Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161509/13/Ki/Da

Linz, 05.10.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. F S, L, K, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH S, C & Partner, L, E, vom 18.7.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.6.2006, VerkR96-17032-2004/Bru/Pos, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4.10.2006 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit dem oben zitierten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber von Übertretungen des § 4 Abs.5 und § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 für schuldig befunden, und über ihn Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Es wird ihm zur Last gelegt, er habe am 9.5.2004 um 14.10 Uhr im Gemeindegebiet Grünbach auf der B38, Strkm. 99.750, in Fahrtrichtung Freistadt, das KFZ mit dem pol.Kz gelenkt und es dabei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen,

1. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, unterblieben ist und

2. sein Fahrzeug sofort anzuhalten.

Gemäß § 64 VStG wurde er überdies zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 18.7.2006 Berufung, es wird die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4.10.2006. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Rechtsmittelwerber im Beisein eines Rechtsvertreters teil, seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erfolgte eine Entschuldigung. Als verkehrstechnischer Amtssachverständiger fungierte Ing. J L (Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung). Als Zeugen wurden die Gattin des Berufungswerbers, Frau J S, sowie der Anzeiger G P und dessen damalige Beifahrerin D P einvernommen.

 

I.5. Laut Anzeige des vormaligen Gendarmeriepostens Freistadt vom 23.5.2004 kam es am 9.5.2004 um 14.10 Uhr auf der B38 im Bereich Strkm. 99,750 zwischen dem Berufungswerber und dem Zeugen P zu einem Verkehrsunfall, bei diesem Verkehrsunfall wurde beim Fahrzeug des P der linke Außenspiegel (linker Gehäuserand) beschädigt, beim Fahrzeug des Berufungswerbers wurde ein kaum sichtbarer Kratzer am linken Außenspiegel festgestellt. Die Anzeige des Verkehrsunfalles erfolgte durch den Zeugen P. Letzterer führte bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung beim Gendarmerieposten Freistadt am 9.5.2004 aus, dass er seinen PKW, Marke Toyota Carina, Kz. , silber lackiert, auf der Böhmerwald-Bundesstraße (B38), von Grünbach/Freistadt kommend in Richtung Rauchenödt/Sandl gelenkt habe. Im PKW sei auch noch seine Freundin D P mitgefahren. Unmittelbar vor dem Kettenanlegeplatz in Unterrauchenödt, die Böhmerwald-Bundesstraße verläuft dort von ihm aus gesehen, in einer leichten Rechtskurve, sei ihm aus Richtung Sandl/Rauchenödt eine Fahrzeugkolonne von vier bis fünf Fahrzeugen entgegen gekommen, wobei sich in dieser Fahrzeugkolonne auch ein roter Toyota mit dem Kennzeichen  befand. Zu diesem Zeitpunkt sei er eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 100 km/h gefahren. Der Lenker des betreffenden roten Toyota sei ihm mit etwa 1/3 seiner Fahrzeugbreite über die Fahrbahnmitte entgegen gekommen bzw. sei er damit über der dortigen Leitlinie gewesen. Dieser sei ihm mit schätzungsweise 80 km/h entgegen gekommen. Er habe noch versucht nach rechts auszuweichen, dies sei ihm jedoch nicht mehr zur Gänze gelungen, sodass es auf dem rechten Fahrstreifen zu einer Berührung der beiden linken Außenspiegel gekommen sei. Es habe dabei einen ordentlichen Knaller gemacht als es zu der Berührung der beiden Außenspiegel gekommen sei. Er habe anschließend nach der Unfallstelle angehalten und den Schaden besichtigt, dabei habe er sehen können, dass das Plastikgehäuse des linken Außenspiegels beschädigt gewesen sei. Der Lenker des roten Toyota sei jedoch ohne anzuhalten weiter Richtung Freistadt gefahren. Nach der Besichtigung des Schadens sei er auf der B38 in Richtung Freistadt in der Hoffnung gefahren, dass der Lenker des roten Toyota auch angehalten habe. Bis Freistadt sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, sodass er am GP Freistadt die Anzeige wegen Fahrerflucht erstatten musste.

