Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161554/2/Sch/Hu

Linz, 05.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K H vom 17.8.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.8.2006, VerkR96-1952-2006-OJ/Fi, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom  8.8.2006, VerkR96-1952-2006-OJ/Fi, den Einspruch des Herrn K H, L, E, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.5.2006, VerkR96-1952-2006, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Die in Rede stehende Strafverfügung wurde laut Postrückschein nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 16. bzw. 17.5.2006 am 18.5.2006 beim Postamt E hinterlegt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 1.6.2006. Der Einspruch wurde trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 6.6.2006 (per E-Mail) eingebracht.

 

Die Erstbehörde hat mit Schreiben vom 12.6.2006 den Berufungswerber auf die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels aufmerksam gemacht. Dieses Schreiben enthält zudem eine ausführliche Rechtsbelehrung und insbesondere den Hinweis, dass eine allfällige Ortsabwesenheit entsprechend nachzuweisen wäre.

 

Von der eingeräumten Möglichkeit hat der Berufungswerber insofern Gebrauch gemacht, als er der Behörde mitgeteilt hat, dass er sich in der Zeit vom 18.5.2006 bis 1.6.2006 in der Vorbereitung zur Matura befunden habe. Er habe sich entschlossen, bei einem Schulfreund im Schulinternat zu übernachten. Konkrete Angaben hinsichtlich des Schulfreundes bzw. der Anzahl der Übernachtungen wurden nicht gemacht.

 

Mit Schreiben vom 3.7.2006 hat die Behörde diesbezüglich nähere Details beim Berufungswerber eingefordert. Ausdrücklich wurde auf das Erfordernis hingewiesen, den oben angeführten Schulfreund mit Name und Anschrift genauer bekannt zu geben.

 

Hierauf hat der Berufungswerber nicht reagiert, weshalb die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat.

 

In der Berufung verweist der Rechtsmittelwerber lediglich wieder darauf, dass er im Zeitraum vom 15. bis 25.5.2006 die schriftliche Matura an der HTL Steyr abzulegen gehabt habe. Zu diesem Zweck habe er bei Klassenkollegen in Steyr übernachtet und das Schriftstück (gemeint die Strafverfügung) erst am 26.5.2006 abholen können. Weiters heißt es in der Berufung wörtlich:

„Wenn sie Information (Zeugen) benötigen die meinen Aufenthalt in Steyr bestätigen sollen dann zögern sie nicht mich anzurufen.

Meine Telefonnummer 0676/….“

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich daher zusammenfassend, dass der Rechtsmittelwerber insgesamt drei Möglichkeiten gehabt hätte, seine behauptete Ortsabwesenheit konkret zu belegen. Er hat es aber stets bei allgemein gehaltenen Angaben belassen, ohne je Beweismittel für seine Ortsabwesenheit zu benennen. Spätestens in der Berufungsschrift wäre er gehalten gewesen, eigeninitiativ endlich die Identität jener Person(en) bekannt zu geben, die seine Ortsabwesenheit bestätigen könnten. Statt dessen hat er sich begnügt, die Berufungsbehörde zu einem Telefonat „einzuladen“.

 

Diese sieht allerdings keine Veranlassung, hier noch weitere Möglichkeiten für den Berufungswerber einzuräumen, doch noch konkrete Angaben zu machen. Hiefür wäre im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens zweimal und in der Berufungsschrift letztlich noch einmal Gelegenheit gewesen.

 

Sohin war die Berufung gegen den von der Erstbehörde erlassenen Zurückweisungsbescheid mangels Glaubhaftmachung der behaupteten Ortsabwesenheit während des Zustellvorganges der oben angeführten Strafverfügung als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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