Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161510/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 12.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn F N, S, S, vom 18.7.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.6.2006, Zl.: VerKR96-3819-2004/Bru/Pos, wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und einer Übertretung nach der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.  

 

II.                   Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG und  § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"1) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen wurde, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt wurden. Es war(en) die linke vordere Seitenscheibe (Fahrerseite) sowie die rechte vordere Seitenscheibe (Beifahrerseite) mit verdunkelnder Folie beklebt.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 1375 bei km 1.310, aus Richtung Neuhofen kommend in Richtung Ansfelden.

Tatzeit: 11.02.2004, 15:08 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 33 Abs.6 KFG

 

2) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Mängel:

Es wurde festgestellt, dass die beim betroffenen Fahrzeug verwendeten Reifen nicht der Bauartgeschwindigkeit des PKW (175 km/h) entsprachen, weshalb im Sichtbereich des Lenkers die höchste Geschwindigkeit der Reifen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein muss. Es war KEINE diesbezügliche Geschwindigkeit angeschrieben (weder eine Plakette oder dergleichen). Die montierten Reifen mit dem Buchstaben 'Q' entsprechen einer Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 1375 bei km 1.310, aus Richtung Neuhofen kommend in Richtung Ansfelden.

Tatzeit: 11.02.2004, 15:08 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 4 Abs.4e KDV

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, PKW, V, b. 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von          Falls diese uneinbringlich ist,                     Gemäß                                                          Ersatzfreiheitsstrafe von                                                               

1) 60,00 Euro            24 Stunden                                                   § 134 Abs.1 KFG

2) 30,00 Euro            24 Stunden                                                   § 134 Abs.1 KFG

    90,00 Euro

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 9 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 99 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.7.2006 eingebracht.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass der Sachverständige in seinem Gutachten mit keinem Wort auf die Art der Folie eingegangen sei, da diese sehr wohl die Aufgabe eines Steinschlagschutzes erfülle und auch außen angebracht gewesen sei. Diese Fragen hätten durch die Meldungsleger erhoben bzw. geklärt werden können. Zudem sei lediglich ein Streifen Folie angebracht gewesen und habe sich dieser nicht im Sichtbereich befunden. Da es erlaubt sei eine Vignette an der Seitenscheibe anzubringen, erscheine eine Bestrafung bezüglich eines Seitenblendschutzstreifens daher lächerlich. Die Bestimmung des § 4 Abs.4e KDV sei lediglich jedem zweiten Reifenmonteur bekannt. Eine Bestrafung bei der die Meldungsleger zum Personenkreis der wenig Auserwählten gehören, die von einer derartigen Bestimmung Kenntnis hätten, könne nicht rechtens sein. Durch das Fehlen des Aufklebers sei niemandem ein Schaden entstanden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Am 11.2.2004 um 15.08 Uhr wurde der Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen, dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, in Ansfelden, auf der L1375 bei Strkm 1.310 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei wurde von Organen der nunmehrigen Landesverkehrsabteilung ua. festgestellt, dass auf den beiden vorderen Seitenscheiben des angesprochenen Personenkraftwagens Verdunklungsfolien angebracht waren. Die Tönungsfolien wiesen die Nr. D5167 auf und waren im oberen Drittel der Scheiben angebracht. Eine Bestätigung über den fachgerechten Einbau bzw. eine Genehmigung wurde nicht mitgeführt.

Weiters wurde festgestellt, dass im Sichtbereich des Lenkerplatzes die höchste Geschwindigkeit (160 km/h) der montierten Reifen der Marke Semperit mit der Dimension 185/65 R14, Q, M&S nicht angeschrieben war, obwohl die Bauartgeschwindigkeit des Personenkraftwagens 175 km/h betrug. Es wurde sodann vom Organ Anzeige erstattet und ein Antrag auf besondere Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 gestellt.

 

Dieses Ergebnis stützt sich auf die Angaben des anzeigenden Organs und den bezughabenden Verfahrensakt.

 

Für die gegenständlichen Verdunklungsfolien wurde der belangten Behörde ein Typengenehmigungsbescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6.3.1996 vorgelegt, woraus die firmenmäßige Typenbezeichnung und das Genehmigungszeichen ersichtlich sind. Gemäß Punkt 6 lit.e des Bescheides dürfen die genehmigten Folien nur zur nachträglichen Aufbringung an der Innenseite von nicht getönten Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Lenkers nicht von Bedeutung sind, verwendet werden.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein Gutachten eines Sachverständigen für Verkehrstechnik eingeholt. Dieses lautet zusammengefasst, dass an den Seitenscheiben der ersten Sitzreihe, also bis zur B-Säule, eine Anbringung von Sonnenschutzfolien unzulässig bzw. gänzlich verboten ist. Es dürften hier nur spezielle Splitterfolien aufgeklebt werden, im gegenständlichen Fall handelte es sich allerdings um Sonnenschutzfolien.

