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VwSen-105598/2/BR

Linz, 06.07.1998

VwSen-105598/2/BR Linz, am 6. Juli 1998

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. Juni 1998, Zl. VerkR96-4086-1995-Ja, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 u. § 51e Abs.1 VStG.

zu II: §§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm § 23 Abs.6 StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Stunden) verhängt und wider ihn folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben am 17.9.1995 jedenfalls von 11.35 Uhr bis 14.00 Uhr auf der nördlichen Ausfahrt des Parkplatzes rechts der B 125 Prager Straße im Sinne der Kilometrierung auf Höhe des Strkm 31,350 im Gemeindegebiet K den Anhänger, Kennz. ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, obwohl dieser weder be- noch entladen wurde, das Entfernen keine unbillige Wirtschaftserschwernis gewesen wäre und keine sonstigen wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen."

1.2. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt steht aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht und der darüber erstatteten Anzeige des Gendarmeriepostens K vom 19.7.1995 sowie des durchge-führten Ermittlungsverfahrens fest.

Sie haben gegen die Strafverfügung vom 28.11.1997, in der Ihnen die im Spruch beschriebene Tat zur Last gelegt wurde, in offener Frist Einspruch erhoben. Über Aufforderung vom 27.12.1995 haben Sie eine schriftliche Rechtfertigung abgegeben. Sie führen darin sinngemäß aus, daß der Anhänger nicht auf dem Parkplatz sondern außerhalb desselben und zwar außerhalb des asphaltierten Bereiches abgestellt worden sei, sodaß beim Tatort weder von einem Parkplatz noch von einer Fahrbahn gesprochen werden könne.

Auf die Mitteilung vom 5.3.1996 betreffend die Modifizierung des Tatortes haben Sie eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Darin bestreiten Sie, daß der Anhänger auf der nördlichen Ausfahrt des Parkplatzes abgestellt gewesen sei. Wie Sie weiters vorbringen, spreche § 23 Abs.6 StVO 1960 ausdrücklich nur davon, daß Anhänger ohne ziehendes Fahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen. § 23 Abs.2 StVO treffe eine konkrete Unterscheidung dahingehend, daß Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen zum Halten und Parken nur am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden dürften. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Z.19 und 20 StVO ergebe sich, daß unter Fahrzeugen ganz allgemein nicht nur Zugfahrzeuge sondern auch Anhänger als Beförderungsmittel verstanden werden. Das Halten und Parken von Anhängern auf im Sinne des § 53/1/b StVO gekennzeichneten Parkplätzen sei daher gestattet, weil sich aus dem Gesetzestext durch Vergleiche des § 23 Abs.2 und 23 Abs.6 ergebe, daß sich das Verbot des Stehenlassens eines Anhängers ohne ziehendes Fahrzeug nur auf die Fahrbahn und nicht auf einen gekennzeichneten Parkplatz beziehe. Der Gesetzgeber habe im § 23 Abs.6 ausdrücklich den Begriff Fahrbahn und nicht den Begriff Straße verwendet. Zu einer Straße würden auch die dem Verkehr dienenden baulichen Anlagen und damit auch Parkflächen zählen.

In einer weiteren Stellungnahme machen Sie wiederum geltend, der Anhänger sei außerhalb des asphaltierten Bereiches des Parkplatzes zwischen Leitschiene und WC derart abgestellt gewesen, daß sich die Heckseite des Anhängers ca. einen Meter im Leitschienenbereich befunden habe. Der Anhänger sei hiebei mit dem Zugwagen zwischen Asphalt und WC-Bereich nach rückwärts geschoben und in eine etwa parallele Stellung zum Asphaltrand gebracht worden, jedoch einen Abstand von mehreren Metern zu diesem einhaltend. Der Anhänger habe sich daher eindeutig außerhalb der Fahrbahn und sogar außerhalb des geschotterten Bereiches befunden. Sie bekämpfen ausdrücklich den Tatort mit der Kilometrierung 31,350, weil der tatsächliche Standort des Anhängers näher bei km 31,4 als bei km 31,350 gelegen sei.

Aus der der Stellungnahme beigegebenen Skizze, auf der Sie den Anhänger eingezeichnet haben, ist eindeutig zu ersehen, daß dieser im Bereich der nördlichen Ausfahrt des Parkplatzes abgestellt war.

