Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161555/2/Kei/Ps

Linz, 24.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des D M, V, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juli 2006, Zl. VerkR96-2296-2006/Ni, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Februar 2006, Zl. VerkR96-2296-2006, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juli 2006, Zl. VerkR96-2296-2006/Ni, wurde der oa. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Sehr geehrte Frau N,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 18. Juli möchte ich Sie abermals darauf hinweisen, dass ich seit dem 11. September 2005 nicht mehr Besitzer des PKW bin, dessen Fahrer sich im Zeitraum danach eines Vergehens schuldig gemacht hat.

Bitte wenden Sie sich an Herrn S B, S, K, Tel:.

Herr B ist seit besagtem 11. September neuer Besitzer des G mit dem amtlichen Kennzeichen und somit verantwortlich zu machen.“

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. August 2006, Zl. VerkR96-2296-2006/Ni, Einsicht genommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Februar 2006, Zl. VerkR96-2296-2006, wurde dem Bw am 17. Februar 2006 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 3. März 2006. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 31. Mai 2006 der Post zur Beförderung übergeben.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 3. März 2006 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 3. März 2006 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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