Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161549/8/Br/Ps

Linz, 29.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, geb., Z, S, vertreten durch Dr. W U, Rechtsanwalt, B, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. März 2006, VerkR96-2916-2005/Ah, nach der am 27. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.    Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a sowie § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 450 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Zugfahrtzeugkennzeichen, Anhänger mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt, dass der Zustand bzw. die Ladung der genannten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat, weil am 17.5.2005 gegen 9.07 Uhr auf der A 8 Innkreisautobahn bei der Fahrt Richtung Passau auf Höhe km 75,100 nach einer Abwiegung festgestellt wurde (Lenker J K), dass die Summe der Gesamtgewichte von 40 Tonnen durch die Beladung um 12 Tonnen überschritten wurde.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Autobahnpolizeiispektion Ried/Ikr. (Walchshausen Nr. 19, 4910 Ried im Innkreis) und das vorliegende Ermittlungsergebnis als erwiesen anzusehen.

 

Rechtslage:

Nach § 4 (7a) KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg nicht überschreiten.

 

Nach § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entspricht.

 

Sachlage:

Von der Autobahnpolizeiinspektion Ried/Ikr. wurde der Behörde eine Anzeige vorgelegt.  Am 17.5.2005 gegen 9.07 Uhr fand auf der A 8 Innkreis Autobahn auf Höhe der dortigen Ausreisewaage in die BRD die Abwiegung des im Spruch angeführten Sattelkraftfahrzeuges statt.  Insgesamt wurde ein Gesamtgewicht von 52 Tonnen festgestellt.  Ein Wiegeschein wurde dem Akt angeschlossen.  Die Summe der erlaubten Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges von 40 t wurde damit überschritten.

 

Eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens wurde erlassen.

 

Im Wesentlichen haben Sie sich dazu im Verfahren auch geäußert.  Sie bezogen sich auf die Eigengewichte der hier betreffenden Fahrzeuge.  Aufgrund der Eintragungen im Frachtbrief habe man davon ausgehen können, dass keine Überladung vorliegt.  Angeführt wurde noch, dass es keinen HIAB-Kran gäbe, der ein Gewicht von 20 Tonnen heben könne.  Dieser HIAB-Kran habe nur 5 Tonnen Last heben können.  Die Teile der Ladung wären vom Gewicht ähnlich gewesen, daher habe man angenommen, dass ein Gewicht von 20 Tonnen geladen worden sei.  Laut letzter Rechtfertigung vom 28.2.2006 sei von der Transportauftragsfirma C ein Ladegewicht von 22 Tonnen angegeben worden.  Im Normalfall gäbe es zu jeder Maschine Handbücher und Datenblätter mit Gewichtsangaben.  Es wäre leicht, dort nachzusehen.  Von Kunden würden hin und wieder falsche Gewichte angegeben.  Der Transport sei dann billiger.  Die Spediteure und Transporteure müssten daher auf die Angaben von Kunden über die Gewichte vertrauen können.  Das Gewicht habe man nicht kontrollieren können.  Laut Genehmigung habe man eine vorgeschriebene Route eingehalten.  Man könne daher auch keine Waage aufsuchen.  Sie wären sich keiner Schuld bewusst.

 

Judikatur:

Zunächst weist der Verwaltungsgerichtshof (Höchstgericht) darauf hin, dass die Übertretung nach § 103 Abs. 1 Ziffer. 1 KFG 1967 i.d.g.F. ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 darstellt.  Bei Ungehorsamsdelikten hat demnach der Täter gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

In diesem Falle obliegt es dem Beschuldigten alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die in § 103 Abs. 1 Ziffer. 1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz entspricht, er hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintan gehalten werden.  Hierfür reicht eine bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist.  Darüber hinaus hat sogar der Zulassungsbesitzer die Einhaltung der Dienstanweisungen auch entsprechend zu überwachen.