Die Behörde hat folgendes erwogen:

Gemäß § 23 Abs.6 StVO 1960 dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden udgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird. Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Eine Tatortskizze konnte nicht begeschafft werden, weil nach den Angaben des Anzeigelegers der Anhänger nicht eingemessen wurde. Der Anzeigeleger hat jedoch eine Skizze des Parkplatzes vorgelegt, auf dem Sie den Anhänger stehengelassen haben.

Bei der zeugenschaftlichen Vernehmung des Anzeigelegers Rev.Insp. F hat dieser sinngemäß bekundet, er könne sich nicht mehr erinnern, ob der Anhänger auf dem Parkplatz am asphaltierten Bereich oder außerhalb desselben abgestellt gewesen sei. Er wisse aber noch, daß der Anhänger am rechten Rand der nördlichen Ausfahrt des Parkplatzes gestanden sei. Eine Sichtbehinderung für den Verkehr auf der B 125 bzw. den auf den Parkplatz einbiegenden und von diesem ausfahrenden Verkehr sei durch den Anhänger nicht gegeben gewesen.

Zu Ihren Einwendungen bezüglich der angewendeten Rechtsnorm ist feszustellen, daß § 23 Abs.6 StVO 1960 die lex spezialis zu § 23 Abs.2 StVO 1960 ist keine Einschränkung im Sinne des § 23 Abs.2 betreffend Parkplätze vornimmt. Gemäß § 2 Abs.1 Z.2 StVO 1960 gilt als Fahrbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Dazu zählt auch ein Parkplatz.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichteshofes zu § 2 Abs.1 Z.2 StVO 1960 kann dem Gesetz nicht entnommen werden, daß eine Fahrbahn nur dann als solche zu werten ist, wenn sie eine bestimmte Oberflächenbeschaffenheit aufweist. Die Oberfläche ein und derselben Fahrbahn kann auch unterschiedlich beschaffen sein. Auch Zufahrten zu Tankstellen oder Garagen dienen dem Fahrzeugverkehr und sind demnach als Teil der Fahrbahn zu beurteilen (VwGH 18.12.1981, 81/02/0158, ZVR 1983/91).

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auch der nicht asphaltierte Teil des Parkplatzes als Fahrbahn zu werten. Ein Parkplatz samt Zu- und Abfahrten ist für den Fahrzeugverkehr bestimmt und gilt daher als Fahrbahn. Der Tatort ist, selbst wenn der Anhänger tatsächlich näher bei km 31,4 als bei km 31,350 abgestellt gewesen sein sollte, in Verbindung mit der angegebenen Tatzeit jedenfalls so hinreichend konkretisiert, daß die Gefahr einer Doppelbestrafung oder einer Beeinträchtigung Ihrer Verteidigungsrechte auszuschließen ist.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gelangt die erkennende Behörde zu der Überzeugung, daß Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz, die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer. Sie hat sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

Daß die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erforderte oder daß die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer vermieden werden hätte können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen.

Ein erschwerender Umstand ist im Verfahren nicht zutage getreten. Als Milderungsgrund wird die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Was das Ausmaß das Verschuldens betrifft, liegt zumindest fahrlässiges Verhalten vor.

Bei der Bemessung der Geldstrafe wurde der Besitz eines Einfamilienhauses mit einem Schuldenstand von ca. S 200.000,- das monatliche Einkommen von S 16.000,-- und die Sorgepflicht für die Gattin und drei Kinder berücksichtigt.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Sie ist unter Bedachtnahme auf die angeführte Gründe angemessen und erforderlich, um Sie in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Für den Fall der Uneinbringlickkeit der Geldstrafe wurde eine dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden."

2. In der fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber dagegen folgendes aus:

"Ich erhebe durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9.6.1998, VerkR96-4086-1995-Ja, fristgerecht die

Berufung

und begründe dieses Rechtsmittel wie folgt:

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach aus den Gründen der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten.

a) Laut Straferkenntnis soll der Anhänger auf der nördlichen Ausfahrt des Parkplatzes auf Höhe des Höhe des Strkm 31,350 der Prager Bundesstraße auf der Fahrbahn gestanden sein.

Der Begründung ist zu entnehmen, daß eine Einmessung durch den Anzeigeleger nicht erfolgt ist, weiters daß er am rechten Rand der nördlichen Ausfahrt fraglich ob außerhalb oder innerhalb des asphaltierten Bereiches abgestellt gewesen sei und der Tatort hinreichend konkretisiert sei.