Bei den montierten Winterreifen handelt es sich um eine Originalbereifung des gelenkten Fahrzeuges, weshalb die Verwendung der Reifen zulässig ist. Wenn die Geschwindigkeit, die mit den Reifen nicht überschritten werden darf, geringer ist als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges, muss im Bereich des Lenkerplatzes die höchste Geschwindigkeit, die mit dem Fahrzeug wegen der Beschaffenheit der Reifen nicht überschritten werden darf, vom Lenkerplatz aus vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein. Im gegenständlich Fall lag die Bauartgeschwindigkeit über 160 km/h.

 

Dieses Gutachten ist schlüssig und konnte der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 
Gemäß § 33 Abs.6 KFG sind Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können,  unzulässig.

 

Gemäß § 4 Abs.4e KDV muss, wenn die Geschwindigkeit, die mit den Reifen nicht überschritten werden darf, geringer ist als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges, im Bereich des Lenkerplatzes die höchste Geschwindigkeit, die mit dem Fahrzeug wegen der Beschaffenheit der Reifen nicht überschritten werden darf, vom Lenkerplatz aus vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein.

 

Unbestritten ist die Lenkeigenschaft des Berufungswerbers zur Tatzeit am Tatort. Tatsache ist ferner, dass am Personenkraftwagen des Berufungswerbers zum Vorfallszeitpunkt im oberen Drittel der beiden vorderen Seitenscheiben Tönungsfolien angebracht waren und die höchste Geschwindigkeit der Reifen im Sichtbereich des Lenkerplatzes nicht angeschrieben war. Diese Feststellungen hat der Berufungswerber nicht in Abrede gestellt.

 

Folien werden in Splitterschutzfolien und Tönungsfolien unterteilt. Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden.

Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig, sofern es sich nicht um Scheiben handelt, die gemäß der ECE-Regelung Nr. 43 mit dem Symbol „V“ im Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind (vgl. § 7a KDV 1967).

 

Fest steht, dass die gegenständlichen Verdunklungsfolien zwar typengenehmigt sind, dass sie aber nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 7a KDV 1967 bzw. der bescheidmäßigen Auflage im Genehmigungsbescheid (Aufbringung nur an nicht getönten Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Lenkers nicht von Bedeutung sind) angebracht waren bzw. die Auflage nicht eingehalten wurde. Insbesondere wurden die Folien verbotenerweise an den beiden vorderen Fahrzeugscheiben angebracht, obwohl eine Anbringung von derartigen Folien – wenn auch nur im oberen Drittel der Scheiben - an den vorderen Fahrzeugscheiben gänzlich verboten ist.

 

Am kontrollierten Personenkraftwagen waren Reifen der Dimension 185/65 R14, Q, M&S montiert. Die auf den Reifen angebrachte Bezeichnung "Q" ist das Geschwindigkeitssymbol für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h. Die Bauartgeschwindigkeit des gegenständlichen Volvo 440 GL liegt über 160 km/h - konkret wie der Anzeige zu entnehmen ist bei 175 km/h. Da die Geschwindigkeit, die mit den Reifen nicht überschritten werden darf (160 km/h), geringer ist als die Bauartgeschwindigkeit des Volvo (175 km/h), wäre es erforderlich gewesen im Bereich des Lenkerplatzes die höchste Geschwindigkeit, die mit dem Fahrzeug wegen der Beschaffenheit der Reifen nicht überschritten werden darf, vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar anzuschreiben. Dies wurde durch den Berufungswerber aber unterlassen.

 

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

Insbesondere muss von einem am Straßenverkehr teilnehmenden Lenker – wie dies beim Berufungswerber der Fall ist – verlangt werden, dass er über die Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem Lenken und der Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu beachten sind, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten. Dies hat der Berufungswerber aber offensichtlich unterlassen und es ist ihm daher zumindest ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen. Selbst guter Glaube stellt einen Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber im Gegenstandsfalle ein nicht den Vorschriften entsprechendes Kraftfahrzeug lenkte, welches unzulässigerweise an den vorderen Seitenscheiben mit Folien beklebt war und an welchem die höchste Geschwindigkeit der Reifen im Sichtbereich des Lenkerplatzes nicht angeschrieben war, wurde der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.  

Von einer zeugenschaftlichen Einvernahme des anzeigenden Organs durch die Berufungsbehörde war abzusehen, zumal dieses den Sachverhalt in der Anzeige in den verfahrensrelevanten Punkten ausreichend, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Wie die Erstbehörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.6.1992, Zl. 89/07/0005, treffend festgestellt hat, liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte.

 

7. Zur Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung mangels Angaben des Berufungswerbers von einem Monatseinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und Sorgepflichten für zwei Kinder ausgegangen. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, weshalb sie auch von der Berufungsbehörde der Strafbemessung zu Grunde gelegt wird.

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt – soweit aus dem Akt ableitbar – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass die durch die Erstinstanz festgesetzten Strafen den Kriterien des § 19 VStG entsprechen und als tat- und schuldangemessen angesehen werden können, um künftiges Wohlverhalten zu erreichen und den Berufungswerber von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Es wird daher festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und daher der Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Dem Ersuchen um Herabsetzung der verhängten Strafe kann ebenso wie dem Antrag, eine Ermahnung iSd § 21 Abs.1 VStG auszusprechen bzw. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, nicht stattgegeben werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Keinberger

 

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