 

Der Berufungswerber erklärte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim vormaligen Gendarmerieposten Leonding am 9.5.2004, dass er mit einer Geschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h als zweites Fahrzeug hinter einem Autobus gefahren sei. Im Bereich der dortigen Linkskurve sei ihm ein heller PKW entgegen gekommen, welcher vermutlich auf Grund überhöhter Geschwindigkeit die Rechtskurve nicht eng genug angefahren sein dürfte. Im Bereich des Kurvenausganges dürfte er daher sehr knapp auf seine Seite gekommen und vermutlich sein Fahrzeug gestreift haben. Er habe jedenfalls keinen Zusammenstoß bemerkt. Er habe sich nur gedacht, dass dies sehr knapp gewesen sei und aus diesem Grund keine Veranlassung gesehen, sein Fahrzeug anzuhalten. Auch der Entgegenkommende habe seine Fahrt in Richtung Sandl fortgesetzt ohne anzuhalten und er habe das Fahrzeug nach einer Kurve ohnehin aus den Augen verloren.

 

Gegen 16.40 Uhr habe er in der Sauna einen Anruf erhalten, dass er zur Kasse kommen solle und dort sei er von einer Patrouille der Polizei Linz vom angeblichen Verkehrsunfall in Kenntnis gesetzt worden.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb G P bei seiner zeugenschaftlichen Befragung im Wesentlichen bei seinen ursprünglichen Angaben und es wurden diese Angaben im Wesentlichen auch von der Zeugin D P, welche bei ihm als Beifahrerin im Fahrzeug war, bestätigt. Beide gaben an, dass sie sich das Kennzeichen des Fahrzeuges des Berufungswerbers gemerkt bzw. notiert hätten und auch dass sie einen lauten Knall gehört hätten.

 

Der Berufungswerber bestritt weiterhin, von einer Berührung der Fahrzeuge etwas bemerkt zu haben, was auch von seiner als Zeugin einvernommenen Gattin bestätigt wurde. Insbesondere erklärte der Beschuldigte auch, dass er durch die gegebene Situation seine Aufmerksamkeit auf das gegnerische Fahrzeug gerichtet hatte um eben ausweichen zu können. Er habe schon mit einem Zusammenstoß gerechnet und eigentlich ein lauteres Geräusch erwartet.

 

Der verkehrstechnische Sachverständige führte in seinem Gutachten im Wesentlichen aus, dass auf Grund von Stellproben typengleicher Fahrzeuge festgestellt werden konnte, dass die beiden Spiegel einander berühren können, auch wenn die beiden Fahrzeuge in ihrer Höhe geringfügig durch die Fahrt ihre Höhe verändern. Weiters führte er aus, dass, wenn auch am Fahrzeug des Beschuldigten kaum Schäden festzustellen sind, am Fahrzeug des Geschädigten das Spiegelgehäuse gebrochen sein könnte.

 

Zur Erkennbarkeit führte er aus, dass eine Spiegelkollision eine Geräuscheinwirkung verursacht, die auch dem Beschuldigten bei gehöriger Aufmerksamkeit zu erkennen gewesen ist. Spiegelkollisionen, wie sie im gegenständlichen Fall vorkommen, verursachen eine kurze Geräuschentwicklung, die sich vom Umgebungslärm sowohl vom Motor- als auch vom Fahrzeuggeräusch in ihrer Frequenzstruktur ganz deutlich unterscheiden. Diese Geräusche müssen nicht einmal lauter sein, als das Umgebungsgeräusch, alleine durch die Frequenzstruktur ist dies auch im Fahrzeuginnere deutlich zu erkennen, auch bei leise eingeschaltetem Radio. Auf Befragen führte der Sachverständige weiters aus, dass es wahrscheinlich ist, dass das Kollisionsgeräusch im Fahrzeug des Geschädigten etwas laut gewesen sein dürfte, da auch das Spiegelgehäuse gebrochen ist, jedenfalls hätte aber auch der Beschuldigte für einen kurzen Bruchteil einer Sekunde ein kurzes charakteristisches Geräusch wahrnehmen müssen.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Aussagen der "Belastungszeugen" grundsätzlich Glauben zu schenken ist. Der Geschädigte hat den Sachschaden nicht einmal seiner Versicherung gemeldet und es sind keine Umstände festzustellen, die die Annahme rechtfertigen würden, er würde den Beschuldigten willkürlich belasten.

 

Es ist aber auch der Gattin des Berufungswerbers keine vorsätzliche unwahre Aussage zu unterstellen, letztlich stellt ihre Aussage eine Wiedergabe ihrer subjektiven Wahrnehmungen zum Vorfallszeitpunkt dar.