Diese Begründung steht im Widerspruch zum Spruch des Straferkenntnisses, weil ein stehender Anhänger "auf der nördlichen Ausfahrt" anders situiert sein muß als ein stehender Anhänger auf dem nicht asphaltierten, einen Meter neben der dort schräg in den Boden verlaufenden Leitschiene. Vom tatsächlichen Standort des Anhängers konnte keineswegs auf die Bundesstraße ausgefahren werden, sodaß richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, daß der Standort des Anhängers sich nördlich der nördlichen Ausfahrt befunden hat. Der Standort ist daher nicht eindeutig konkretisiert, sodaß auch die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht auszuschließen ist.

Beweis: vorzulegende Bilder

Darüber hinaus ist auch eine mangelnde Konkretisierung deshalb gegeben, weil die Kilometrierung des Standortes nicht mit dem tatsächlichen Standort übereinstimmt.

b) § 23 Abs6 StVO besagt, daß Anhänger ohne ziehendes Fahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen. § 23 Abs2 StVO besagt, daß Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen zum Halten und Parken nur am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden dürfen. Das Gesetz unterscheidet daher im Bezug auf das Parken, und Halten eindeutig zwischen einer Fahrbahn und einem Parkplatz, indem unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Aus § 2 Z19 und 20 StVO ergibt sich, daß unter Fahrzeugen nicht nur Zugfahrzeuge sondern auch Anhänger als Beförderungsmittel verstanden

werden. Das Halten und Parken von Anhängern auf im Sinne des § 53 Abs 1 b StVO gekennzeichneten Parkplätzen ist daher gestattet, weil das Gesetz unterschiedliche Regelungen im Bezug auf das Parken und Halten für Fahrbahnen und Parkplätze trifft. Der Gesetzgeber verwendet darüber hinaus im § 23 Abs6 StVO ausdrücklich den Begriff Fahrbahn und nicht den Begriff Straße; zu einer Straße würden auch die dem Verkehr dienenden baulichen Anlagen und damit auch Parkflächen zählen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 24 Abs7 zu verweisen, wonach Fahrzeuge (also auch Anhänger) die vorwiegend der Werbung dienen, nach einer Verordnung der Landesregierung auf Parkflächen nicht abgestellt werden dürfen.

Beim tatsächlichen Standort des Anhänger handelt es sich um eine außerhalb des asphaltierten Bereiches befindliche Fläche, die sich offensichtlich durch Befahren mit Fahrzeugen, durch Fußgängerverkehr, durch Picknicken und Zu- und Abgang zum dort befindlichen WC keinen Grasbewuchs mehr aufweist. Diese Fläche unterscheidet sich deutlich durch seine Oberflächenbeschaffenheit von der asphaltierten Fahrbahn des Parkplatzes. Es wird daher darauf verwiesen, daß ein Gehweg sehr wohl Straße aber nicht Fahrbahn ist; das gleiche gilt für eine sogenannte Abstellspur ist gleich Parkstreifen (vgl. ZVR 1978/204) und das Straßenbankett. Der Standort des Anhängers ist bestenfalls einer sonstigen besonderen baulichen Anfrage im Rahmen des Parkplatzes gleichzusetzen; keineswegs handelt es sich jedoch um eine Fahrbahn, sodaß die Unterstellung unter die Bestimmung des § 24 Abs6 StVO nicht gerechtfertigt erscheint.

Beweis: vorzulegende Bilder

Zusammenfassend ist daher darauf zu verweisen, daß der vorgeworfene Tatbestand nicht erfüllt ist. Ich stelle daher den

Antrag

die Berufungsbehörde wolle der Berufung Folge geben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Freistadt, am 22.6.1998 G"

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Da im Ergebnis nur unrichtige rechtliche Beurteilungen gerügt wurden und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, konnte die Durchführung einer Berufungsverhandlung unterbleiben.

4. Aus der Aktenlage ergibt sich in klarer und schlüssiger Weise die Beschaffenheit der hier verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche. Diese Fläche ist funktional als Parkplatz zu qualifizieren. Sie verläuft buchtförmig rechts der "Fahrbahn" und ist laut der im Akt erliegenden Skizze dreizehn Meter tief und erstreckt sich auf eine Länge von etwa 80 Meter. Der der "Fahrbahn" näher gelegene Teil ist in einer Breite von sechs Meter asphaltiert, während der davon rechts befindliche Teil dieser Fläche in einer Breite von sieben Meter geschottert ist. Auf dieser Fläche befindet sich eine mehrere Meter große Informationswand (Hinweis auf Touristeninformation) und ein Abfallkübel aufgestellt. Die Beschaffenheit der Fläche hat die typischen Merkmale eines Parkplatzes, wobei ein diesbezügliches Hinweiszeichen offenbar nicht aufgestellt ist. Aus den beiliegenden Fotos ergibt sich schließlich, daß der Anhänger des Berufungswerbers im vordersten Bereich dieses Platzes auf der Grasnarbe und hinter der dort in den "Parkplatz" hineingezogenen Leitschiene abgestellt ist.