Wenn dies aufgrund der Größe des Betriebes nicht möglich ist, diese erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat der Zulassungsbesitzer eine andere Person damit zu beauftragen, um z.B. Überladungen zu vermeiden.

Mit der bloßen Behauptung weiterer regelmäßiger Überprüfungen, ohne diese näher zu präzisieren, kann ebenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden, dass den Fahrzeughalter an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Sinne der Erkenntnisse des Venvaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1990, 89/03/0165, kann nur ein wirksames Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seines Kraftfahrzeuges befreien.  Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann.

Im übrigen gelten diese gegenständlichen Ausführungen nicht nur für Überladungen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, sondern auch für andere vorschriftswidrige (technische) Zustände des Fahrzeuges oder eines Anhängers.

 

Ermittlungen:

Im gegenständlichen Fall wurden Erhebungen über die Polizeiinspektion Wöllersdorf durchgeführt.  Dort konnte folgendes ermittelt werden:

 

Laut Auskunft der Firma G wurde die betreffende Bogenoffsetdruckmaschine an die B M AG in E verkauft.  Diese hat wiederum die Maschinenteile an eine englische Firrna B in W verkauft.  Diese englische Firma hat sodann den kompletten Transport der Maschinenteile organisiert und zwar durch die C in W.  Die Firma C hat weiters den Auftrag aus organisatorischen Gründen an die Firma K GesmbH. weitergegeben.  Die Maschinenteile wuren am 13.5.2005 von der Firma B organisiert und zwar von einem englischsprachigen Personal.

 

Diese Angaben wurden von der Firma G B OHG, K M AG als auch von Ihrer eigenen Firma abgegeben.  Verantwortlich für die Beladung in W dürfte laut diesen Angaben das Unternehmen der Finna B in W sein.  Am 20.1.2006 wurde noch einmal von der Polizeiispektion Wöllersdorf ein Bericht der BH.  Wiener Neustadt vorgelegt.  Dort wurde bloß die Vermutung angesprochen, dass von Mitarbeitern der englischen Firma B die Bogenoffsetdruckmaschine in W bei der Firma G besichtigt und das Gewicht auf lediglich 20 Tonnen geschätzt wurde.  Es konnte nicht ermittelt werden, dass dazu Unterlagen zum Gewicht der Druckmaschine existierten.  Die Firma G konnte dazu keine Angaben machen. Offenbar hat keiner der angeführten Firmen Gewichtsangaben an die Firma B weitergeleitet.  Letztlich wurden offensichtlich die Transportpapiere von der Firma B ausgestellt und der Firma K übergeben.  Durch Mitarbeiter (englischsprachiges Personal) der Firma B wurden die zerlegten Maschinenteile auf das Sattelkraftfahrzeug verladen und verzurrt.  Aufgrund des ausgestellten Frachtbriefes der Firma B hätte keine Überladung zustand kommen können.  Durch die Angaben im Frachtbrief wurde eine Abwiegung vor Ort nicht in Erwägung gezogen.

 

Im Hinblick auf die obige Judikatur ist für die Zulässigkeit einer solchen Sanktion fahrlässiges Verschulden erforderlich.  Dieses fahrlässige Verschulden liegt nach Auffassung der Behörde vor: In keiner Weise haben Sie im Zuge dieses Verfahrens glaubhaft dargetan, dass Sie alle nur denkbaren Vorkehrungen zur Vermeidung dieser Überladung getroffen haben.  Im Gegenteil: Es ist dem Lenker J K ein Frachtbrief mit den eingetragenen Ladegewichten übergeben worden.  Dieser hat ebenso ohne weitere Überprüfungen über die Richtigkeit dieses Gewichtes die Fahrt begonnen.

