Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161527/6/Br/Ps

Linz, 18.09.2006

 
E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn A K, geb., H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. März 2006, Zl. VerkR96-1013-2005, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, nach der am 18. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.        Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt wird, dass wegen der Nichtvorlage der im Spruch genannten Schaublätter iVm den darin zitierten Rechtsvorschriften (nur) eine Strafe in Höhe von 280,-- Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden festgesetzt wird. Die VO 3821/85 (EWG) ist idF "Nr. 4322/2004, ABl. Nr. L 71 v. 10. März 2004" zu zitieren.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

 

II.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 28 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber insgesamt fünf Geldstrafen (4 x 110 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit je 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe u. 1 x 50 Euro und 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), wobei ihm folgendes Verhalten zur Last gelegt wurde:

"Sie haben am 20.8.2004 gegen 18:55 im Gemeindegebiet von Kematen/I. auf der Innkreisautobahn A8 das Sattelzugfahrzeug mit dem Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt war, in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe des Straßenkilometers 25,900 gelenkt und dem Kontrollbeamten auf Verlangen folgende Schaublätter nicht vorgelegt:

1. Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche (Kalenderwoche 33 des Jahres 2004)

2. Schaublatt der laufenden Woche von Montag, 16.8.2004

3. Schaublatt der laufenden Woche von Dienstag, 17.8.2004

4. Schaublatt der laufenden Woche von Mittwoch, 18.8.2004

5. Schaublatt der laufenden Woche von Donnerstag, 19.8.2004 bis 5:20".

 

1.1. Dadurch habe er jeweils gegen Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 i.d.g.F. verstoßen.

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Aufgrund der Anzeige des (damaligen) Landesgendarmeriekommandos, Verkehrsabteilung, vom 22.8.2004 und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Sie lenkten am Freitag, den 20.8.2004 gegen 18:55 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Anhänger auf der A8 in Fahrtrichtung Wels. Bei der Lenker‑ und Fahrzeugkontrolle auf der Kontrollstelle Kematen konnten Sie dem Beamten lediglich zwei Schaublätter vorlegen, beginnend am 19.8.2004 um 5:20 mit dem Abfahrtsort Cuxhaven.

 

Rechtfertigend gaben Sie dem Beamten an, am Mittwoch, 18.8. um ca. 20:00 mit Herrn B, einem anderen Lenker der Firma, bis Cuxhaven mitgefahren zu sein. In die Beifahrerlade legten Sie kein Schaublatt. In Cuxhaven hätten Sie das Sattelzugfahrzeug übernommen. Das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche hätten Sie nicht mit, Montag und Dienstag der laufenden Woche hätten Sie Urlaub gehabt.

 

Laufende Woche von Montag, 16.8.2004 bis Mittwoch, 18.8.2004 bis ca. 20:00

 

Um Ihre Angaben zu überprüfen, wurden vom Zulassungsbesitzer die Schaublätter des Sattelzugfahrzeuges von Montag, 16.8.2004 bis Donnerstag, 19.8.2004 bis 5:20 sowie das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche angefordert. Herr A gab daraufhin telefonisch bekannt, dass Sie damals für ca. 2 Wochen bei ihm beschäftigt gewesen waren,  die Schaublätter aber nicht abgegeben hätten.

 

Anlässlich Ihres Telefonates vom 7.4.2005 sicherten Sie die Vorlage der Schaublätter zu, was aber unterblieben ist. Mit Schreiben vom 14.7.2005 wurden Sie wieder aufgefordert die Schaublätter zu übermitteln. Am 28.7. teilten Sie telefonisch mit, sich mit Herrn A bezüglich der Unterlagen (Schaublätter, Frachtpapiere, Firmenaufzeichnungen,...) in Verbindung zu setzen und diese bis spätestens 10.8.2005 vorzulegen.

 

Bis zum heuten Tag haben Sie weder entsprechende Unterlagen übermittelt noch sich mit der Behörde in Verbindung gesetzt. Sie haben nicht die geringste Bereitschaft gezeigt, im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht geeignete Beweise dafür anzubieten, dass Sie erst ab 18.8.2004 gegen 20:00 mit Herrn B vorerst als Beifahrer bis Cuxhaven die Fahrt angetreten haben und von Montag, 16.8. bis Mittwoch 18.8.2004 bis gegen 20:00 nicht gefahren sind. Ihren Angaben über eine lenkfreie Zeit von Montag, 16.8.2004 bis Mittwoch, 18.8.2004 bis 20:00 kann daher nicht gefolgt werden.