Nicht behauptet wurde, daß dem hier verfahrensgegenständlichen Abstellen Umstände eines Be- oder Entladens oder sonstiger wirtschaftlicher Erschwernisse zu Grunde lagen.

5. Ausgehend vom vorstehenden Beweisergebnis hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

5.1. Nach § 2 Abs.2 StVO 1960 wird als Fahrbahn jener Teil der Straße definiert, welcher für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Mit dieser Verwendungs-bestimmung muß primär die bestimmungsgemäße (widmungsgemäße) Verwendung für den fließenden Verkehr erblickt werden. Eine völlige inhaltliche Gleichsetzung dieser Verkehrsfläche mit einer als Parkplatz ausgestatteten Einrichtung kann daher sachlich nicht in Betracht kommen. Diese Sichtweise läßt sich bei logischer und teleologischer, nämlich auf den Schutzzweck reduzierte Betrachtung damit vertreten, daß es die mit dem Abstellen eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn typischerweise verbundenen Gefahren zu minimieren gilt. Daraus folgt, daß die Vorschrift des § 23 Abs.6 StVO nicht analog auch auf eine neben der Fahrbahn liegende Parkfläche Anwendung finden kann. Würde man letztlich der von der Erstbehörde vertretenen Rechtsansicht folgen wollen, wäre konsequenterweise auch argumentierbar, daß gemäß dem Rechtsfahrgebot der Parkplatz (als Fahrbahn) befahren werden müßte. Damit sei erhellt, daß hier jedenfalls eine differenzierte Beurteilung des Fahrbahnbegriffes gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs.2 StVO 1960 und § 23 Abs.6 StVO 1960 vorzunehmen ist. Eine unterschiedliche Betrachtung ist ferner auch der Vorschrift des § 23 Abs.2 StVO 1960 ableitbar. Hier wird beim Abstellen von Fahrzeugen unterschieden ob dies auf der Fahrbahn oder auf Parkplätzen geschieht, wobei Fahrzeuge auf Fahrbahnen parallel zum Fahrbahnrand abzustellen sind. Der undifferenzierte Hinweis der Erstbehörde auf die Qualifizierung auch von Tankstellenzufahrten und Garagen als "Teil der Fahrbahn" läßt den "funktionalen Aspekt" der in Rede stehenden Verkehrsflächen gänzlich außer Acht. Der Hinweis auf VwGH Erk. v. 18.12.1981, 81/02/0158 geht daher sachlich ins Leere.

Das Abstellen des Anhängers auf der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche vermag hier daher nicht als ein dem § 23 Abs.6 StVO 1960 subsumierbares Verhalten qualifiziert werden, auch wenn diese Verkehrsfläche begrifflich als ein Teil der Fahrbahn im weiterem Sinn qualifizierbar ist.

Der Berufungswerber ist daher mit seinem Berufungsvorbringen im Recht.

Diese Sicht läßt sich insbesondere auch aus der Logik eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vertreten, wonach darin ausgesprochen wurde, daß ein Parkplatzbroblem keinen Grund für die Anwendung des § 23 Abs.6 StVO in Form einer unbilligen Wirtschaftserschwernis darstellt (VwGH 25. September 1986, 86/02/0055). Daraus könnte geschlossen werden, daß auf einem Parkplatz (obwohl Teil der Fahrbahn) ein Abstellen ohne Voraussetzungen der wirtschaftlichen Erschwernis eben zulässig ist.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, daß Straftatbestände nicht im Wege extensiver Auslegung geschaffen werden dürfen. Auch im Hinblick darauf wäre nach billigem Verständnis des Begriffes "auf der Fahrbahn" dem Normunterworfenen die Strafbarkeit seines hier verfahrensgegenständlichen Verhaltens wohl kaum erkennbar gewesen.

Ausführungen zum Berufungsvorbringen in Hinblick auf § 44a VStG und Erörterungen zu allfälligen Wirtschaftserschwernissen konnten daher unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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