 

 Eine Einflussnahme als Zulassungsbesitzer im Sinne der hier genannten Verpflichtungen wurde gar nicht versucht.  Hätten Sie als Fahrzeughalter hier entsprechende Recherchen eingeleitet zur Nachprüfung des hier offensichtlich bloß von einem englischen Personal geschätzten Gewicht der Ladung, so wären Ihnen bekannt geworden, die offensichtlich von einem englischen Personal bloß eine Schätzung des Gewichtes der Ladung erfolgte und die Teile der Maschine somit nicht abgewogen wurden.

 

Wenn erklärt wird, der HIAB-Kran habe maximal 5 Tonnen heben können, so fährt dieser Einwand an sich zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich Ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung:     

Sie haben weder Unterlagen über diese Tatsache vorgelegt noch konkrete Zeugen namhaft     gemacht, weshalb von einer Schutzbehauptung auszugehen ist.  Laut Anzeige wurden nämlich     bloß 4 Teile dieser Bogenoffsetmaschine aufgeladen.  Im Hinblick auf die Eigengewichte der Fahrzeuge betrug die Ladung insgesamt 30 Tonnen.  Ansonsten wäre eine derart hohe Überladung von 52 Tonnen nicht zustande gekommen.  Würde jedes Teil der Maschine maximal 5 Tonnen wiegen, so hätte eine Überladung also nicht entstehen können.  Hier aber ist ein 'Übergewicht' durch Ladegut von 12 Tonnen zur Last zu legen, wodurch die einzelnen Teile nicht bloß ein Gewicht von maximal 5 Tonnen aufweisen konnten. Dass jedoch mehrere Teile (also nicht nur 4) aufgeladen wurden, wird nicht einmal von Ihnen selbst behauptet.  Demnach muss zwangsläufig der von Ihnen angesprochene HIAB-Kran in der Lage gewesen sein, jedenfalls mehr als maximal 5 Tonnen zu heben.  Sonst wäre nicht erklärbar, wie es bei einer derart von Ihnen behaupteten Annahme zu einem Ladgewicht von ca. 30 Tonnen hätte kommen können.

 

Es wurde in diesem Fall auf Grund der angeführten Ermittlungen der Polizei vor Ort von einem englischen Personal eine Schätzung des Ladegutes vorgenommen.  Hätten Sie die zu erwartenden Recherchen vorgenommen, wäre Ihnen vor Beginn der Fahrt dieser Umstand zur Kenntnis gelangt.  Durch eine anfällig bekannt gewordene Schätzung hätten wiederum Nachforschungen anstellen können und müssen, auf Grund welcher Annahmen eine solche Schätzung zustande gekommen ist.  Es wäre Ihnen sodann auch zur Kenntnis gelangt, dass keinerlei Abwiegung der Ladungsteile (Maschinenteile) vorgenommen wurde, was zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht in Bezug auf die notwendige Einhaltung der hier maßgeblichen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes führen hätte müssen; dies vor allem schon deshalb, weil Ihnen in Kenntnis der Tatsache, über wie viele Firmen dieser Transportauftrag abgewickelt worden ist, erhebliche Bedenken über die Richtigkeit der im Frachtbrief eingetragenen Ladegewichte kommen konnten.  Es ist zusammenfassend in diesem Verfahren in keiner Weise glaubhaft nachgewiesen worden, dass in ausreichendem Maße Vorkehrungen getroffen wurden, durch welche Sie erwarten konnten, dass keine Überladung vorliegt.  Im Gegenteil: die offensichtlich willkürliche Eintragung der Ladegewichte durch ein englisches Personal - ohne jedwede Abwiegung -in den hier betreffenden Frachtbrief haben Sie als Zulassungsbesitzer als ausreichend zur Kenntnis genommen.

 

Die Behörde kann davon ausgehen, dass Sie ebenso wie der Lenker auf diese Eintragungen im Frachtbrief vertraut haben, obwohl Sie darüber hinaus in Ihrem letzten Schreiben andeuten, in Kenntnis auch der Tatsache zu sein, dass solche Eintragungen in manchen Fällen durchaus nicht der Wahrheit entsprechen, weil der Transport 'billiger' sei.  In Anbetracht dieses Ergebnisses sind Sie daher als Zulassungsbesitzer für die hier entstandene massive Überladung mitverantwortlich, weshalb nach Auffassung der Behörde die Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kam.