 

Laufende Woche von Mittwoch, 18.8.2004 ab ca. 20:00 bis 19.8.2004, 5:20

 

Sie teilten bei der Kontrolle mit, mit Herrn B am 18.8.2004 um ca. 20:00 als Beifahrer bis Cuxhaven mitgefahren zu sein. Dort haben Sie am 19.8.2004 um 5:20 das Fahrzeug übernommen.

Die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn B bestätigte Ihre Behauptung, mit ihm bis Cuxhaven mitgefahren zu sein. Für diese Fahrt hätten Sie ein Schaublatt in die Beifahrerlade geben und es bei einer allfälligen Kontrolle vorweisen müssen.

 

Letzter Lenktag der Vorwoche:

 

Aufgrund Ihrer Angabe, die Sie unmittelbar bei der Kontrolle dem Beamten gegenüber abgaben, das Schaublatt für den letzten Lenktag der Vorwoche nicht mitzuführen, steht zweifelsfrei fest, dass Sie auch in der Vorwoche gelenkt haben.

In Ihrem Einspruch führten Sie an, nur zwei Tage lang gefahren zu sein. Gemeint war hier wohl der 19.8. (ab Cuxhaven) und der 20.8. (Kontrolle um 18:55). Dieser Aussage wird nicht gefolgt, da erfahrungsgemäß jene Angaben, die ein Lenker unmittelbar bei der Kontrolle abgibt der Wahrheit näher liegen, als spätere, wohlüberlegte und auf Straffreiheit hinzielende Rechtfertigungen. Somit steht fest, dass Sie auch in der Vorwoche gelenkt haben und zur Vorlage des Schaublattes des letzten Lenktages der Vorwoche verpflichtet gewesen wären.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 muss der Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

Gemäß Artikel 1 Zif.7 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 ist unter 'Fahrer' jede Person zu verstehen, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können.

 

Wie oben dargestellt, hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass Sie in der Zeit von 16.8.004 bis 19.8.2004, 5:20 sowie in der Vorwoche (Kalenderwoche 33) gelenkt haben. Somit wären Sie verpflichtet gewesen, die inkriminierten Schaublätter dem Kontrollbeamten vorzulegen.

 

Strafbemessung:

 

Verstöße gegen Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 sind gemäß § 134 Abs. 1 KFG jeweils mit einer Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen.

 

Der Unrechtsgehalt kann nicht als gering eingestuft werden, weil durch die Nichtvorlage von gesetzlich geforderten Schaublättern dem Kontrollbeamten eine unverzügliche Überprüfung der Lenk‑ und Ruhezeiten unmöglich gemacht wird, sodass diese Übertretungen aus general‑ und spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden müssen. Unter Berücksichtigung der Höchststrafe von 2.180,‑‑ Euro für jedes, dem Kontrollorgan nicht vorgelegte Schaublatt schöpfen die ausgesprochene Strafbeträge von jeweils 110,‑‑ Euro etwa 5 % des Strafrahmens aus und ist im Hinblick auf Ihr monatliches Nettoeinkommen von 1.500,‑‑ Euro, des Umstandes, dass Sie kein Vermögen besitzen und keine Sorgepflichten haben, der ausgesprochene Strafbetrag als angemessen zu betrachten.

 

Ihr Einkommen, die Vermögens‑ und Familienverhältnisse unterliegen mangels anders lautender Angaben Ihrerseits einer behördlichen Einschätzung.

 

Der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit liegt nicht vor, weil bei der Bezirkshauptmannschaft Melk eine rechtskräftige Vormerkung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2002 aufscheint. Straferschwerende Umstände scheinen nicht auf.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber nach ursprünglich wegen eines Auslandsaufenthaltes erfolglosen und in der Folge im Wege der zuständigen Sicherheitsdienststelle erfolgten Zustellung mit der fristgerecht per E-Mail eingebrachten und als Berufung zu wertenden Mitteilung.

Im Ergebnis führt der Berufungswerber darin aus, zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Lenker gewesen zu sein und aus diesem Grund über die geforderten Schaublätter dieses Zeitraumes nicht zu verfügen.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurde im Zuge des Berufungsverfahrens vom Zulassungsbesitzer eine Arbeitsbescheinigung für den Berufungswerber, sowie die GPS-Datenaufzeichnung vom fraglichen Sattelkraftfahrzeug ab Verlassen des Standortes in Niederösterreich bis zur Anhaltung. Zur Berufungsverhandlung erschien der Berufungswerber persönlich, wobei die Vertreterin der Behörde erster Instanz sich hinsichtlich der Nichtteilnahme entschuldigte.

