicht berücksichtigt.

Daher weigere ich mich auch diese Radarmessung zu akzeptieren, da es mir unmöglich erscheint aus gebückter Haltung auf einer Distanz von lediglich 40 Meter mein Auto anzuvisieren und das Gerät genau abzulesen.

Da ich mich in der neuesten Entwicklung von Radargeräten naturgemäß Nicht auskenne muß ich davon ausgehen dass eine Neue Technologie Erforscht, wurde die es möglich macht in gebückter Stellung zwischen den Beinen nach hinten anzulegen und abzulesen.

Da wir diese Verhaltungsweise der beiden Polizisten ganz genau beobachten konnten liegt daran dass wir sehr langsam unterwegs waren.

5.      Ich bekam nach meinem Einspruch logischer Weise eine persönliche Vorladung der ich aber nicht nachkommen konnte, da mein inzwischen Verstorbener Ehegatte Krebs im Endstadium hatte, und der ständigen Pflege bedurfte ich jedoch aus finanzieller Hinsicht keine Möglichkeit fand Eine Vertretung zu organisieren. Ich nahm jedoch sofort nach Erhalt der Ladung die Gelegenheit wahr, mich telefonisch zu äußern. Dieses Gespräch ist mir noch heute in schockierender Erinnerung, da mir Lapidar in tiefster Stammtischmentalität mitgeteilt wurde Wos Sie daham hob n is mir eh wurscht wann s net kumman dann wird Ohne Ihna abgehandelt.

6.       Da ich schon vorbereitet war von der Polizei verhaftet zu werden, war Meine Überraschung groß als ich eine schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung erhielt die ich unverzüglich beantwortete und nachfolgend Das Straferkenntnis zugestellt bekam."

 

3. Die  Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit  ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro liegenden Geldstrafe in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des von der Bundespolizeidirektion Wels vorgelegten Verwaltungsstrafaktes im Rahmen der vor Ort durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dem Akt angeschlossen findet sich der Eichschein des verwendeten Lasermessgerätes sowie das Messprotokoll. Beweis geführt wurde ferner durch die zeugenschaftliche Einvernahme des lt. Messprotokoll tätig gewesenen Messorgans RevInsp. R, anlässlich der Berufungsverhandlung. Die Berufungswerberin wurde als Beschuldigte zum Sachverhalt befragt. Auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil. Der Messbereich wurde durch Lichtbilder dokumentiert. Beigeschafft wurden ebenso Fotos über den Straßenverlauf und die Straßenkilometrierung aus dem Digitalen Rauminformationssystem des Landes Oö.

 

4.1. Aus der sogenannten Gendis-Anzeige geht lediglich die Messzeit, der Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h und der Messstandort bei Strkm. 6,8 der L 1232 hervor. Erst im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme des die Messung ausführenden Beamten etwa 2 ½ Monate später wurde das Messprotokoll und der Eichschein vorgelegt und die Vornahme des Gerätetests vor dem idZ von 14:45 Uhr bis 15:26 Uhr dauernden Einsatzes dargelegt.

Im Messprotokoll sind insgesamt acht Messeinsätze verzeichnet, wobei am 28.12.2005 von diesem Einsatzort aus eine Abmahnung, vier Organmandate und zwei Anzeigen dokumentiert sind.

Das Fahrzeug der Berufungswerberin wurde aus einer Entfernung von 40 m gemessen, wobei ihr ein Handzeichen "langsamer zu fahren" gegeben wurde. Eine Anhaltung erfolgte nicht. Diese Darstellung wird vom zweiten und laut den Zeugen R für die Anhaltung zuständigen BI M anlässlich seiner Vernehmung am 10. März 2006 bestätigt. Letzterer schließt einen Mess- und/oder Ablesefehler des Kennzeichens aus. Auf Grund der geringen Messdistanz sei eine Anhaltung aus Gründen der Sicherheit nicht möglich gewesen. Das Handzeichen sei jedoch laut Zeugen M nicht als freundliches Zuwinken, sondern als Aufforderung langsamer zu fahren, zu verstehen gewesen. Ebenfalls hätten die Fahrzeugdaten (Marke, Type, Farbe), welche vor der Anzeigeerstattung abgefragt wurden, mit der Realität übereingestimmt.

 

4.2. Zur Örtlichkeit:

Die Marchtrenkerstraße (L 1232) verläuft in Fahrtrichtung der Berufungswerberin in Richtung der Ortseinfahrt Oberhocherenz in einer flachen Linkskurve und folglich bis zum Ortsende nach etwa mehr als 200 m übersichtlich. Die Straße ist 5,8 m breit und weist zwei durch eine Leitlinie getrennte Fahrbahnen auf. Auf der linken Seite befinden sich mehrere Hauszufahrten und eine in diesen Straßenzug einmündende Nebenstraße.