 

Durch die erhebliche und massive Überladung wurde die Verkehrssicherheit negativ beeinträchtigt.  Die im Spruch verhängte Geldstrafe ist aus general- und spezialpräventiven Gründen nötig, um Sie künftig von der Begehung solcher Übertretungen abhalten zu können.  Nach Auffassung der Behörde ist die verhängte Geldstrafe aufgrund des hohen Ausmaßes der Überladung nicht überhöht; die Höchststrafe beträgt für solche Übertretungen 726 Euro.

 

Bei der Bemessung des Strafausmaßes konnte als mildernd Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet werden.  Erschwerungsgründe fand die Behörde nicht.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden wie folgt geschätzt:

1.000 Euro monatlich netto, für Gattin zu sorgen, kein Vermögen.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung folgenden Inhaltes:

"In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache hat der Einschreiter mit seiner Vertretung Herrn Dr. W U, Rechtsanwalt in K, B, beauftragt und beruft sich dieser auf die ihm gemäß § 8 RAO erteilte Vollmacht.

 

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. März 2006, AZ: VerkR96-2916-2005/Ah, erhebt der Einschreiter binnen offener Frist

 

Be r u f u n g

 

und führt aus wie folgt:

 

Das oben angeführte und näher bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze zu beheben; hilfsweise wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und von einer Strafe abzusehen (§ 21 VStG); hilfsweise wird die außerordentliche Strafmilderung beantragt (§ 20 VStG).

 

Als Berufungsgründe werden geltend gemacht, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Einschreiter als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Zugfahrzeugkennzeichen, Anhänger mit dem Kennzeichen, vorgeworfen, nicht dafür gesorgt zu haben, dass der Zustand bzw. die Ladung der genannten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, weil am 17.05.2005 auf der A 8 Innkreisautobahn bei der Fahrt Richtung Passau nach Abwiegung festgestellt wurde, dass die Summe der Gesamtgewichte von 40 Tonnen durch die Beladung um 12 Tonnen überschritten wurde und der Einschreiter als Zulassungsbesitzer somit eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG zu vertreten hätte. Dem Einschreiter wird somit ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen, insbesondere dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im abgeführten Verwaltungsverfahren hat sich der Einschreiter als Zulassungsbesitzer im wesentlichen damit gerechtfertigt, dass er als Frächter bzw. Zulassungsbesitzer sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Papiere, insbesondere die Frachtpapiere, verlassen muss.

 

Als Firmeninhaber mit Firmensitz in S, Z, bzw. Büroadresse R, ist anzuführen, dass die LKW's in ganz Europa eingesetzt sind und er von dieser Stelle aus nicht mehr weiter einschreiten kann. Auch als Firmeninhaber kann er sich nur auf die übergebenen Frachtpapiere verlassen. Es wäre für einen Firmeninhaber bzw. Zulassungsbesitzer auch nicht möglich und ist auch nicht zumutbar bzw. vorgesehen, dass nach jeder Verladung die Fahrzeuge nochmals extra gewogen werden. Eine Kontrolle durch den Firmeninhaber bzw. Zulassungsbesitzer, der ja nie vor Ort ist, ist somit unzumutbar.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die Lenker und Fahrer grundsätzlich instruiert sind, Abmessungen der Ware, welche verladen wird, zu kontrollieren soweit dies möglich und zumutbar ist. Selbstverständlich kann der Lenker nicht bei jeder zu transpor­tierenden Ware, insbesondere bei Maschinen und Maschinenteilen, auch noch das Gewicht überprüfen. Auch der Lenker sowie der Zulassungsbesitzer selbst, müssen sich selbst­verständlich auf die übergebenen Frachtpapiere verlassen können.