 

4.1. Unbestritten ist, dass die im Rahmen einer Kontrolle bei der Kontrollstelle Kematen am Innbach A8, Strkm. 25,900 am 20.8.2004 um 18.55 Uhr die im Spruch genannten Schaublätter auf Verlangen des Kontrollbeamten nicht vorgelegt wurden.

Der Berufungswerber verantwortete sich auch im Rahmen des Berufungsverfahrens im Ergebnis inhaltsgleich, indem er sinngemäß ausführte lediglich mit einem anderen Fahrer über dessen Ersuchen den Lkw am 19.8.2004 um ca. 5.20 Uhr in Cuxhaven übernommen zu haben. Am 18.8.2004 um ca. 20.00 Uhr sei er von Zwettl/Nö. aus mit E B nach Cuxhaven gefahren. Dabei habe er kein Schaublatt in die Beifahrerlade eingelegt gehabt.

Ebenfalls stellte der Berufungswerber sein Aushilfsbeschätfigungsverhältnis bei der Firma A, H, J idZ vom 16.8.2004 bis 20.8.2004 in Abrede. Diesbezüglich verwies er auf eine zur Einschau vorgelegte Bestätigung des AMS, welche ihn vor und nach dieser Zeit einige Monate als beschäftigungslos ausweist.

Tatsächlich war der Berufungswerber aber mit diesem Lastkraftwagen vom Abend des 13.8.2004 bis zum 20.8.2004 bis zum Ort der Amtshandlung um 18:55 Uhr unterwegs. Der GPS-Datenaufzeichnung vermochte er letztlich nichts mehr entgegen zu halten, sodass es für die Berufungsbehörde keine Zweifel an der – wenn auch nicht seiner ausschließlichen – Fahrertätigkeit während des oben genannten Zeitraumes besteht. Die Behörde erster Instanz würdigte das ihr vorliegende Beweisergebnis auch ohne diese im Ergebnis unwiderlegbaren Fakten den logischen Denkgesetzen folgend völlig zutreffend. Würde man seiner Verantwortung folgen erst am 19.8.2004 den Lkw für seinen Begleiter übernommen zu haben, hätte dies im Bereich Belgien Norddeutschland sein müssen, wo sich das Sattelkraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt befunden hat. Dies hat der Berufungswerber aber selbst nie behauptet. Seine Verantwortung erweist sich demnach wie unten ausführlich dargelegt als reine Schutzbehauptung.

Glaubhaft gemacht wurden jedoch wesentlich ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere der Umstand, dass er in Kürze Nachwuchs erwarte und er dabei ist eine gemeinsame Wohnung für Frau und Kind einzurichten. Zuletzt zeigte sich der persönlich zur Berufungsverhandlung erscheinende und mit dem Sattelzugfahrzeug anreisende Berufungswerber über den Inhalt und den Sinn der Schutznorm informiert und er hinterließ durchaus einen soliden Eindruck.

 

4.2. Die im Wege des Zulassungsbesitzers beigeschaffte GPS-Datenaufzeichnung belegt, dass mit dem Sattelkraftfahrzeug Kennzeichen bereits am Freitag den 13.8.2004 um 19:30:41 Uhr in Jagenbach (Zwettl/Nö.) weggefahren wurde. Die Fahrt führte über Freistadt, Linz, Suben bis Burgweinting (Regensburg), wo das Fahrzeug am 14.8.2004 von 00:38 Uhr bis 08:25 Uhr stillstand. Um 11.32 Uhr erfolgte dann bis 12:18 Uhr ein weiterer Stillstand in Grönigen (Crailsheim) und von dort die Weiterfahrt bis Bettembourg (Luxemburg) bis 18:02 Uhr über Belgien bis 21.23 Uhr nach Thieu (Belgien). Dort stand das Fahrzeug schließlich bis zum 15.8.2004 um 06:18 Uhr. Um 09:48 Uhr wurde Calais (Frankreich) erreicht und das Sattelkraftfahrzeug setzte folglich die Fahrt um 11:24 Uhr in Folkestone (England) bis 18:46 Essington (England) fort. Von dort ging die Fahrt bis 22:34 Uhr nach Southwaite und nach einer Fahrtunterbrechung bis 16.8.2004 08:44 Uhr über Lockerbie mit mehreren Unterbrechungen an den nördlichsten Punkt der Route bis 57.50 nördliche Breite (Peterhead), welcher am 17.8.2004 um 16.21 Uhr erreicht wurde.