 

4.2.1. Im Rahmen des Berufungsverfahrens legte der Messbeamte RI R die damals vom Kollegen auf einem Kalenderblatt vorgenommenen Handaufzeichnungen vor. Diese stimmen hinsichtlich der Fahrzeugdaten und dem angezeigten Ablauf der Messung, insbesondere hinsichtlich der Fahrtrichtung, der Messdistanz und des sich daraus ableitenden Messpunktes mit der Realität vor Ort überein.

Der Zeuge legte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass er das in Richtung Buchkirchen fahrende Fahrzeug im anflutenden Verkehr mit dem Lasermessgerät anvisierte und dabei das positive Messergebnis erzielt wurde. Die Messung erfolgte freihändig und am Fahrbahnrand in einer Hauszufahrt stehend. Bei einer Geschwindigkeit von über 70 km/h verblieben bis zur Vorbeifahrt lediglich zwei Sekunden, was für eine Anhaltung am Standort des Meldungslegers aber nicht ausreichte. Man habe noch per Handzeichen angedeutet langsamer zu fahren. Dies sei jedenfalls nicht als "freundliches Zuwinken" gemeint gewesen. Der Meldungsleger sei der Auffassung gewesen, dass die Berufungswerberin allenfalls umkehren und zum Einsatzort zurückkehren würde. Für diesen Fall wäre eine OM-Strafe in Höhe von 29 Euro angeboten bzw. ausgestellt worden. Da die Lenkerin jedoch nicht zurückgekehrt sei, musste die Anzeige erstattet werden.

 

4.2.2. Die Berufungswerberin legte ebenso glaubwürdig dar, dass ihr die zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit nicht bewusst war. Sie habe damals ihren schwer kranken und zwischenzeitig an einem Krebsleiden verstorbenen Ehemann gepflegt. Vielleicht sei sie dadurch bedingt unaufmerksam gewesen. Sie habe die Beamten am Fahrbahnrand in einer gebückten Körperhaltung wahrgenommen und habe das Handzeichen als Zuwinken verstanden. Im Falle der Anhaltung hätte sie wohl eine Organmandatsstrafe akzeptiert. Derzeit beziehe sie wegen des noch laufenden Verfahrens nach dem Tod ihres Ehemannes noch keine Witwenpension.

 

4.2.3. Auf Grund des vorliegenden Beweisergebnisses ist an der zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit nicht zu zweifeln. Die Messung wurde den Vorschriften entsprechend durchgeführt und ist nachvollziehbar dokumentiert. Der Meldungsleger untermauerte dies widerspruchsfrei mit seiner Zeugenaussage im Rahmen der  Berufungsverhandlung.

Anzumerken ist, dass der übersichtliche und in der Fahrtrichtung Buchkirchen sich in einem leichten Gefälle befindliche Straßenverlauf, insbesondere mit einem leistungsstärkeren Kfz, eine erhöhte Fahrgeschwindigkeit vielleicht weniger bewusst werden lässt. Der Berufungswerberin kann vor dem Hintergrund ihrer damaligen familiären Situation dahingehend gefolgt werden, dass sie die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bemerkt hat.

Diese Übertretung ist demnach im Verschulden wohl als geringfügig in den nachteiligen Auswirkungen in Form einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer jedoch angesichts der vielen Hausausfahrten aber als nicht bloß unbedeutend zu erachten.

Zusammenfassend zeigte sich die Berufungswerberin in der Sache problembewusst, sodass ihr damaliges Fehlverhalten eher als Ausnahmefall und nicht auf eine ignorante Haltung gegenüber dieser Schutzvorschrift  qualifiziert werden kann.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren (§ 20 Abs.2 StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 728 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

 

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Grundsätzlich kann den Ausführungen der Behörde erster Instanz im Hinblick auf vorgenommene Strafzumessung gefolgt werden. Der hier ausgesprochenen Bestrafung könnte objektiv betrachtet nicht entgegen getreten werden, weil die nachteiligen Auswirkungen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung empirisch im doch deutlich verlängerten Anhalteweg gründen. Während bei Einhaltung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Anhalteweg bei 28,13 m liegt, beläuft sich dieser bei der hier zur Last gelegten Geschwindigkeit auf immerhin schon 48,65 m. Dieser Schlussfolgerung sind eine Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit grundgelegt. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der von der Berufungswerberin eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit 63,17 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0).

Dennoch sollte hier aus Gründen des Sachlichkeitsgebotes nicht mit dem Zweifachen jener Strafe vorgegangen werden, nur weil es in der knappen Messdistanz gelegen und ohne Verschulden der Berufungswerberin zu keiner Anhaltung gekommen ist und es demnach zu keinem Anbot einer OM-Strafe kommen konnte.

Die Strafe war demnach unter Bedachtnahme auf die schon genannten Gründe aber auch der Einkommenssituation auf dieses Ausmaß zu ermäßigen.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

Beschlagwortung:

Anspruch OM-Strafe

 

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