Auch im gegenständlichen Fall ist daher darauf hinzuweisen, dass auf dem Frachtschein der Firma B GmbH & Co KG die entsprechende Tonnage festgehalten wurde.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erstbehörde diesbezüglich die Aussage des einvernommenen Zeugen, Bezirksinspektor W M, vollkommen über­gangen hat.

Dieser hat anlässlich seiner Einvernahme am 27. Jänner 2006 unter anderem dezidiert ausgeführt, '... Ich weise darauf hin, dass der Frachtbrief von der Fa. G ausgestellt wurde und diese auch damit die Verantwortung für die dort ersichtlichen Eintragungen zum Bruttogewicht von bloß 20 t trägt …'.

 

Wie der Zulassungsbesitzer und nunmehrige Berufungswerber bereits mitgeteilt hat, muss er sich auf die entsprechenden Frachtpapiere und Eintragungen auch verlassen können. Im gegenständlichen Fall wurde somit der Frachtbrief auch von einem österreichischen Unternehmen ausgestellt.

 

Wie bereits dargestellt, ist es für den Zulassungsbesitzer und auch Firmeninhaber auch nicht mehr möglich und nicht zumutbar, und auch nicht vorgesehen, dass nach jeder Verladung die Fahrzeuge dann nochmals extra gewogen werden.

Eine weitere Kontrolle ist nicht mehr möglich. Auch der Lenker muss sich grundsätzlich auf die ihm übergebenen Frachtpapiere verlassen können.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass sowohl der Zulassungsbesitzer wie auch der allfällige Lenker auf die Eintragungen in den Frachtpapieren vertrauen kann.

 

Bei einer richtigen Beweiswürdigung des Sachverhaltes hätte aber die Erstbehörde davon ausgehen müssen, dass kein schuldhaftes Verhalten des Einschreiters und nunmehrigen Berufungswerbers vorliegt.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass die Erstbehörde auch richtigerweise bei der Bemessung des Strafausmaßes die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd bewertet hat.

Gerade   diese   Unbescholtenheit   spricht   aber   für   den   Einschreiter   und   nunmehrigen Berufungswerber, der dieses Gewerbe immerhin schon seit mehreren Jahren ausübt und hätte die Behörde daraus schließen können, dass die Kontrollsysteme, insbesondere was Verladung und Kontrolle des Gewichtes betrifft, funktionieren.

 

Bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes hätte die Behörde somit auch davon ausgehen können, dass den Einschreiter an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (§ 103 Abs. 1 KFG) in diesem Fall kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat somit auch dargelegt, was für seine Entlastung spricht.

 

Ausgehend von dem von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt, hätte aber die Erstbehörde in weiterer Folge von der Verhängung einer Strafe absehen können, zumal offensichtlich das Verschulden des Beschuldigten bzw. nunmehrigen Berufungswerbers äußerst geringfügig ist und er darlegen konnte, dies insbesondere auch im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit.

Wenn die Erstbehörde nunmehr vermeint, dass durch die erhebliche Überladung die Verkehrssicherheit negativ beeinträchtigt wurde, so wurde das von der Erstbehörde nicht näher erläutert, worin die negative Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gelegen sei.

 

Die Erstbehörde hätte  auch die Möglichkeit gehabt, unter allfälligem Hinweis auf die

Rechtswidrigkeit des Verhaltens, mit einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG vorgehen zu

können.

Dazu ist auszuführen, dass im angefochtenen Bescheid ausdrücklich angeführt wurde, dass

die Behörde keine Erschwerungsgründe vorgefunden hat.

 

Der Einschreiter stellt somit nachstehende

 

Berufungsanträge:

 

Die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dies zur Gänze behoben wird und die Einstellung des Ver­waltungsstrafverfahren verfügen;

in eventu, in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze beheben;

in eventu, möge von einer Strafe abgesehen werden und allenfalls eine entsprechende Milderung der verhängten Geldstrafe vorgenommen werden.

