Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161518/2/Zo/Da

Linz, 28.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, geb. , S, vom 3.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 3.8.2006, VerkR96-1765-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 6 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II:: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 23.7.2006 um 9.25 Uhr auf der B38 bei km 153,600 das Motorrad mit dem behördlichen Kennzeichen gelenkt habe, wobei er sich im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten hat, weil er im Bereich des angeführten Straßenkilometers auf einer Strecke von ca. 50 m nur auf dem Hinterrad gefahren sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.3 vierter Satz KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig persönlich bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er in seiner Handlung keine Verwaltungsübertretung erblicke.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Nachdem sich bereits aus diesem der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze ergibt, in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat, wird gem. § 51e Abs.3 VStG von dieser abgesehen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das Motorrad mit dem Kennzeichen in Berg bei Rohrbach auf der B38. Im Bereich von Strkm. 153,600 fuhr er auf einer Strecke von ca. 50 m nur auf dem Hinterrad.

 

Dieser Sachverhalt wurde von einem Polizeibeamten festgestellt und vom Berufungswerber nicht bestritten. Er rechtfertigte sich bei der Anhaltung dahingehend, dass dieses Fahrverhalten den Leuten beim Bergrennen auch gefallen habe. Im Zuge des Verfahrens machte er lediglich geltend, dass er darin keine Übertretung erblicke.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 102 Abs.3 vierter Satz KFG lautet:

Der Lenker hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten.

 

5.2. Beim Lenken eines Motorrades befinden sich üblicherweise beide Räder auf der Fahrbahn. Das Fahren lediglich auf dem Hinterrad (ein sogenannter "Wheelie") wird von sportlich versierten Motorradlenkern teilweise beherrscht und auch gelegentlich praktiziert. Das bedeutet aber noch nicht, dass eine derartige Fahrweise der Eigenart des Kraftfahrzeuges entspricht. Beim Motorradfahren werden sowohl Bremskräfte als auch Seitenführungskräfte sowohl durch das Vorderrad als auch durch das Hinterrad auf die Fahrbahn übertragen. Wenn durch entsprechend starke Beschleunigung das Vorderrad den Kontakt zur Fahrbahnoberfläche verliert, kann es dementsprechend eben weder Seitenführungs- noch Bremskräfte übertragen. Dieses Fahrverhalten entspricht damit nicht der Eigenart eines Motorrades. Insbesondere im Fall eines notwendigen Bremsmanövers ist zu beachten, dass bei einem Motorrad mit der Hinterbremse nur eine geringe Bremsverzögerung erreicht werden kann, sodass sich der Bremsweg durch das Fahrverhalten des Berufungswerbers wesentlich verlängert, weil die Vorderbremse erst betätigt werden kann, nachdem das Vorderrad wieder Kontakt mit der Fahrbahnoberfläche hat. Der Umstand, dass diese Fahrweise – insbesondere bei Rennsportveranstaltungen – immer wieder zur Unterhaltung des Publikums auf kurzen Strecken vorgeführt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Berufungswerber hat damit gegen die Bestimmung des § 102 Abs.3 vierter Satz KFG 1967 verstoßen.

 

Bezüglich des Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Fahrmanöver nur absichtlich herbeigeführt werden kann. Die irrtümliche Rechtsansicht des Berufungswerbers, dass dies zulässig sei, ändert nichts an der Strafbarkeit, weil dem Berufungswerber als geprüften Motorradfahrer diese Regelung bekannt sein muss. Es ist auch für jedermann einsichtig, dass ein derartiges Fahrverhalten mit besonderen Gefahren verbunden, weshalb das entsprechende Verbot durchaus nahe liegend ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung erhöht – zumindest theoretisch – die Gefahren des Motorradfahrens wesentlich. Es ist daher die Verhängung einer Geldstrafe jedenfalls erforderlich. Der Berufungswerber weist im Zeitraum von 2002 bis 2004 sechs verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, was als straferschwerend zu beurteilen ist. Strafmildernde Umstände liegen dagegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe ausgesprochen milde. Auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen von 1.400 Euro bei keinen Sorgepflichten) hätten durchaus eine deutlich höhere Strafe gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 51 Abs.6 VStG kann die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe jedoch nicht erhöht werden. Eine Herabsetzung der Strafe kommt jedoch keinesfalls in Betracht, weil dann wohl kaum noch general- und spezialpräventive Wirkungen erzielt werden könnten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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