 

Dass der Beschuldigte die Kollision konkret nicht wahrgenommen hat, ist ebenfalls nicht zu widerlegen. Das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen erscheint schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend, weshalb keine Bedenken bestehen, dieses der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Nach Durchführung des Beweisverfahrens geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst davon aus, dass es im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit tatsächlich zu einer Berührung der beiden Außenspiegel (links) der Fahrzeuge des Berufungswerbers bzw. des Zeugen P gekommen ist, wobei der Außenspiegel des Fahrzeuges des P beschädigt wurde. Am Außenspiegel des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges ist lediglich ein kaum sichtbarer Kratzer festgestellt worden. Diese Annahme ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen P und P in Verbindung mit den gutächtlichen Äußerungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen.

 

Zu beurteilen ist daher ein Verkehrsunfall, an welchem der Beschuldigte ursächlich beteiligt war, die Verschuldensfrage im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall bleibt dabei unberührt.

 

Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten jedoch, dass er tatsächlich bemerkt hat, dass es zu einer Berührung der beiden Außenspiegel und damit einer Beschädigung des Fahrzeuges seines Unfallgegners gekommen ist. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Betreffende den Unfall tatsächlich bemerkt hat, sondern es genügt für die Anhalte- und Meldepflicht, dass dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

Dazu wird festgestellt, dass die zu beurteilende Verkehrssituation grundsätzlich objektiv zur Folge haben müsste, dass sich die Betreffenden davon überzeugen, dass die Situation tatsächlich ohne Folgen geblieben ist. Im konkreten Falle hat der Beschuldigte den Unfallgegner in seinem Rückspiegel beobachtet und er musste feststellen, dass dieser zunächst nicht angehalten hat. Das wurde letztlich auch vom Zeugen bestätigt, welcher ausführte, er habe erst nach ca. 200 – 300 m angehalten und sei dann wiederum in Richtung Freistadt gefahren. Dem Beschuldigten kann diesbezüglich demnach kein Vorwurf gemacht werden, zumal unter diesem Gesichtspunkt kein Hinweis vorliegen konnte, dass tatsächlich eine Beschädigung des anderen Fahrzeuges erfolgt ist.

 

Es ist aber auch zu prüfen, ob der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass es möglicherweise zu einer Sachbeschädigung gekommen ist. Dazu hat der verkehrstechnische Amtssachverständige festgestellt, dass bei einem Anstoß wie dem gegenständlichen sehr wohl auch im Fahrzeug des Berufungswerbers es zu einer Änderung der Frequenzstruktur der Geräusche gekommen sein muss, welche der Beschuldigte als Fahrzeuglenker hätte wahrnehmen müssen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass diese Frequenzänderung nur kurzfristig und nicht in dem Ausmaß, wie im Fahrzeug des Unfallgegners, wahrnehmbar gewesen sein kann. Dennoch muss aus objektiver Sicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte durch diesen Umstand hätte erkennen müssen, dass er möglicherweise das andere Fahrzeug beschädigt hat, was grundsätzlich die in § 4 StVO 1960 statuierten Pflichten ausgelöst hätte.

 

Im konkreten Falle ist aber auch auf die subjektive Tatseite Bedacht zu nehmen, in wie weit den Berufungswerber an dem dem Grunde nach fahrlässigen Unterlassen der Anhalte- bzw. Meldepflicht ein Verschulden trifft. Diesbezüglich kann die Angabe des Berufungswerbers, er habe durch die gegebene Situation seine Aufmerksamkeit auf das gegnerische Fahrzeug gerichtet, um ausweichen zu können, bzw. er habe schon mit einem Zusammenstoßen gerechnet und daher ein lauteres Geräusch erwartet, nicht widerlegt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass es letztlich im konkreten Falle dem Berufungswerber nicht zumutbar war, sich auf den für das Verfahren wesentlichen Umstand zu konzentrieren, nämlich ob es tatsächlich zu einer geringfügigen Kontaktierung der Außenspiegel gekommen ist, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass, wie der verkehrstechnische Amtssachverständige ausdrücklich angeführt hat, die Frequenzänderung nur für einen kurzen Bruchteil einer Sekunde gewesen ist.

 

Resümierend wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zwar in objektiver Hinsicht verwirklicht hat, im konkreten Falle jedoch ihn an diesem Verhalten kein Verschulden trifft und daher aus diesem Grunde von einer Bestrafung Abstand genommen werden muss.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Demnach war im vorliegenden Falle der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren unter gleichzeitiger Behebung des Straferkenntnisses einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

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