 

K, am 08.05.2006                                                                     J K"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier angesichts der Verantwortung des Berufungswerbers in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungswerber persönlich teilnahm. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte der Berufungswerber einen Folder über das Leistungsprofil seiner Firma (Beil. 1), sowie ein ihm offenbar per FAX übermittelter schriftlicher Ladeauftrag der Firma C, , F, W, vom 12. Mai 2005, vor (Beil. 2). Schließlich wurde noch eine für die Firma T GmbH in B, zur Verfügung der Firma C, auf  den in der Anlage auf den Lastkraftwagen und Anhänger des Berufungswerbers Bezug nehmende Ausnahmegenehmigung über ein Gesamtgewicht von 52 Tonnen des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Leer, Nr. 1519 verwiesen, vorgelegt und verlesen (Beil. 3).

Ergänzend wurden Stellungnahmen seitens der Firmen G und C hinsichtlich der auf dem Frachtbrief und dem Ladeauftrag aufscheinenden Ladungsgewichte von 20 bzw. 22 Tonnen eingeholt.

 

4.1. Sachverhalt:

Die Firma des Berufungswerbers ist seit 1985 auf Spezialtransporte (Überlängen, Überhöhen und Überbreiten und Gewichten bis zu 50 t) in benachbarte Länder spezialisiert. Sie ist in S niedergelassen und sie verfügt über den entsprechenden Fuhrpark. Neben dem Berufungswerber sind dessen Sohn J K und zwei weitere Mitarbeiter als Fahrer beschäftigt. Sowohl der Berufungswerber als auch der im Verfahren VwSen-161585 wegen der verfahrensgegenständlichen Gewichtsüberschreitung belangte Lenker J K ist verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten.

Aus den vorgelegten Dokumenten geht hervor, dass die Firma des Berufungswerbers von der Firma C in W, nach fernmündlicher Vorabsprache per Schreiben vom 12. Mai 2005 beauftragt wurde, die gegenständliche Fracht mit einem vorher in W F abzuholenden Container, diesen bei der G OHG in W beladen zu lassen und bis zum 18. Mai 2005 zum E nach H zu transportieren. Neben anderen hier nicht unmittelbar verfahrensrelevanten Detailhinweisen zu versicherungsrechtlichen Auflagen, Terminvorgaben sowie spezifischen Anweisungen und Vertragsinhalten wurde in diesem Auftrag das Frachtgewicht mit 22 Tonnen angegeben. Im Frachtbrief Nr. 0326 ist das Gewicht mit nur 20 Tonnen beziffert.

Der Berufungswerber als Firmenverantwortlicher war bei der Verladung bei der Firma "B GmbH & Co KG" in W am Freitag den 13. Mai 2005 persönlich anwesend. Anschließend fuhr er mit dem 460 PS starken, dreiachsigen Zugfahrzeug und ebenfalls dreiachsigen Sattelanhänger bis zum Firmenstandort nach S. Dort verblieb die Fracht über die Pfingstfeiertage bis zur Weiterfahrt nach H am Lastwagen.

Das Ladegut bestand aus vier Teilen, welche unter der Leitung von Mitarbeitern des Käufers, der Firma B, etabl. in Y, auf einen sogenannten 40-Fuß-Container am Lastwagen des Berufungswerbers verladen und offenbar zusätzlich seetüchtig verpackt wurden.

Der Berufungswerber erkundigte sich laut eigenen Angaben auch beim Kranführer über das Ladegewicht. Dieser habe ihm erklärt, dass die Kranlast mit fünf Tonnen begrenzt sei. Nachdem bei der aus vier Teilen bestehenden Ladung jeweils keine Überlastwarnung erfolgt sei, hätte er zusätzlich auf die Richtigkeit der Gewichtsangaben in den Frachtpapieren vertrauen können.