Auf der Rückfahrt wurde von den Niederlanden kommend am 19.8.2004 um 01:16 Uhr Deutschland wieder erreicht und mit einer kurzen Fahrtunterbrechung um 04:51 Uhr traf das Sattelkraftfahrzeug in Cuxhaven ein. Dort war es bis 13.08 Uhr im Stillstand und nachfolgend wieder ab 18:55 Uhr in Preussisch Oldendorf bis 20.8.2004, 07:47 Uhr. Ab diesem Punkt erfolgte schließlich die Fahrt bis auf einer 20 Minuten währenden Unterbrechung bis zum Ort der Anhaltung.

Diese Fakten belegen, dass die Verantwortung des Berufungswerbers nicht den Tatsachen entsprechen kann. Vielmehr ergibt sich daraus, dass er offenkundig während der gesamten Fahrt im Fahrzeug anwesend war und offenkundig auf dieser je 2.338 km (gesamt ca. 4.700 km) umfassenden Strecke [Quelle http://portale.web.de/Auto/Routenplaner/.] von bloß einem Fahrer wohl kaum bewältigbar gewesen wäre. Die für den Zeitraum 16.8. bis 20.8.2004 ausgestellte Arbeitsbescheinigung der Firma der Zulassungsbesitzerin unterstreicht dies ebenso, weil das Arbeitsverhältnis offenbar erst ab Montag und nicht während des Wochenendes beginnen sollte. Der Berufungswerber war auf dieser langen Route offenbar als Zweitfahrer tätig.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie schon die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte, begeht nach § 134 Abs.1 erster Satz KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer (unter anderem) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 4322/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, zuwiderhandelt.

Nach Art.15 Abs.7 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss der Fahrer den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt – die Schaublätter – für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Aus dem Zusammenhang der fraglichen Bestimmung und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, ergibt sich somit als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle, dass der Fahrer ein Schaublatt für den letzten Lenktag der letzten Woche vor der Kontrolle, an dem er gefahren ist, vorlegt, um insbesondere eine Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen  Ruhezeiten zu ermöglichen. Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren, so ist es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich, dass er ein Schaublatt für diese Zeiträume vorlegt (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-158/90, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I-06035, zur Regelung des Art.15 Abs.7 der Verordnung Nr. 3821/85).

Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich hier jedoch in den insgesamt fünf gesonderten Strafaussprüchen, indem die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ein fortgesetztes Delikt bilden und daher nicht für jeden Tag der Nichtvorlage gesondert eine Strafe zu verhängen ist (VwGH 15.4.2005, 2005/02/0015 mit Hinweis auf VwGH 28. März 2003, 2002/02/0140). Diesbezüglich war der Spruch zu korrigieren und nur eine Strafe auszusprechen.

 

6. Zur Strafzumessung:

 

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafen ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Der erstinstanzlichen Strafbemessung wurden hier doch bedeutend günstigere Einkommens- und wirtschaftliche Verhältnisse und keine Sorgepflichten zu Grunde gelegt als diese nunmehr vom Berufungswerber glaubhaft gemacht wurden. Nicht zuletzt liegt zwischenzeitig die Tat über zwei Jahre zurück, wobei festzustellen ist, dass der Berufungswerber als Berufskraftfahrer seither offenbar nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Bei der hohen Kilometerleistung eines Fernfahrers ist mit Blick auf die beträchtlich überdurchschnittliche Betretungswahrscheinlichkeit die Straffreiheit über zwei Jahre durchaus als Indiz einer doch weitgehenden Rechtsverbundenheit zu werten. Der Überprüfbarkeit der Lenkzeiten kommt aber mit Blick auf die Verkehrssicherheit ein hoher Stellenwert zu und eine Zuwiderhandlung scheint mit Blick auf den damals bis zu 2.180,-- Euro (nunmehr 5.000 Euro) reichenden Strafrahmen angemessen geahndet. Der nunmehr bloß als eine Strafe festzulegen gewesene Strafsatz scheint demnach angemessen und ausreichend um den Berufungswerber den Unwert seines Fehlverhaltens bewusst zu machen und ihn von weiteren Übertretungen abzuhalten ausreichend.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

Beschlagwortung:

GPS-Datenaufzeichnung, GPS, Routenaufzeichnung

 

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