Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161522/2/Bi/Be

Linz, 17.08.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn L R, vom 31. Juli 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Juli 2006, VerkR96-35444-2005/Ni, wegen Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24 und 51 Abs.1Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§  52 lit.a iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung vom 10. Jänner 2006 als verspätet eingebracht zurückge­wiesen.

 

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw beruft sich auf seinen Schriftsatz vom 11. Juli 2006 und verweist auf die Unzulässigkeit von Strafverfügungen dieser Art.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit der genannten Strafverfügung bestraft wurde, weil er am 27. September 2005, 7.32 Uhr, als Lenker des Kraft­fahrzeuges auf der A1 bei km 178.220 im Gemeindegebiet Pucking, Richtung Wien, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchst­geschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 8 km/h überschritten habe (Section control), wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 29 Euro (24 Stunden EFS) verhängt.

Die Strafverfügung wurde laut Rückschein am 20. Jänner 2006 zugestellt und enthielt die den Bestimmungen des § 63 Abs.5 AVG entsprechende Rechtsmittel­belehrung, dass der Bw das Recht habe, innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinter­legung) Einspruch zu erheben, in dem er sich rechtfertigen und seiner Verteidigung dienende Beweise vorlegen könne.

Innerhalb dieser Frist wurde kein Rechtsmittel erhoben - was der Bw auch nicht bestritten hat - und schließlich erging seitens der Erstinstanz eine Zahlungs­aufforderung, der der Bw mit Schreiben vom 20. Juni 2006 entgegentrat, indem er auf einen gegen die Anonym­verfügung erhobenen Einspruch verwies und weiters darauf, dass Strafverfügungen über Section control in Deutschland unzulässig seien und sein Tempomat einwandfrei funktioniert habe.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Auf der Grundlage des § 63 Abs.5 AVG erwächst eine Strafverfügung, gegen die nicht fristgerecht Einspruch erhoben wird, in Rechtskraft, dh danach sind keine wie immer gearteten Argumente gegen diese Strafverfügung mehr rechtlich beachtlich. Der Bw hat die Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen lassen, wobei er keine Gründe dafür angeführt hat, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung darstellen könnten. Seine rechtlichen Bedenken und die rechtliche Vorgehensweise bei einer mittels Section Control errechneten Geschwindigkeitsüberschreitung in Deutschland können inso­fern nicht mehr zu einer Änderung der rechtlichen Qualifikation führen, als die Strafverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen ist und der Bw seine Bedenken im Rahmen eines fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels darlegen hätte müssen. Ein allfälliger gegen eine Anonymverfügung erhobener Einspruch stellt kein automatisches Rechtmittel gegen eine später ergangene Strafverfügung dar. Ob der Aufwand zur Vollstreckung einer 29 Euro-Verwaltungsstrafe im Ausland nach den Überlegungen zweier Politiker gerechtfertigt erscheint, ist keine Frage, die zur Unzulässigkeit einer rechtskräftigen Strafverfügung führen könnte. Ebenso wenig vermögen Datenschutzüberlegungen eine rechtskräftige weil nicht rechtzeitig beeinspruchte Strafverfügung außer Kraft zu setzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet

 

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