J K trat nach seiner Urlaubsrückkehr am Dienstag den 17. Mai 2005 mit dem Sattelkraftfahrzeug nach Durchführung einer Außenkontrolle am Fahrzeug und der Überprüfung der Ladungssicherheit im Auftrag des Firmenverantwortlichen (seines Vaters) die Fahrt nach H an. Dabei wurden ihm die Frachtpapiere übergeben. Eine direkte Sichtung der Ladung auf der Ladefläche war ob deren "Verpackung" nicht mehr möglich.

In Suben kam es zur Anhaltung und der Feststellung eines Übergewichtes im Umfang von zwölf Tonnen.  Im Zuge dieser Anhaltung wurde ihm dann die von der Firma C offenbar bereits für Deutschland auf sein Lastkraftfahrzeug erwirkte Sonderbewilligung als Schwertransport übermittelt, sodass letztlich die Weiterfahrt in Deutschland ungehindert möglich war.

Diese Darstellung ergibt sich aus den vorliegenden Urkunden, wobei diese auf Grund der Angaben des Berufungswerbers als auch des Fahrers vor dem unabhängigen Verwaltungssenat schlüssig sind.

Die im Rahmen des Berufungsverfahrens zu klärende Frage begreift sich in der Substanz darin, ob der Berufungswerber – und nachfolgend im gleichzeitig geführten Verfahren gegen den Lenker (im Verfahren VwSen-161585/7/Br) – die sich offenbar als unrichtig herausstellenden Gewichtsangaben im Frachtbrief bzw. im Auftragsschreiben der Firma C kannte oder erkennen hätte müssen oder ob er auf diese Angaben vertrauen durfte.

Was den Lenker betrifft, konnte dieser objektiv besehen alleine auf die Angaben in den Frachtpapieren angesichts der vom Firmenverantwortlichen (seinem Vater) persönlich beobachteten Beladung vertrauen. Er hatte objektiv betrachtet keine Möglichkeit die verpackte und fix verladene Fracht auf den bereits seit Tagen auf dem Firmengelände abfahrtsbereit stehenden Sattelzug noch näher zu kontrollieren. Dafür gab es objektiv auch keinen Anlass für den Fahrer. Angesichts der Frachtdokumente konnte für ihn auch kein sachlicher Anhaltungspunkt hinsichtlich der Veranlassung einer gesonderten Gewichtskontrolle bestanden haben.

Im Rahmen des Beweisverfahrens konnte wohl die Urheberschaft der Gewichtsangaben am undatierten Frachtbrief nicht geklärt werden. Der Verantwortliche der Firma G gab über Anfrage der Berufungsbehörde schriftlich bekannt, dass diesbezüglich allenfalls der Verkäufer, die Firma K M (Herr K) oder der Käufer – der englischen Firma B – Auskunft erteilen könnte. Die Aussage des Berufungswerbers, dass er hinsichtlich der Gewichtsangaben in den ihm zur Verfügung stehenden Dokumenten gutgläubig war, erschien aber insbesondere angesichts der offenkundig schon vor dem Beladetag ausgestellten Ladeauftrag der Firma C glaubhaft. In diesem Dokument wird unter Angabe der Containernummer und dessen Abmessungen das Gewicht mit 22 Tonnen benannt. Eine zusätzliche Anfrage bei der Firma C konnte in Erfahrung gebracht werden, dass diese den Auftrag wiederum von einer Firma "Sondertransporte" aus K mit diesen Gewichtsangaben erhalten habe und offenbar der "Urauftraggeber" unrichtige Gewichtsangaben gemacht habe. Dies wäre wohl die Firma K in M. Dies offenbar um Kosten zu sparen und in Täuschungsabsicht des Frächters hinsichtlich des tatsächlichen Frachtgewichts.

Diese Tatsachen können daher von der Berufungsbehörde jedenfalls nicht so gewürdigt werden, dass dem Berufungswerber das tatsächliche Gewicht der Fracht bekannt gewesen ist und er die verwaltungsstrafrechtlich verantworten müsste.

Wenn der Berufungswerber auch noch darauf hinwies, sich beim Kranführer über das Gewicht der vier Einzelteile erkundigt zu haben, scheint es daher höchst wahrscheinlich, dass der Berufungswerber hinsichtlich der Gewichtsangaben in den Frachtdokumenten tatsächlich gutgläubig war.  Diesbezüglich ist auf die im Ergebnis inhaltsgleiche Sichtweise zu verweisen, welche durch die im Auftrag der Behörde erster Instanz getätigten Erhebungen der PI Wöllersdorf vom Jänner 2006 zum Ausdruck gelangen.

Jedenfalls kann angesichts des Umstandes, dass der Berufungswerber dem Beladungsvorgang selbst beiwohnte seine Verantwortlichkeit im gegenständlichen Fall nicht auf das von ihm als Repräsentant des Zulassungsbesitzers einzurichtende und zu erhaltende Kontrollsystem gestützt werden. Das dieses ein taugliches ist, wurde nicht nur im Rahmen der Berufungsverhandlung durchaus glaubhaft gemacht, sondern ist vielmehr durch dessen gänzliche Unbescholtenheit eindrucksvoll  belegt. Wenn eine Firma über zwei Jahrzehnte unbeanstandet Schwertransporte durchführt, so kann daran unter lebensnaher Beurteilung wohl kein vernünftiger Zweifel gehegt werden. 

Mit Blick darauf kann der von Anbeginn inhaltsgleichen Verantwortung des Berufungswerbers gefolgt werden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 4 Abs.7a KFG idF BGBl. I Nr. 99/2006 "bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg nicht überschreiten."

Wie die Behörde erster Instanz wohl zutreffend darlegte, hat gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG (auch) der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

Eine Übertretung dieser Rechtsvorschriften ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).

Grundsätzlich obliegt es dem Zulassungsbesitzer für ein geeignetes Überwachungssystem für die Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und er hat – im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges – darzutun, weshalb ihn an diesem Zustand – an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift durch den Lenker – kein Verschulden trifft.

Wenn nun in der Sphäre des Zulassungsbesitzers die Beladung unmittelbar vorgenommen wurde und dieser letztlich hinsichtlich dieser Fracht bereits als Lenker tätig wurde, stellt sich hier nicht mehr die Frage Zurechnung eines allfälligen Verschuldens  über das sogenannte  Kontrollsystem, sehr wohl hätte aber eine Zurechnung über die auf § 5 Abs.1 zu stützenden Sorgfaltspflichten zu erfolgen. Ob er auf die ihm zur Verfügung gestellten Dokumente bzw. die daraus hervorgehenden Gewichtsangaben vertrauen durfte oder ob er deren offenkundigen falschen Inhalte allenfalls selbst kannte oder gar veranlasste, ist eine Beweisfrage. Nur die Auslegung einer Urkunde fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung, die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage. Darüber entscheidet der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (OGH 17.2.1981, 2Ob575/80 u.a.). Diese Beurteilungsmaxime sind ebenso für die Beurteilung von Urkunden im Rechtsverkehr seitens der Normunterworfenen anzuwenden.

Letztlich dürfen Anforderungen an Sorgfaltspflichten auch nicht über das Ausmaß des Zumutbaren   überspannt werden  (vgl. dazu VwGH 22.11.1990, 89/09/0018).

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens – hier das Vertrauen in die aus zwei Dokumenten hervorgehenden unbedenklichen Gewichtsangaben – nicht als glaubhaft anzusehen gewesen wäre.

Dass ihm kein Verschulden zur Last fällt, hat hier der Berufungswerber in nachvollziehbarer und schlüssiger Form glaubhaft gemacht.

Somit war hier mangels eines nachweisbaren Verschuldens des Berufungswerbers  nach § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Aufhebung des Schuldspruches vorzugehen und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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